Inhaltsverzeichnis

  1. Private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
  2. Zahlung einer Pension neben einem Gehalt für eine aktive Tätigkeit als verdeckte Gewinnausschüttung
  3. Aufwendungen für eine Veranstaltung mit gesellschaftlichen und betrieblichen Elementen
  4. Aufwendungen für Erststudium
  5. Höheres Elterngeld nach Steuerklassenwechsel
  6. Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten
  7. Guter Glaube an die Erfüllung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs wird nicht geschützt
  8. Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer verfassungswidrig?
  9. Anzeige- und Berichtigungspflicht bei nachträglichem Erkennen von Falschangaben
  10. Aufwertung ehrenamtlicher Betreuer
  11. 4 Dokumentationspflicht der Banken
  12. Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung in Kraft
  13. Hausübergabe gegen Versorgung im Fall der Pflegebedürftigkeit
  14. Ausübung von Gewerbe in der Mietwohnung
  15. Mieterhöhung bei Flächenabweichung in Mietwohnung
  16. Widerruf einer Versorgungszusage für den GmbH-Geschäftsführer
  17. Zusätzliche Altersvorsorge bei Unterhaltspflichtigem
  18. Gleichbehandlung bei Lohnerhöhungen
  19. Gleichbehandlung bei freiwilligen Sonderzahlungen
  20. Sicherstellung von E-Mails auf dem Mailserver des Providers
  21. Krankengeld für Selbständige
  22. Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung nach Insolvenzreife

 

 

 

 

  • Fälligkeitstermine
  • Basiszinssatz / Verzugszinssatz
  • Verbraucherpreisindizes

 

 

 

  1. Private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

 

Zum Arbeitslohn zählt der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 23.4.2009 auch die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur Privatnutzung, und zwar auch dann, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH handelt, dem die private Nutzung des Pkw im Anstellungsvertrag ausdrücklich gestattet worden ist. Der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht.

 

Eine vGA ist lediglich in den Fällen anzusetzen, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer den Betriebs-PKW ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutzt. Allerdings liegt bei einer nachhaltigen „vertragswidrigen“ privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den vertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung oder -verbot nicht ernstlich gemeint sind, sondern lediglich „auf dem Papier stehen“, da üblicherweise der Arbeitgeber eine unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer nicht duldet. Unterbindet der Arbeitgeber (Kapitalgesellschaft) die unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer (Gesellschafter-Geschäftsführer) nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung bedarf der wertenden Betrachtung aller Gesamtumstände des Einzelfalls, bei der immer auch zu berücksichtigen ist, dass die „vertragswidrige“ Privatnutzung auf einer vom schriftlich Vereinbarten abweichenden, mündlich oder konkludent getroffenen Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung beruhen und damit im Arbeitsverhältnis wurzeln kann.

 

Darüber hinaus hat der BFH klargestellt, dass es für die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinne zu beurteilen ist, anders als im Sozialversicherungsrecht nicht darauf ankommt, in welchem Verhältnis er an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Allerdings sind Gesellschafter-Geschäftsführer, die mindestens 50 % des Stammkapitals der GmbH innehaben, regelmäßig nicht Arbeitnehmer im Sinne des Sozialversicherungsrechts.

 

 

  1. Zahlung einer Pension neben einem Gehalt für eine aktive Tätigkeit        als verdeckte Gewinnausschüttung

 

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) einer Kapitalgesellschaft ist gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass oder ihre Mitveranlassung im Gesellschaftsverhältnis hat. Das ist der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil unter sonst gleichen Umständen einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte.

 

Die neben dem Geschäftsführergehalt an den beherrschenden Gesellschafter gezahlten Ruhegehaltsleistungen sind nach Auffassung des Finanzgerichts München in seinem Urteil vom 16.12.2008 als vGA zu beurteilen. Die Zahlung eines Gehalts für die aktive Tätigkeit und einer Pension für den Ruhestand schließen sich grundsätzlich gegenseitig aus, selbst wenn im Arbeitsvertrag von Anfang an vereinbart wurde, dass ab Erreichen der vereinbarten Altersgrenze beides nebeneinander gezahlt werden soll.

