Mit dem Entwurf für ein Zweites Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) sollen kurzfristig greifende und spürbare Erleichterungen für die Wirtschaft geschaffen werden. Ziel ist es solche Unternehmen zu entlasten, die typischerweise am meisten von Bürokratie betroffen sind. Dazu gehören kleine Betriebe mit 2-3 Mitarbeitern. Dafür sind folgende Änderungen vorgesehen:

 

Anhebung der Grenze für Rechnungen über Kleinbeträge von 150 € auf 200 €, der Grenzbeträge zur quartalsweisen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung von 4.000 € auf 5.000 € und der Kleinunternehmergrenze für die Umsatzsteuer von 17.500 € auf 20.000 €.

 

Geplant ist auch eine Anpassung im Sozialgesetzbuch bei der Fälligkeitsregelung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Danach entfällt die Schätzung der Werte bei bestimmten Unternehmen. Beiträge, deren tatsächlicher Wert für den aktuellen Monat noch nicht bekannt sind, können nach dem Wert für den Vormonat festgelegt werden. Das Verfahren wird zwar heute auch schon angewandt, soll aber in Zukunft bei viel mehr Unternehmen anwendbar sein.

 

Zudem sind Erleichterungen bei der Aufbewahrung von Lieferscheinen in der Abgaben-ordnung vorgesehen. Demnach endet die Aufbewahrungsfrist bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege darstellen, mit dem Erhalt der Rechnung bzw. für abgesandte Lieferscheine mit dem Versand der Rechnung.

 

Des Weiteren sind Anpassungen der Handwerksordnung vorgesehen, um der fortschreitenden Digitalisierung im Handwerk zusätzlichen Schub zu verleihen, sowie die Bereitstellung von Leistungsinformationen zur Verwendung auf Bundes-, Länder- und Kommunalportalen durch eine Änderung des E-Governement-Gesetzes.

 

Anmerkung: Die Neuregelungen des BEG II sollen zum 1.1.2017 in Kraft treten. Sicherlich werden sich während des Gesetzgebungsverfahrens noch ein paar Änderungen und Ergänzungen ergeben. Über die endgültigen Festlegungen informieren wir Sie bei Verabschiedung des Gesetzes.

 

Die Höhe der Gebäudeabschreibung (AfA) richtet sich nach den Anschaffungskosten für das Gebäude; der Grund und Boden wird hier nicht berücksichtigt.

 

Wurde die entsprechende Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, sind diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 16.9.2015 grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen. Wenngleich dem Käufer im Hinblick auf seine AfA-Berechtigung typischerweise an einem höheren Anschaffungswert des Gebäudes gelegen ist und die entsprechende Aufteilungsvereinbarung – zugunsten des Verkäufers – ggf. Einfluss auf eine für ihn positive sonstige Vertragsgestaltung haben kann, rechtfertigt dies grundsätzlich noch keine abweichende Verteilung.

 

Vereinbarungen der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter binden allerdings nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, der Kaufpreis sei nur zum Schein bestimmt worden oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs seien gegeben.

 

Anmerkung: Die Finanzverwaltung stellt eine Arbeitshilfe als Excel-Datei zur Verfügung, die es ermöglicht, „in einem typisierten Verfahren“ entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.

 

Bitte beachten Sie! Die Arbeitshilfe geht von einem „typisierten Verfahren“ aus, das vermutlich in den wenigsten Fällen der realen Praxis entspricht. Es empfiehlt sich deshalb, eine sachgerechte Kaufpreisaufteilung im notariellen Kaufvertrag vorzunehmen.

In einer Pressemitteilung vom 14.7.2016 teilt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit, dass es nach Ablauf der in Sachen „Erbschaftsteuer“ gesetzten Frist zu dessen Neuregelung das Normenkontrollverfahren erneut auf die Tagesordnung setzen will.

 

Nachdem das BVerfG mit Urteil vom 17.12.2014 einige Regelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes für verfassungswidrig erklärt hat, wurde dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30.6.2016 eine Neuregelung zu schaffen.

 

Die für verfassungswidrig erklärten Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes gelten zwar weiter fort. Da eine entsprechende Gesetzesänderung bis 30.6.2016 aber nicht vorliegt, hat der Vorsitzende des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, nunmehr mit Schreiben an die Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat vom 12.7.2016 mitgeteilt, dass das BVerfG sich nach der Sommerpause Ende September mit dem weiteren Vorgehen im Normenkontrollverfahren um das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz befassen wird.

