Inhaltsverzeichnis

 

01. Regeln für Selbstanzeigen werden ab 1.1.2015 verschärft

02. Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2015

03. Reverse-Charge-Verfahren: Hier Klarstellung bei Bauträgern, Einbeziehung von bestimmten Metallen und Spielekonsolen

04. „Mini-One-Stop-Shop“ – Neuregelung der Umsatzsteuer auf elektronische Dienst-leistungen ab 1.1.2015

05. Ausgleichszahlungen zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs steuerfrei?

06. Jetzt Freibetrag für 2015 auf der elektronischen Lohnsteuerkarte beantragen

07. Künstlersozialabgabe – problematische Formulierung „nicht nur gelegentlich“

08. Kabinett beschließt Mietpreisbremse

09. Angabe der Flugzeiten in einer Reisebestätigung

10. Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal

11. Anmeldung der Änderung der GmbH-Geschäfts-adresse zum Handelsregister – keine Vertretungsmacht eines Prokuristen

12. Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bei Glättebildung

13. Fristlose Kündigung bei schwerwiegender Beleidigung eines Vorgesetzten

14. Fehlende Karenzentschädigungszusage bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot

 

 

 

– Fälligkeitstermine

– Basiszinssatz / Verzugszinssatz

– Verbraucherpreisinizes 

 

1. Regeln für Selbstanzeigen werden ab 1.1.2015 verschärft

 

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll Steuerhinterziehung ab 1.1.2015 noch

konsequenter bekämpft werden. Dafür ist eine Verschärfung der strafbefreienden

Selbstanzeige vorgesehen. Mit dem Gesetzentwurf sollen u. a. folgende steuerliche

Regelungen neu definiert werden:

Steuerhinterziehung auf 10 Jahre. Das heißt, dass Steuerhinterzieher künftig für die

vergangenen 10 Jahre reinen Tischmachen und die hinterzogenen Steuern für diese

Jahre nachzahlen müssen, um eine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden. Der

Kabinettsentwurf sieht entgegen den ursprünglichen Plänen aber keine Verlängerung

der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung bei einfacherSteuerhinterziehung mehr vor.

Die Rede ist weiterhin von 5 Jahren. Hier stand zunächst, dass die Verjährung verlängert

werden solle; es bleibt der Gesetzesbeschluss abzuwarten.

durch den Begriff des an der Tat Beteiligtenerstreckt sich zukünftig die Sperrwirkung

auch auf Anstifter und Gehilfen. Wenn z. B. einem Täter einer Steuerhinterziehung die

Prüfungsanordnung für eine steuerliche Außenprüfung bekannt gegeben worden ist, kann

zukünftig der Anstifter zu der Steuerhinterziehung nicht mehr eine Selbstanzeige mit

strafbefreienderWirkung abgeben.

Selbstanzeige in der Zeit nicht möglich ist, in der ein Amtsträger der Finanzbehörde zur

Umsatzsteuer-Nachschau, Lohnsteuer-Nachschau oder einer Nachschau nach anderen

steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist.

Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, sinkt nach

derzeitigen Plänen von 50.000 auf 25.000 pro Steuer und Veranlagungszeitraum.

Betroffenen innerhalb einer ihnen bestimmten angemessenen Frist die hinterzogenen

Steuern bezahlen. Gleichzeitig müssen die Hinterziehungszinsen entrichtet und ein

Geldbetrag in Höhe von 10 % der hinterzogenen Steuer bezahlt werden, wenn der

Hinterziehungsbetrag 100.000 nicht übersteigt. Ab einen Betrag von 100.000 werden

15 % und ab 1 Mio. 20 % fällig. Bisher galt ein Zuschlag von 5 % ab einen

Hinterziehungsbetrag von 50.000 . Die Wiederaufnahme der Strafverfolgung ist jedoch

dann zulässig, wenn die Finanzbehörde erkennt, dass die Angaben im Rahmen einer

Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig waren.

Anmerkung: Die Bundesregierung macht Ernst bei der Verfolgung von Steuerhinterziehung.