 

 

  1. Aufwendungen für eine Veranstaltung mit gesellschaftlichen und        betrieblichen Elementen

 

Mit Urteil vom 30.4.2009 kam der Bundesfinanzhof zu dem Entschluss, dass eine Veranstaltung des Arbeitgebers, die sowohl betriebliche als auch gesellschaftliche Bestandteile enthält, in Bezug auf den gesellschaftlichen Teil als Lohnzuwendung zu behandeln ist, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers insgesamt mehr als 110 € je Arbeitnehmer betragen haben.

 

Ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil muss Entlohnungscharakter haben, um als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen zu werden. Dem fehlt es u. a. in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse vornimmt. Das ist bei Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer sog. Betriebsveranstaltung anzunehmen, sofern eine Freigrenze von z. Z. 110 € je Arbeitnehmer nicht überschritten wird.

 

Eine Betriebsveranstaltung kann jedoch auch Elemente einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung, die ihrerseits nicht zu einer Lohnzuwendung führt, enthalten. Die Gesamtveranstaltung ist dann als gemischt veranlasst zu werten mit der Folge, dass die Sachzuwendungen aufzuteilen sind. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Gesamtveranstaltung sind insgesamt nur dann kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten die erwähnte Freigrenze von 110 € nicht überschreiten.

 

 

  1. Aufwendungen für Erststudium

 

Seit dem 1.1.2004 können Steuerpflichtige ihre Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für das Erststudium nur noch im Rahmen ihrer beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € im Jahr steuerlich geltend machen. Berücksichtigungsfähig sind z. B. Schul- und Studiengebühren, Aufwendungen für Fahrten, Fachbücher und für ein häusliches Arbeitszimmer, Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei einer auswärtigen Unterbringung oder Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung.

 

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die einen weitergehenden Abzug als vorab entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben allgemein für Ausbildungskosten zugelassen hat (z. B. für die erstmalige Berufsausbildung, Umschulungsmaßnahmen, ein berufsbegleitendes Erst- oder Promotionsstudium), ist damit nur bis zum 31.12.2003 anwendbar.

 

Die neue gesetzliche Vorschrift lässt einen Abzug als Werbungskosten nur dann zu, wenn die Aufwendungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstehen, also beruflich bedingt sind.

 

Der Ansatz als Sonderausgaben wirkt sich steuerlich allerdings nur dann aus, wenn positive Einkünfte in dem Veranlagungsjahr erzielt wurden. Zu dieser Problematik sind beim Bundesfinanzhof (BFH) mehrere Verfahren anhängig. Nunmehr hat der BFH eine  Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) aufgehoben und zur weiteren Verhandlung zurückverwiesen.

 

Im entschiedenen Fall nahm ein Steuerpflichtiger nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein Studium auf. Die Aufwendungen für dieses Studium ließ das Finanzamt lediglich als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von maximal 4.000 € im Jahr zu. Dieser Auffassung folgte der BFH nicht und verwies die Sache zur weiteren Verhandlung nach seinen Vorgaben an das FG zurück.

 

Betroffene Steuerpflichtige sollten die ihnen entstandenen Kosten als vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, je nachdem, ob nach dem Studium eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder eine selbstständige Tätigkeit angestrebt wird, steuerlich geltend machen. Seit 2005 ist die zweijährige Antragsfrist für die Antragsveranlagung weggefallen. Der Antrag zur Veranlagung kann für jedes Jahr bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist gestellt werden.

 

 

  1. Höheres Elterngeld nach Steuerklassenwechsel

 

Eltern dürfen vor der Geburt ihres Kindes die Steuerklassen wechseln, um eine Erhöhung des Elterngeldes zu erzielen. Das Elterngeld wird grundsätzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des Be­rechtigten in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes berechnet. Dabei sind u. a. die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern abzuziehen. Das Elterngeld beträgt 67 % des so ermittelten Einkommens bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 € monatlich.

 

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 25.6.2009 in zwei Fällen entschieden, dass ein veranlasster Wechsel der Lohnsteuerklasse bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt werden muss.

 

In einem Fall war die Steuerklasse von IV auf III, in dem anderen von V auf III geändert worden. Das führte zu geringeren monatlichen Steuerabzügen vom Arbeitsentgelt der Steuerpflichtigen. Gleich­zeitig stiegen allerdings die von ihren Ehegatten (jetzt nach Steuerklasse V) entrichteten Einkommen­steuerbeträge so stark an, dass sich auch die monatlichen Steuerzahlungen der Eheleute insgesamt deutlich erhöhten. Dieser Effekt wurde bei der späteren Steuerfestsetzung wieder ausgeglichen.