 

Anmerkung: Nachdem sich die politischen Parteien nicht auf einen gemeinsamen Nenner für die Neuregelung einigen konnten, wurde der Vermittlungsausschuss angerufen, in dem die noch offenen Punkte nunmehr geklärt werden sollen. Das soll am 8.9.2016 der Fall sein. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Pensionserhöhungen, die eine Kapitalgesellschaft mit ihrem (beherrschenden) Gesellschafter vereinbart, ohne dass die Erhöhung vom Begünstigten noch erdient werden kann, können nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen steuerlich anerkannt werden.

 

Dies setzt jedoch voraus, dass die Pensionserhöhung einen Ausgleich für eine anderweitig nicht schließbare Versorgungslücke oder eine Anpassung an erhebliche Steigerungen der Lebenshaltungskosten darstellt. Eine derartige erhebliche Steigerung der Lebenshaltungskosten wird vom Bundesfinanzhof angenommen, wenn die Teuerung seit der letzten Pensionszusage oder seit der letzten Anpassung mehr als 20 % beträgt.

 

Bei einer Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss die begünstigte Person während der ihr voraussichtlich verbleibenden Dienstzeit den Versorgungsanspruch noch erdienen können. Ist das nicht (mehr) möglich, so ist die Erhöhung der Pensionszusage durch eine Dynamisierungsklausel als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen und als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren. Das hat das Finanzgericht Hamburg (FG) mit Urteil vom 15.4.2016 entschieden.

 

Die Erdienbarkeit wird im Allgemeinen nicht angenommen, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand nur noch eine kurze Zeitspanne liegt.

 

Ein beherrschender Gesellschafter soll die Pensionszusage jedenfalls dann noch erdienen können, wenn der Zeitraum zwischen der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens 10 Jahre beträgt. Für einen nicht beherrschenden Gesellschafter kann ein Erdienen der Pensionszusage zusätzlich unterstellt werden, wenn – vom vorgesehenen Zeitpunkt der Pensionierung aus gesehen – der Beginn seiner Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für mindestens 3 Jahre bestanden hat.

 

Ebenso wird eine Erdienbarkeit dann im Allgemeinen nicht mehr anzunehmen sein, wenn die Zusage einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt wurde, der im Zusagezeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hatte.

 

Anmerkung: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, weil nach Auffassung des FG die Frage, inwieweit die Erhöhung einer Pensionszusage durch nachträgliche Dynamisierung zur Anpassung an steigende Lebenshaltungskosten unter Berücksichtigung der gestiegenen Lebenserwartung unter vereinfachten Voraussetzungen auch unter Verletzung des maßgeblichen Erdienenszeitraums zugesagt werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat.

 

Bitte beachten Sie! Eine Pensionszusage ist eine Möglichkeit der Absicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers für das Alter. Sie hat Vor-, aber auch Nachteile. Lassen Sie sich bei einem solchen Vorhaben auf jeden Fall vorher und rechtzeitig beraten!

In seinem Urteil vom 25.5.2016 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die für die Praxis sehr relevante Frage zu entscheiden, ob neben dem vereinbarten Stundenlohn geleistete Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde erhöhen oder hierauf anzurechnen sind. Dabei kam es zu dem Entschluss, dass solche Zahlungen, die auf das ganze Jahr jeweils 1/12 monatlich vorbehaltlos verteilt werden, auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen sind.

 

Im entschiedenen Fall sah der Arbeitsvertrag neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vor. Das Unternehmen schloss mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen. Danach zahlte es den Beschäftigten allmonatlich neben dem Bruttogehalt jeweils 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds in der Summe brutto aus.

 

Eine Arbeitnehmerin machte geltend, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns i. H. v. 8,50 € brutto/Stunde geleistet werden. Das BAG sah dies anders.

 

Anmerkung: Die Bundesländer Brandenburg, Hamburg, Thüringen, Nordrhein-Westfalen und Bremen setzen sich mit einem Entschließungsantrag dafür ein, dass Arbeitgeber Sonderzahlungen, Zulagen und Prämien nicht auf den Mindestlohn anrechnen dürfen. Dieser solle nur das reine Grundentgelt pro Stunde enthalten. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Erschwernis-, Überstunden-, Nacht- und Wochenendzuschläge dürften ebenso wenig berücksichtigt werden wie Familienzuschläge, vermögenswirksame Leistungen und sonstige Prämien. Die 5 Länder haben die Bundesregierung aufgefordert, das Mindestlohngesetz um eine entsprechende Klarstellung zu ergänzen. Damit sollen alle Betroffenen Rechtssicherheit erhalten. Die jüngste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anrechenbarkeit von Zuschlägen habe zu Verunsicherung geführt. Es bestehe die Gefahr, dass Arbeitgeber den Zweck des Mindestlohns umgehen könnten. Die geforderte gesetzliche Klarstellung soll künftig Manipulationen bei der Berechnung des Mindestlohns verhindern.