Hier besteht erheblicher Handlungsbedarf. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich

schnellstens beraten lassen, um nicht den geplanten neuen schärferen Regeln zu

unterfallen.

 

2. Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2015

 

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur

Änderung weiterer steuerlicher Vorschriftensollen insbesondere die betroffenen

Regelungen der Abgabenordnung rechtzeitig an die Verordnung zur Festlegung des

Zollkodex der Union angepasst werden. Daneben dient das auch als Jahressteuergesetz

2015 bezeichnete Gesetz der Anpassung des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung

der EU und der Umsetzung von Rechtsanpassungen in verschiedenen Bereichen des

deutschen Steuerrechts. Weitere Maßnahmen greifen zudem Empfehlungen des

Bundesrechnungshofes auf. Aus dem Gesetzentwurf sind insbesondere folgende

Regelungen hervorzuheben:

Geldwäsche.

steuerfreien Serviceleistungen bis zu 600 im Jahr unterstützen können. Die

Steuerfreiheit soll dabei auch Dienstleistungen, die von Fremdfirmen angeboten und

durch den Arbeitgeber beauftragt werden, umfassen.

erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen

eines Dienstverhältnisses stattfinden, bis zu 6.000 im Kalenderjahr als Sonderausgaben

abziehbar. Die Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (auch Studium als

Zweitausbildung) sind dagegen grundsätzlich als Werbungskosten oder

Betriebsausgaben abziehbar, wenn ein Veranlassungszusammenhang zur späteren

Einkünfteerzielung besteht. Ab 2015 muss eine Berufsausbildung zum einen für eine

gewisse Dauer mindestens 18 Monate angelegt sein. Weiterhin muss sie

abgeschlossen sein, damit sie als erstmalige Berufsausbildung anerkannt werden kann.

Ein Abschluss kann dabei durch Abschlussprüfung oder mittels planmäßiger Beendigung

erfolgen.

Basisversorgung im Alter (gesetzliche Rentenversicherung, Knappschaft,

berufsständische Versorgung, landwirtschaftliche Alterskasse, private Basisrente) von

20.000 auf 24.000 anzuheben.

bleiben, wenn die Aufwendungen je teilnehmenden Arbeitnehmer und Veranstaltung 150

(bis 31.12.2014 = 110 ) nicht übersteigen. Das gilt für bis zu 2 Betriebsveranstaltungen

jährlich. Die Zuwendungen sind mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen

Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen.

Leistungsempfängers bei unvermittelt auftretenden Betrugsfällen von erheblichem

Gewicht einführen zu können und dadurch Steuerausfälle zu verhindern, soll für das

Bundesfinanzministerium eine Ermächtigung vorgesehen werden, durch

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung von erheblichen

Steuerhinterziehungen den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

(zunächst) zeitlich beschränkt zu erweitern.

Diese Vorabinformation werden wir für Sie selbstverständlich bei Vorliegen konkreter

Beschlüsse in einer der nächsten Ausgaben überarbeiten und zu den einzelnen Punkten, die

das Gesetzgebungsverfahren passieren, im Detail berichten.

 

3. Reverse-Charge-Verfahren: Hier Klarstellung bei Bauträgern, Einbeziehung

von bestimmten Metallen und Spielekonsolen

 

Klarstellung Bauträger: Im Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den

Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde nunmehr

eindeutig darauf abgestellt, dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner für eine an ihn

erbrachte Bauleistung ist, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt. Unter diese

Regelung fallen zwar auch sog. Bauträger, wenn diese mehr als 10 % ihres Weltumsatzes

als eigene Bauleistungen erbringen. Die reinen Bauträger also Unternehmer, die

Grundstücke veräußern, die sie vorher bebaut haben, aber ansonsten keine oder nur ganz

geringe Bauleistungen erbringen fallen nicht unter das Reverse-Charge-Verfahren (auch

wenn dies vom Bundesrat gefordert war).

Einbeziehung bestimmter Metalle: Ab 1.10.2014 werden erstmals auch Edelmetalle und

unedle Metalle sowie Selen und Cermets in das Reverse-Charge-Verfahren einbezogen.