 

Das Verhalten der Steuerpflichtigen sah das BSG nicht als rechtsethisch verwerflich und damit als rechtsmissbräuchlich an. Der Steuerklassenwechsel ist nach dem Einkommensteuergesetz erlaubt. Seine Berücksichtigung ist durch Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes weder ausgeschlossen noch sonst wie beschränkt. Ein Missbrauchsvorwurf lässt sich nach Auffassung des BSG nicht hinreichend begründen. Die Möglichkeit eines derartigen Steuerklassenwechsels ist im Gesetz­gebungsverfahren erörtert worden, ohne dass dabei von Rechtsmissbrauch die Rede war.

 

 

  1. Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten

 

Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 € betragen hat, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten Entgelten, sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnet (Istversteuerung).  Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürger­entlas­tungs­ge­setz) wurde auch das Umsatzsteuergesetz geändert.

 

Demnach tritt rückwirkend vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2011 an die Stelle des Betrages von 250.000 € der Betrag von 500.000 €. Die bisher nur in den neuen Bundesländern geltende Umsatzgrenze gilt damit im gesamten Bundesgebiet. Das Bundesfinanzministerium hat dazu folgende Festlegung getroffen:

 

  • Die Genehmigung der Istversteuerung wird nur für Umsätze erteilt, die nach dem 30.6.2009 ausgeführt werden. Ein rückwirkender Wechsel für Voranmeldungszeiträume, die vor dem 1.7.2009 enden, ist nicht möglich.

 

  • Hinsichtlich des maßgeblichen Gesamtumsatzes wird ausschließlich auf den Umsatz des Kalenderjahres 2008 abgestellt, der für eine Genehmigung der Istversteuerung nach der Neuregelung nicht mehr als 500.000 € betragen darf. Der im ersten Halbjahr des Kalenderjahres 2009 erzielte Gesamtumsatz bleibt außer Betracht.

 

 

  1. Guter Glaube an die Erfüllung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs         wird nicht geschützt

 

Der Unternehmer kann die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs gehört eine ordnungsgemäße Rechnung.

 

Die Angaben in der Rechnung muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglichen. Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen grundsätzlich identisch sein. Hierfür ist die Angabe der zutreffenden Anschrift in der Rechnung erforderlich, die es der Finanzverwaltung ermöglicht zu überprüfen, ob tatsächlich der abrechnende Unternehmer den in der Rechnung ausgewiesenen Umsatz ausgeführt hat.

 

Die Berücksichtigung des Vertrauensschutzes aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalles – wenn der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätte erkennen können – ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.4.2009 im Rahmen der Steuerfestsetzung nicht möglich. Das Umsatzsteuergesetz sieht den Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nicht vor. Hierfür kommt lediglich eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht.

 

 

  1.   Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer           verfassungswidrig?

 

Mit Beschluss vom 27.5.2009 hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Bundesministerium der Finanzen (BMF) dazu aufgefordert, einem Revisionsverfahren zur Grunderwerbsteuer beizutreten, in welchem die Verfassungsmäßigkeit der Grundbesitzbewertung zu prüfen ist.

 

In dem Verfahren ist zu entscheiden, inwieweit für den Erwerb der gesamten Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Grundbesitz Grunderwerbsteuer festzusetzen ist. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich u. a. bei steuerpflichtigen Anteilsvereinigungen und -erwerben nicht nach dem Wert der Gegenleistung (Regelbemessungsgrundlage); vielmehr werden für diese Fälle die vom Finanzamt gesondert festzustellenden (vor dem 1.1.2009 auch für die Erbschaftsteuer maßgeblichen) Grundbesitzwerte als Steuerbemessungsgrundlage herangezogen.

 

Diese Grundbesitzbewertung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dem zur Erbschaft- und Schenkungsteuer ergangenen Beschluss vom 7.11.2006 als verfassungswidrig beanstandet. Es hat insbesondere festgestellt, dass die Grundbesitzwerte für bebaute Grundstücke zwischen weniger als 20 % und über 100 % des gemeinen Werts liegen und somit eine so große Streubreite aufweisen, dass der Bewertung Zufälliges und Willkürliches anhaftet, ohne dass dies als Folge einer zulässigen Typisierung verfassungsrechtlich hinnehmbar ist.