Die Mindestlohn-Kommission hat einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1.1.2017 auf 8,84 € brutto je Zeitstunde festzulegen. Sie hat sich am Tarifindex des Statistischen Bundesamtes orientiert. Dieser berücksichtigt, welche Tariferhöhungen von Januar 2015 bis einschließlich Juni 2016 erstmals gezahlt werden. Der Beschluss wird der Bundesregierung vorgelegt, damit er als Rechtsverordnung ab 1.1.2017 verbindlich werden könnte.

 

Am 31.12.2016 läuft die Übergangsregelung aus, die erlaubt, tarifvertraglich vom Mindestlohn abzuweichen. Übergangsweise gelten noch in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau und in der ostdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie niedrigere Mindestlöhne. Spätestens zum 1.1.2017 müssen die Beschäftigten auch hier mindestens 8,50 € bekommen. Ab dem 1.1.2018 soll der von der Mindestlohnkommission neu festgesetzte Mindestlohn gelten.

 

Zwei Sonderregelungen gibt es für Zeitungsausträger und Saisonkräfte: Zeitungsausträger müssen 2016 mindestens 7,23 € brutto pro Stunde bekommen (85 % des gesetzlichen Mindestlohns). Ab dem 1.1.2017 haben sie Anspruch auf brutto 8,50 €. Ab dem 1.1.2018 gilt auch für Zeitungsausträger dann der neu festgesetzte Mindestlohn. Für Saisonarbeitskräfte, zum Beispiel Erntehelfer, gilt der gesetzliche Mindestlohn. Allerdings können Saisonarbeiter kurzfristig statt 50 bis zu 70 Tage pro Jahr sozialabgabenfrei arbeiten. Diese Regelung gilt noch bis Ende 2018.

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Die Anträge auf Vorsteuervergütung sind elektronisch über das Online-Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzureichen.

 

Das BZSt prüft, ob der Antragsteller im beantragten Vergütungszeitraum zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die im Antrag angegebene Steuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer diesem zugeordnet ist. Es entscheidet über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat innerhalb von 15 Tagen.

 

Bitte beachten Sie! Die Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist und bis zum 30.9. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 € hoch sein.

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.

 

Beruft sich der Arbeitgeber bei der Gewährung von Urlaub darauf, obliegt es ihm darzulegen, dass mit der Ungleichbehandlung ein legitimes Ziel angestrebt wird und dass die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Er genügt seiner Darlegungslast nicht bereits, wenn er allgemein geltend macht, die Regelung diene dem Schutz älterer Arbeitnehmer. Vielmehr hat er substanziierten Sachvortrag zu leisten.

 

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 12.4.2016 entschiedenen Fall war in einem Unternehmen der Urlaubsanspruch nach Lebensalter gestaffelt. Er beträgt bei einem Lebensalter von bis zu 30 Jahren – 26 Arbeitstage; 30 bis 40 Jahren – 29 Tage; 40  bis 50 Jahren – 30 Tage; über 50 Jahren – 33 Tage. Ein 1959 Geborener verlangte für die Jahre 2009 bis 2012 die Gewährung von jeweils 3 Tagen Ersatzurlaubstagen. Seiner Auffassung nach stellt die o. g. Regelung eine Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer dar.

 

Der Arbeitgeber hatte zur Begründung pauschal auf ein „mit zunehmendem Alter gesteigertes Erholungsbedürfnis“ und den mit der Tarifregelung bezweckten „Gesundheitsschutz“ verwiesen. Das reicht nach Auffassung des BAG nicht aus. Der Arbeitnehmer hatte demnach für das Jahr einen Urlaubsanspruch von 33 Tagen.

Der Tatbestand des Lohnwuchers verlangt eine Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen. Der Tatbestand des wucherähnlichen Geschäfts erfordert in der Regel eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers.

 

Dazu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Vermutungsregel entwickelt: Ist der objektive Wert einer Arbeitsleistung mindestens doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung, gestattet dieses besonders grobe Missverhältnis den tatsächlichen Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers. Andernfalls muss der Arbeitnehmer zusätzliche Umstände, aus denen geschlossen werden kann, der Arbeitgeber habe die Not oder einen anderen den Arbeitnehmer hemmenden Umstand in verwerflicher Weise zu seinem Vorteil ausgenutzt, darlegen und im Streitfall beweisen.