Dabei handelt es sich um Erscheinungs- und Verarbeitungsformen von Metallen wie Gold,

Silber, Aluminium, Bronze, aber auch Roheisen, Blei und weitere unedle Metalle. Für diese

Lieferungen wird durch die Neuregelung der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er

Unternehmer ist. Klargestellt wird auch, dass bei Lieferungen von Schrott, Altmetallen und

Abfall oder Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen oder Cermets, für die die

Voraussetzungen der Differenzbesteuerung vorliegen und der Unternehmer diese Regelung

auch anwendet, der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner wird.

Einbeziehung von Tablet-Computern und Spielekonsolen: Mit Wirkung vom 1.10.2014

wird der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für

Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen auf Lieferungen von

Tablet-Computern und Spielekonsolen ergänzt. Voraussetzung ist, dass die Summe der für

die Lieferung in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen

Vorgangs mindestens 5.000 beträgt.

Übergangsregelung: Mit Schreiben vom 26.9.2014 räumt das Bundesfinanzministerium

eine Übergangsfrist ein. Danach wird es bei Lieferungen von Tablet-Computern,

Spielekonsolen, Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem

30.9.2014 und vor dem 1.1.2015 ausgeführt werden, beim leistenden Unternehmer und

beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch

von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender

Höhe versteuert wird.

 

4. Mini-One-Stop-Shop“ – Neuregelung der Umsatzsteuer auf elektronische

Dienstleistungen ab 1.1.2015

 

Kauft ein Kunde in Deutschland bei einem Händler im europäischen Ausland beispielsweise

ein E-Book, fällt künftig die Umsatzsteuer in Deutschland an und nicht mehr im Heimatstaat

des Anbieters. Denn innerhalb der Europäischen Union unterliegen ab dem 1.1.2015

Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte

Dienstleistungen an private Kunden im Wohnsitzstaat des Kunden der Umsatzsteuer.

Damit Unternehmen ihren Melde- und Erklärungspflichten nicht in allen Mitgliedsstaaten der

Europäischen Union einzeln nachkommen müssen, wird die Verfahrenserleichterung des

Mini-One-Stop-Shopeingeführt.

Deutsche Unternehmen können dafür seit dem 1.10.2014 beim Bundeszentralamt für

Steuern (BZSt) die Teilnahme an der Verfahrenserleichterung Mini-One-Stop-Shopfür die

Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen beantragen. Die Antragstellung ist im

Online-Portal des BZSt unter https://www.elsteronline.de/bportal/bop/Oeffentlich.tax möglich.

Registrierte Unternehmen können über das BZSt Online-Portal Umsatzsteuererklärungen

übermitteln (Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr) und berichtigen, ihre

Registrierungsdaten ändern sowie sich vom Verfahren abmelden. Sie können damit die in

den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ausgeführten Umsätze, die unter die

Neuregelung fallen, zentral beim BZSt erklären und die Steuer insgesamt entrichten.

 

5. Ausgleichszahlungen zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des

Versorgungsausgleichs steuerfrei?

 

Fließen zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs

Ausgleichszahlungen, sind diese beim Empfänger steuerlich nicht zu erfassen. Das hat das

Hessische Finanzgericht am 8.7.2014 entschieden.

Im entschiedenen Fall hatte eine Steuerpflichtige im Zuge des Scheidungsverfahrens mit

ihrem ehemaligen Ehemann zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs eine notariell

beurkundete und vom Familiengericht genehmigte Ausgleichsvereinbarung getroffen. Das

Finanzamt unterwarf den durchgeführten finanziellen Ausgleich als sonstige Einkünfte in

Form von wiederkehrenden Bezügen der Besteuerung.

Das Hessische Finanzgericht entschied jedoch, dass die erhaltenen Ausgleichzahlungen

keiner Einkunftsart zuzuordnen sind. Entschädigungen seien zu verneinen, weil die

Steuerpflichtige durch den Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht auf zukünftige

Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit verzichtet habe. Bei den Ausgleichszahlungen

handele es sich auch nicht um den Ersatz für Renteneinkünfte, sondern vielmehr um

Ersatzleistungen für Verluste oder Wertminderungen im nicht steuerverhafteten

Privatvermögen. Solche Ersatzleistungen unterlägen aber nicht der Einkommensteuer.