 

Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf diese Entscheidung durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 lediglich die Grundbesitzbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer neu geregelt. Für die Grunderwerbsteuer hat er es demgegenüber bei den bisherigen, vom BVerfG beanstandeten Bewertungsvorschriften belassen. Der BFH zieht deshalb eine Vorlage an das BVerfG in Betracht und hat zunächst mit Beschluss vom 27.5.2009 das BMF aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um sich zu dieser Problematik zu äußern.

 

 

  1. Anzeige- und Berichtigungspflicht bei nachträglichem Erkennen          von Falschangaben

 

Die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer. Gleichwohl hat der Unternehmer im Verfahren zur Umsatzbesteuerung bezogen auf jedes Kalenderjahr mehrere steuerliche Erklärungspflichten. Zum einen hat er beim Finanzamt bei monatlicher Anmeldung bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats eine Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Zum anderen hat er für das Kalenderjahr eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Ist der Voranmeldungszeitraum das Vierteljahr, hat der Unternehmer insgesamt fünf Steueranmeldungen einzureichen. Die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung besteht auch dann, wenn einzelne oder alle Voranmeldungen für das jeweilige Kalenderjahr unrichtig sind.

 

Erkennt ein Steuerpflichtiger im Nachhinein vor Ablauf einer sog. Festsetzungsfrist, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen.

 

 

 

 

 

  1. Aufwertung ehrenamtlicher Betreuer

 

Ehrenamtliche Betreuer von Menschen in Pflegeheimen erhalten in Zukunft dieselben steuerlichen Privilegien wie Übungsleiter. Für Betreuer gilt deshalb ebenfalls eine jährliche Steuerbefreiung von 2.100 €.

Mit der Erstreckung der Übungsleiterpauschale auf freiwillige Betreuer will der Gesetzgeber nicht nur signalisieren, dass ihm das Ehrenamt wichtig ist, sondern auch steigenden Ausgaben für Berufsbetreuungen entgegenwirken.

 

 

  1. Dokumentationspflicht der Banken

 

Das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissio­nen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung wurde am 4.8.2009 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die neue Beratungsdokumentation, nach der Banken verpflichtet werden, den Inhalt jeder Anlageberatung bei Privatanlegern zu protokollieren und den Kunden eine Ausfertigung des Protokolls auszuhändigen, soll ab dem 1.1.2010 gelten. Damit bleibt den Banken die benötigte Zeit für organisatorische Vorbereitungen. (Ausführlicher Beitrag siehe „Das Entscheidende“ April 2009)

 

 

  1. Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung in Kraft

 

Am 4.8.2009 trat das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft.

Das Gesetz verbietet Werbeanrufe bei Verbrauchern, wenn diese nicht vorher ausdrücklich ihre Einwilligung erklärt haben. Werbeanrufer dürfen ihre Telefonnummer nicht mehr unterdrücken. Verstöße gegen diese Verbote können seit dem 4.8.2009 – anders als bisher – mit hohen Geldbußen geahndet werden. Zudem werden die Widerrufsrechte von Verbrauchern bei telefonischen Vertragsabschlüssen erweitert. (Ausführlicher Beitrag siehe „Das Entscheidende“ Mai 2009)

 

 

  1. Hausübergabe gegen Versorgung im Fall der Pflegebedürftigkeit

 

Regelt ein Vertrag, dass als Gegenleistung für die Übertragung eines Hausgrundstücks Versorgungsleistungen nur so lange geschuldet sein sollen, wie sie von dem Verpflichteten (Sohn) in dem übernommenen Haus erbracht werden können, führt dies nicht ohne Weiteres zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung.

 

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall vom 6.2.2009 hatten die Vertragsparteien für den Fall, dass der Berechtigte (Vater) in ein Pflege- oder Altersheim aufgenommen würde, Zahlungsansprüche als Ersatz für nicht mehr zu erbringende Naturalleistungen ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist nach Auffassung des BGH wirksam.