 

So haben die BAG-Richter in ihrer Entscheidung vom 19.8.2015 festgelegt, dass die Vergütungsvereinbarung einer Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Privatschule nichtig ist, wenn die Vergütung 80 % der Vergütung einer vergleichbaren Lehrkraft an einer öffentlichen Schule unterschreitet.

Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung eines Kaufvertrages genügt es, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-) Termins bedarf es dabei nicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 13.7.2016 festgelegt.

 

Insbesondere wenn – wie im entschiedenen Fall – in einer E-Mail mit auf 5 Seiten konkretisierten Mängeln einer Einbauküche und der Bitte um „schnelle Behebung“ versehene Nachbesserungsverlangen die Nachbesserung aufgelistet wird, ist dies eine ausreichende Fristsetzung.

 

Mit einer derartigen Formulierung wird nach Auffassung der BGH-Richter dem Verkäufer eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist und ihm vor Augen führt, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken darf.

Der Gesetzgeber hat durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz das Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung eingeführt. Danach darf ein Wohnungsvermittler für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume vom Wohnungssuchenden kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten.

 

Auch Vereinbarungen, durch die Wohnungssuchende verpflichtet werden, ein vom Vermieter oder einem Dritten geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen, sind unwirksam. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass diejenige Partei, in deren wirtschaftlichem Interesse der Wohnungsvermittler vorwiegend tätig wird, auch dessen Vertragspartner im rechtlichen Sinne wird und bleibt.

 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich in diesem Zusammenhang mit 2 Beschwerden zu befassen. Darin rügten Immobilienmakler mit ihrer Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und ein Wohnungsmieter rügte die Verletzung seiner durch das Grundgesetz (GG) geschützten Vertragsfreiheit.

 

In seinem Beschluss vom 29.6.2016 stellt das BVerfG nunmehr hierzu fest, dass die angegriffenen Regelungen zwar die Berufsfreiheit der Immobilienmakler beschränken, dies aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Der Gesetzgeber darf die durch das GG geschützte Freiheit, ein Entgelt für berufliche Leistungen einzelvertraglich zu vereinbaren, durch zwingendes Gesetzesrecht begrenzen, um sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken.

 

Auch das gleichzeitig eingeführte Textformerfordernis für Wohnungsvermittlungsverträge verletzt die Immobilienmakler nicht in ihrer Berufsfreiheit. Das Textformerfordernis dient dem legitimen Zweck, die Beteiligten zuverlässig über den Inhalt und die rechtlichen Folgen ihrer Erklärungen zu informieren und hiermit Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Betroffenen zu fördern.

Die Nichtzahlung einer auf die Verletzung mietvertraglicher Pflichten zurückgehende titulierte Schadensersatzforderung des Vermieters stellt keine die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses berechtigende schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters dar, wenn dieser aufgrund einer festgestellten Vermögenslosigkeit nicht zahlen kann.

 

In dem beharrlichen Leugnen der Pflichtverletzung allerdings kann dann ein berechtigter Grund zur ordentlichen Kündigung liegen, wenn Umstände festgestellt werden können, die die Besorgnis des Vermieters begründen, der Mieter setze seine Obhutspflichtverletzung auch nach der rechtskräftigen Verurteilung fort.

 

Das entschied der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 13.4.2016. Im entschiedenen Fall kam der Mieter seinen Belüftungspflichten nicht nach, wobei erhebliche Feuchtigkeitsschäden in der Mietwohnung auftraten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich am 6.7.2016 mit den Anforderungen befasst, die eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen müssen.

 

Im entschiedenen Fall erlitt eine Frau einen Hirnschlag, aufgrund dessen sie die Fähigkeit zur verbalen Kommunikation verlor. Sie hatte 2 wortlaut-identische, mit „Patientenverfügung“ betitelte Schriftstücke unterschrieben. In diesen war niedergelegt, dass unter anderem dann, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollten.

 

Nach Auffassung des BGH entfaltet eine schriftliche Patientenverfügung unmittelbare Bindungswirkung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist.

 

Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht.

 

 

Die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

Die zuletzt bei einer Ersatzkasse als freiwilliges Mitglied Versicherte erklärte im März 2011 die Kündigung ihrer Mitgliedschaft zum 31.5.2011. Dazu legte sie die Bescheinigung eines Unternehmens der PKV vor, nach der für sie ab 1.6.2011 insoweit Krankenversicherungsschutz bestehe.