Anmerkung: Das Hessische Finanzgericht hat gegen das Urteil vom 8.7.2014 die Revision

zugelassen (BFH-Az. X R 48/14). Es bleibt die Entscheidung des BFH abzuwarten.

 

6. Jetzt Freibetrag für 2015 auf der elektronischen Lohnsteuerkarte beantragen

 

Ab Oktober 2014 kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt ein Antrag auf

Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2015 gestellt werden. Damit die Freibeträge bereits ab

Januar 2015 berücksichtigt werden, muss der Antrag bis spätestens Januar 2015 gestellt

werden.

Auch wenn bereits im Vorjahr Freibeträge beantragt wurden und alles unverändert geblieben

ist, ist ein erneuter Antrag erforderlich. Hierzu genügt jedoch der vereinfachte Antrag auf

Lohnsteuerermäßigung.

Ausnahme: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene, die bereits

über das Jahr 2014 hinaus gewährt wurden, werden ohne neuen Antrag bis zum Ende der

Gültigkeit des Behindertenausweises weiterhin berücksichtigt. Gleiches gilt auch in Fällen, in

denen ein solcher Pauschbetrag auf den Ehegatten/den Lebenspartner oder die Eltern

übertragen wurde.

Durch die Berücksichtigung des Freibetrags zieht der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer vom

Arbeitslohn ab. So können z. B. Freibeträge als Berufspendler für tägliche Fahrtkosten

(Entfernungspauschale) oder für im nächsten Jahr anfallende berufliche Fortbildungskosten

eingetragen werden. Aber auch Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd

getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder Kinderbetreuungskosten sowie ein Verlust

aus der Vermietung einer Immobilie können zu Ermäßigungen führen.

 

7. Künstlersozialabgabe problematische Formulierung nicht nur gelegentlich

 

Zur Künstlersozialabgabe sind nicht nur die im Gesetz über die Sozialversicherung der

selbstständigen Künstler und Publizisten aufgeführten Berufsgruppen verpflichtet, sondern

auch Unternehmer, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder

Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlichAufträge an

selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen.

Ferner Unternehmer, die nicht nur gelegentlich Aufträge erteilen, um deren Werke oder

Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser

Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an

juristische Personen, also an eine GmbH. Problematisch ist dabei die Formulierung nicht

nur gelegentlichim Gesetz.

In einem vom Landessozialgericht NRW (LSG) entschiedenen Fall beauftragte ein

mittelständisches Unternehmen von 2002 bis 2005 eine Werbeagentur mit der Erstellung

einer Webseite und einer Werbebroschüre. Zudem beauftragte es ein Fotostudio. Von

diesem gefertigte Aufnahmen wurden u. a. von der Werbeagentur zur Gestaltung genutzt.

Die Sozialkasse und auch das Landessozialgericht kamen zu den Entschluss, dass es sich

hier um eine mehr als nur gelegentliche Auftragserteilung handelt.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stellt das gelegentlichauf die

Häufigkeit ab und wird als synonym für selten, ab und zu oder vereinzeltgebraucht. Nicht

nur gelegentlich ist demzufolge mehr als selten oder vereinzelt. Eine Werbekampagne ist

zwar i. d. R. zeitlich begrenzt. Dennoch kann die Auftragserteilung für eine Kampagne ein

Maß erreichen, das nicht mehr als nur gelegentlich gilt. Ein Auftragsvolumen von ca. 44.000

im Prüfzeitraum wie im o. g. Fall ist nach Auffassung des LSG wirtschaftlich nicht mehr

gänzlich unbeachtlich.

Bitte beachten Sie! Mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Künstlersozialabgabe wird der

Begriff der nicht nur gelegentlichenAuftragserteilung durch eine sogenannte

Bagatellgrenze von 450 im Kalenderjahr konkretisiert. Gleichzeitig werden Arbeitgeber, die

als abgabepflichtige Verwerter bei der Künstlersozialkasse erfasst sind, regelmäßig im

Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Arbeitgeberprüfungen auch im Hinblick auf die

Künstlersozialabgabe geprüft. Dasselbe gilt für Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten.

Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein jährliches Prüfkontingent gebildet.

Die Künstlersozialabgabe wird bei mindestens 40 % dieser Arbeitgeber mitgeprüft.

Die Überwachung der Künstlersozialabgabe wurde neben der Künstlersozialkasse (KSK)

den Trägern der Rentenversicherung übertragen, die nunmehr verpflichtet sind, bei den

Arbeitgebern die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe zu

prüfen.

Der abgabepflichtige Unternehmer hat für das laufende Kalenderjahr monatliche

Vorauszahlungen zu leisten. Zum 31.3. des Folgejahres sind die im abgelaufenen Jahr an

selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte auf dem hierfür vorgesehenen

Formular an die KSK zu melden. Anhand dieser Meldung erfolgt dann eine Abrechnung für

das Vorjahr. Das entsprechende Formular kann auf der Internet-Seite der KSK

heruntergeladen oder auch online ausgefüllt werden. Der Beitragssatz für 2014 beträgt 5,2 %

und bleibt auch für das Jahr 2015 stabil.

Anmerkung: Da beispielsweise die Druckkosten einer Werbe-Broschüre bzw. eines Flyers

nicht zu den abgabepflichtigen Leistungen gehören, sollten alle Positionen auf einer

Rechnung gesondert aufgeführt und abgerechnet werden.

Rundschreiben November 2014

 

8. Kabinett beschließt Mietpreisbremse

 

Das Bundeskabinett hat am 1.10.2014 den Gesetzentwurf zur Dämpfung des Mietanstiegs

auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der

Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz MietNovG) beschlossen. Hier die

wichtigsten Inhalte:

ausgewiesenen Gebieten die ortsübliche Vergleichsmiete nur noch höchstens um 10 %

übersteigen dürfen.

Interesse der Makler tätig geworden ist.

nach einer umfassenden Modernisierung.

festzulegen, in denen die Mietpreisbremse gelten soll.

Die Regelungen zur Mietpreisbremse und zum Bestellerprinzip sollen in der ersten

Jahreshälfte 2015 in Kraft treten.

 

9. Angabe der Flugzeiten in einer Reisebestätigung

 

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verlangte von einer

Reiseveranstalterin, es zu unterlassen, an Verbraucher Bestätigungen über den Abschluss

eines Reisevertrags zu übermitteln, ohne die voraussichtliche Zeit des Abflugs und des

Rückflugs anzugeben. Er wendet sich insbesondere gegen die bloße Angabe eines Hin- und

Rückflugdatums mit dem Zusatz Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!.

In dem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) am 16.9.2014 ausgefochtenen Streitfall stellte

dieser klar, dass in einem Reisevertrag vereinbart werden kann, dass die genauen

Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise, insbesondere die genauen Uhrzeiten, erst zu einem

späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Wenn die Vertragsparteien beim Abschluss des

Reisevertrags lediglich das Datum vereinbaren, den genauen Zeitpunkt aber weder durch

Angabe einer festen Uhrzeit noch durch sonstige Vorgaben (z. B. vormittags, abends)

festlegen, muss auch die Reisebestätigung keine darüber hinausgehenden Angaben

enthalten.

Die Angabe Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!gibt in solchen Fällen den Inhalt des

Reisevertrags zutreffend wieder und ist deshalb nicht zu beanstanden.

 

10. Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem

Ärztebewertungsportal

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem Internetnutzer

auf einem Portal zur Arztsuche und Arztbewertung kostenfrei Informationen über Ärzte und

Träger anderer Heilberufe abrufen können, die dem Portalbetreiber vorliegen. Zu den

abrufbaren Daten zählen u. a. Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und

Sprechzeiten sowie Bewertungen des Arztes durch Portalnutzer. Die Abgabe einer

Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung. Hierzu hat der bewertungswillige Nutzer

lediglich eine E-Mail-Adresse anzugeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert

wird.