 

Durch die Übertragung auf den Sohn steht das Hausgrundstück nicht mehr zur Deckung der Kosten zur Verfügung, die durch die Heimunterbringung des Vaters entstehen. Eine solche Schenkung kann bei einer Verarmung des Schenkers dazu führen, dass er mit seinen Mitteln seine Unterbringung und Pflege im Alter nicht mehr bestreiten kann. Die Folge ist vielmehr, dass der Schenker im Falle der späteren Verarmung das Geschenk zurückfordern kann und so eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit für den Notbedarf des Schenkers verhindert wird. Der Anspruch auf die Rückgabe ist auf zehn Jahre befristet.

 

Der BGH führte dazu aus, dass die Gegenleistung, die der Sohn für die Übertragung des Hausgrundstücks übernommen hat, auf Sachleistungen beschränkt ist, die er persönlich auf dem Grundstück erbringen konnte. Dies geschah ganz bewusst und beruhte auf der nachvollziehbaren und auch nicht zu missbilligenden Erwägung, dass solche Sachleistungen von dem Übernehmer zumeist eher erbracht werden können als Geldzahlungen.

 

Übergabeverträge nehmen in der Regel eine Erbfolge vorweg und haben den Charakter einer gemischten Schenkung. Der Übernehmer ist zwar schon im Hinblick auf die engen persönlichen Beziehungen bereit, Versorgungsleistungen wie Unterbringung, Beköstigung und Pflege zu erbringen. Er nimmt jedoch lediglich den damit verbundenen relativ geringen finanziellen Aufwand in Kauf, möchte seine Lebensführung aber nicht mit zusätzlichen Zahlungsverpflichtungen belasten. Eine von solchen Beweggründen getragene Regelung ist – ohne Hinzutreten besonderer Umstände – nicht unanständig und verstößt daher nicht gegen die guten Sitten, auch wenn sie zur Folge haben kann, dass der Träger der Sozialhilfe eintreten muss. Anders läge der Fall, wenn die Pflegebedürftigkeit bei Abschluss des Vertrages absehbar war.

 

 

  1. Ausübung von Gewerbe in der Mietwohnung

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob die Ausübung eines Gewerbes in einer zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung eine Pflichtverletzung darstellt, die eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.

 

Die Richter des BGH kamen zu dem Entschluss, dass der Vermieter einer Wohnung geschäftliche Aktivitäten seines Mieters freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen hin in Erscheinung treten, mangels entsprechender Vereinbarung – auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt – nicht in der Wohnung dulden muss.

 

Der Vermieter kann allerdings im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zu einer teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, insbesondere wenn es sich nach Art und Umfang um eine Tätigkeit handelt, von der auch bei einem etwaigen Publikumsverkehr keine weiter gehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnungsnutzung. Werden für die geschäftliche Tätigkeit Mitarbeiter des Mieters in der Wohnung beschäftigt, kommt ein Anspruch auf Gestattung jedoch regelmäßig nicht in Betracht.

 

 

  1. Mieterhöhung bei Flächenabweichung in Mietwohnung

 

In einem Fall aus der Praxis war im Mietvertrag die Wohnfläche mit 55,75 qm angegeben. Die tatsächliche Wohnfläche beträgt 51,03 qm. Der Vermieter verlangte in einem Schreiben von dem Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 360,47 € auf 432,56 € entsprechend 7,76 € je qm. Dabei hat der Vermieter die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche von 55,75 qm zugrunde gelegt. Hier war zu entscheiden, ob bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete die vertraglich vereinbarte oder die tatsächliche Wohnfläche zugrunde zu legen ist.

 

Der Bundesgerichthof kam in seinem Urteil vom 8.7.2009 zu dem Entschluss, dass bei dem o. g. Mieterhöhungsverlangen die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche und nicht die geringere tatsächliche Wohnfläche zugrunde zu legen ist, wenn die Flächenabweichung nicht mehr als 10 % beträgt. In einem solchen Fall liegt die Abweichung innerhalb der Toleranzgrenze für die Verbindlichkeit von Wohnflächenvereinbarungen. Die vertragliche Festlegung einer größeren als der tatsächlich vorhandenen Wohnfläche ist keine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch über Mieterhöhungen abweicht und deshalb unwirksam wäre. Erst bei einer Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze von 10 % ist es dem jeweils nachteilig betroffenen Vertragspartner nicht mehr zumutbar, sich an dieser Vereinbarung festhalten zu lassen, und infolgedessen ist die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich.