 

Im November 2011 focht das Krankenversicherungsunternehmen gegenüber der Frau den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Den daraufhin von der Frau bei der Ersatzkasse gestellten Antrag auf Fortführung ihrer Mitgliedschaft in der GKV lehnte diese ab, weil die freiwillige Versicherung wirksam gekündigt und die Frau zuletzt in der PKV versichert gewesen sei.

 

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte nun zu entscheiden, ob infolge der rückwirkenden Anfechtung des Versicherungsvertrages mit der Privaten Krankenversicherungsgesellschaft die Frau ab 1.6.2011 zuletzt nicht in der PKV, sondern in der GKV versichert gewesen war. Es kam zu dem Entschluss, dass sie seit 1.6.2011 nicht mehr bei der GKV versichert war. Die später erklärte Anfechtung des nachfolgenden Versicherungsvertrages durch das private Versicherungsunternehmen ließ die zuvor erklärte Beendigung der Mitgliedschaft aufgrund freiwilliger Versicherung in der GKV unberührt.

 

Das BSG führt in seinem Urteil aus, dass die Frau als Versicherte insoweit auch nicht schutzlos ist. Nach einer Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung durch ihren Vertragspartner hatte sie jedenfalls gegen ein anderes Unternehmen der PKV Anspruch auf Abschluss eines (neuen) Versicherungsvertrags im Basistarif.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist auch die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, z. B. einer Weihnachtsfeier, als Ausprägung der Beschäftigtenversicherung versichert. Hierfür war bereits nach bisheriger Rechtsprechung zunächst erforderlich, dass die Veranstaltung „im Einvernehmen“ mit der Betriebsleitung stattfand.

 

Für ein solches „Einvernehmen“ reicht es aus, wenn der Dienststellenleiter in einer Dienstbesprechung mit den jeweiligen Sachgebietsleitern vereinbart, dass die jeweiligen Sachgebiete Weihnachtsfeiern veranstalten dürfen und weitere Festlegungen (Beginn, Zeitgutschrift etc.) getroffen werden.

 

Anmerkung: Soweit das BSG bislang als weiteres Kriterium für versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen darauf abgestellt hat, dass die Unternehmensleitung persönlich an der Feier teilnehmen muss, hält es hieran nicht länger fest. Notwendig ist lediglich, dass die Feier allen Mitarbeitern des jeweiligen Teams offenstand und die jeweilige Sachgebiets- oder Teamleitung teilnimmt.

Grundsätzlich steht dem Erben ein Anspruch auf Auskunftserteilung gegenüber den Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich der vom Erblasser erhaltenen Zuwendungen zu. Anzugeben sind alle wertbildenden Faktoren, der Zeitpunkt der Zuwendung und etwaige Anordnungen des Erblassers.

 

Auskünfte des Pflichtteilsberechtigten, er habe vom Erblasser keine Zuwendungen mit der Bestimmung erhalten, sich diese auf einen Pflichtteil anrechnen zu lassen, stellen keine ausreichende Auskunft dar. Werden konkrete Zuwendungen in den Raum gestellt, muss sich der Zuwendungsempfänger hinreichend erklären.

 

So entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz: „Über lebzeitige, auf den Pflichtteil anzurechnende Zuwendungen ist der Pflichtteilsberechtigte dem Erben auskunftspflichtig. Schöpft der Erbe seine Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich solcher Zuwendungen aus, muss der Pflichtteilsberechtigte seinerseits wegen der ihn treffenden Auskunftspflicht substanziiert erwidern.“

Fälligkeitstermine Fällig am
Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)

Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag

 

12.9.2016
Sozialversicherungsbeiträge 28.9.2016
 
  Basiszinssatz

  nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich   für die Berechnung von Verzugszinsen

                                seit 1.7.2016 = – 0,88 %                     1.1.2015 – 30.6.2016 = – 0,83 %                           1.7. – 31.12.2014 = – 0,73 %                            1.1. – 30.6.2014 = – 0,63 %

 

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de/Basiszinssatz

 
 
  Verzugszinssatz ab 1.1.2002:

  (§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:

Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern

(abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte

(abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte

zzgl. 40 € Pauschale

  Verbraucherpreisindex   (2010 = 100) 2016: Juli = 107,6; Juni = 107,3; Mai = 107,2; April 106,9; März = 107,3; Februar = 106,5; Januar = 106,1

2015: Dezember = 107,0; November = 107,1; Oktober = 107,0;

 

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreisindex

 

 

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