 

 

  1. Widerruf einer Versorgungszusage für den GmbH-Geschäftsführer

 

Nach Eintritt des Versorgungsfalles oder nach Eintritt der Unverfallbarkeit kann das monatliche Ruhegehalt eines ausgeschiedenen GmbH-Geschäftsführers nur ganz ausnahmsweise herabgesetzt oder durch die Gesellschaft ganz oder teilweise widerrufen werden. Eine solche Kürzung bzw. Widerruf unterliegt strengen Voraussetzungen. So muss die Zahlung bei Abwägung der Interessen aller Beteiligten unter keinem sachlichen Grund mehr zu rechtfertigen und der Gesellschaft zumutbar sein. Dies kommt allenfalls dann infrage, wenn der Geschäftsführer seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue als erheblich entwertet herausgestellt hat.

 

Ein die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigender Grund reicht ebenso wenig für die Annahme derartiger schwerster Verfehlungen aus, wie der Verstoß des Leitungsorgans gegen strafrechtliche Vorschriften. Nach Auffassung der Richter des Oberlandesgerichts München muss hinzukommen, dass die Pflichtverstöße des Geschäftsführers die Gesellschaft selbst in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht haben.

 

Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Widerruf der Versorgungszusage allenfalls bei Organvertretern kleinerer Kreditinstitute gerechtfertigt, weil diese ihr Institut an den Rand des Ruins gebracht hatten, der allein durch das Eingreifen der Sicherungseinrichtungen der Kreditinstitute oder durch Verschmelzungen mit gesunden Banken abgewendet werden konnte. Dennoch dürfte auch bei Fehlen einer Existenzgefährdung des Unternehmens zumindest bei extrem hohen Schäden ein (Teil-)Widerruf der Versorgungszusage damit nicht generell ausgeschlossen sein.

 

 

  1. Zusätzliche Altersvorsorge bei Unterhaltspflichtigem

 

Auch der Unterhaltspflichtige darf grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Ehegattenunterhalt mit einem Betrag bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens zu berücksichtigen ist. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht darauf an, ob bereits während der Ehezeit Beiträge für eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden.

 

Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Die im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen Regelungen um Unterhalt beschränken sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität.

 

 

  1. Gleichbehandlung bei Lohnerhöhungen

 

Aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Deshalb darf er auch im Falle einer freiwillig gewährten allgemeinen Lohnerhöhung Unterschiede nur aus sachlichen Gründen machen. Der Arbeitgeber muss die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass nicht ein Teil der Arbeitnehmer sachwidrig oder willkürlich von der Vergünstigung ausgeschlossen wird.

 

In einem Fall aus der Praxis beschäftigte ein Unternehmen ca. 300 Arbeitnehmer. Die Vergütung der Arbeitnehmer wurde ab dem 1.1.2007 um 2,5 % erhöht. Ausgenommen hiervon wurden nur die 14 Mitarbeiter, die sich 2003/2004 nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen eingelassen hatten. Die übrigen Mitarbeiter hatten damals u. a. einer Reduzierung ihres Urlaubsanspruchs von 30 auf 25 Tage und einem Wegfall des zusätzlichen Urlaubsgeldes von 50 % des Urlaubsentgelts zugestimmt. Der Arbeitgeber bot einem betroffenen Arbeitnehmer die 2,5%ige Lohnerhöhung nunmehr nur unter der Voraussetzung an, dass dieser die Vertragsverschlechterung ebenfalls annehme. Das lehnte der Arbeitnehmer ab.

 

Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden dazu, dass der Arbeitgeber bei der Lohnerhöhung zwar an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden war; er handelte aber nicht sachwidrig oder willkürlich, als er den Einkommensverlust der Arbeitnehmer von 2003/2004 mit einer Lohnerhöhung teilweise ausglich. Auf diese Zwecksetzung hatte er ausdrücklich hingewiesen. Da der betroffene Arbeitnehmer keinen Einkommensverlust erlitten hat, kann er nicht verlangen, an dem Ausgleich teilzunehmen.

 

 

  1. Gleichbehandlung bei freiwilligen Sonderzahlungen

 

Ist ein Arbeitgeber weder vertraglich noch aufgrund kollektiver Regelungen zu Sonderzahlungen verpflichtet, kann er frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt. Allerdings ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Er darf einzelnen Arbeitnehmern nur aus sachlichen Kriterien eine Sonderzahlung vorenthalten.

 

Stellt er sachfremd Arbeitnehmer schlechter, können diese verlangen, wie die begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer von einer Sonderzahlung ausnimmt, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben.

 

In einem Fall aus der Praxis hatte ein Arbeitgeber seinen ca. 360 Arbeitnehmern im Rahmen seines Standortsicherungskonzepts eine Änderung der Arbeitsbedingungen angetragen. Das Änderungsangebot sah u. a. eine unbezahlte Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 35 auf 40 Stunden und den Entfall von Freischichten vor. Bis auf 7 Mitarbeiter nahmen alle Arbeitnehmer das Änderungsangebot an. In einem Schreiben teilte der Arbeitgeber mit, dass alle Arbeitnehmer, mit denen er Änderungsverträge geschlossen habe und die sich am Ende des Jahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, eine einmalige Sonderzahlung (300 €) erhalten.

Das Bundesarbeitsgericht hatte nun zu entscheiden, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Sonderzahlung vorenthalten durfte, welche das Änderungsangebot nicht angenommen hatten. In seiner Entscheidung vom 5.8.2009 gelangte es zu der Überzeugung, dass nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz auch diese Arbeitnehmer Anspruch auf die Sonderzahlung haben. Zwar durfte der Arbeitgeber bei der Sonderzahlung an sich die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen berücksichtigen. Der Zweck der Sonderzahlung erschöpfte sich jedoch nicht in einer teilweisen Kompensation der mit den Änderungsverträgen für die Arbeitnehmer verbundenen Nachteile.

 

 

  1. Sicherstellung von E-Mails auf dem Mailserver des Providers

 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers im Rahmen eines gegen einen Dritten geführten Ermittlungsverfahrens nicht verfassungswidrig sind.

Diese Maßnahmen greifen zwar in das verfassungsrechtlich gewährleistete Fernmeldegeheimnis ein, so die Bundesrichter, die allgemeinen strafprozessualen Vorschriften rechtfertigen jedoch diesen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis, wenn dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den sachlichen Erfordernissen einer entsprechenden Ausgestaltung des strafprozessualen Verfahrens Rechnung getragen wird.

 

 

  1. Krankengeld für Selbständige

 

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 10.7.2009 dem „Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes und anderer Vorschriften” zugestimmt.

 

Die ab dem 1.8.2009 geltende Regelung beinhaltet eine Wahloption für die Versicherten. Sie können zukünftig wählen zwischen dem bisher üblichen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche bei Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes, oder sie entscheiden sich für den ermäßigten Satz und versichern das Krankengeld entweder gar nicht oder schließen einen von den gesetzlichen Krankenkassen oder einem privaten Versicherungsunternehmen angebotenen Wahlzusatztarif ab.

 

  1. Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung nach Insolvenzreife

 

Der Geschäftsführer einer GmbH ist zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft geleistet werden, wenn die Zahlungen nicht auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind.

 

Die Zahlung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung nach Insolvenzreife ist im Gegensatz zur Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht vereinbar, sodass hier eine Erstattungspflicht vorliegt.

 

Fälligkeitstermine Fällig am
Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)

Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag

10.9.2009
Sozialversicherungsbeiträge 28.9.2009
  Basiszinssatz

nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich   für die Berechnung von Verzugszinsen

                                                                seit 1.7.2009 = 0,12 %                                                             1.1. – 30.6.2009 = 1,62 %                                                           1.7. – 31.12.2008 = 3,19 %

 

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de/presse/presse_zinssaetze.php

  Verzugszinssatz ab 1.1.2002:

(§ 288 BGB)

        Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte

  Verbraucherpreisindex   (2005 = 100) 2009:

Juli = 107,1; Juni = 107,1; Mai = 106,7; April = 106,8; März = 106,8; Februar = 106,9; Januar = 106,3

2008:

Dezember = 106,8; November = 106,5; Oktober = 107,0; September = 107,2; August = 107,3; Juli = 107,6; Juni = 107,0

 

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Wirtschaft aktuell – Preisindizes

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.