Der klagende Arzt ist in dem genannten Portal mit seinem akademischen Grad, seinem

Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Nutzer haben ihn

im Portal mehrfach bewertet. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangte er

von dem Betreiber des Portals, es zu unterlassen, die ihn betreffenden Daten also

Basisdatenund Bewertungen auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen und sein

Profil vollständig zu löschen.

Die BGH-Richter entschieden jedoch, dass das Recht des Arztes auf informationelle

Selbstbestimmung nicht das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit

überwiegt. Missbrauchsgefahren ist der betroffene Arzt auch nicht schutzlos ausgeliefert, da

er vom Betreiber des Portals die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie

beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann.

 

11. Anmeldung der Änderung der GmbH-Geschäftsadresse zum Handelsregister –

keine Vertretungsmacht eines Prokuristen

 

Gemäß dem GmbH-Gesetz hat der Geschäftsführer die Geschäftsanschrift der GmbH zur

Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ändert sich die Geschäftsanschrift, so kann

er auch jemanden bevollmächtigen, der diese Änderung im Handelsregister durchführen

lässt. Entscheidend ist, dass die Vertretungsmacht derartige Handlungen erfasst.

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7.8.2014 umfasst die Prokura

nicht die Vertretungsmacht zur Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift beim

Handelsregister. In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass der Umfang einer

wirksam erteilten Prokura alle Arten gerichtlicher und außergerichtlicher Geschäfte und

Rechtshandlungen beinhaltet, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Sie

bezieht sich jedoch nicht auf Rechtshandlungen, die Grundlagengeschäfte darstellen, d. h.

auf Geschäfte, die sich auf die rechtliche Grundlage des kaufmännischen Unternehmens

beziehen. Sie ist eine Vertretungsmacht für Verkehrsgeschäfte und umfasst damit nicht das

Organisationsrecht des Unternehmens.

Folglich besteht keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass es sich bei Anmeldungen des

Prokuristen zum Handelsregister in der Regel um Grundlagengeschäfte handelt und mithin

die Vertretungsmacht des Prokuristen hierfür nicht ausreicht.

 

12. Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bei Glättebildung

 

Ein Hauseigentümer ist unabhängig von der allgemeinen Räum- und Streupflicht

verpflichtet, bei winterlichen Temperaturen Vorkehrungen gegen das Ausrutschen von

Fußgängern auf dem öffentlichen Gehweg vor seinem Haus zu treffen, wenn er eine

besondere Gefahrenlage (hier durch die Ableitung seiner Dachentwässerung auf den

Gehweg) geschaffen hat.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg v. 12.12.2013 ist es für die

Begründung einer Verkehrssicherungspflicht wegen der Schaffung einer besonderen

Gefahrenlage für den öffentlichen Verkehr unerheblich, inwieweit eine derartige

Entwässerung in der Straße in dem betreffenden Stadtviertel früher üblich gewesen sein

mag oder gar auch heute noch weit verbreitet ist.

Jedermann, der in seinem Verantwortungsbereich eine zusätzliche Gefahrenlage

gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, hat die allgemeine

Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und für ihn

zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern.

 

13. Fristlose Kündigung bei schwerwiegender Beleidigung eines Vorgesetzten

 

Einen die fristlose Kündigung rechtfertigenden Grund stellt u. a. eine grobe Beleidigung des

Vorgesetzten dar, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den

Betroffenen bedeutet. Zwar dürfen Arbeitnehmer Kritik am Arbeitgeber, ihren Vorgesetzten

und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich dabei auch überspitzt äußern. In grobem

Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen

können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen.

In einem Fall aus der Praxis fand zwischen einem Arbeitnehmer und seinen Vorgesetzten

ein Konfliktgespräch statt. Das Gespräch endete damit, dass der Vorgesetzte den

Arbeitnehmer mit den Worten Raus hier!seines Büros verwies. Am Tag darauf äußerte

sich der Arbeitnehmer gegenüber drei Arbeitskollegen im Rauchercontainer abfällig (Der ist

irre, der dürfte nicht frei herumlaufenoder der ist nicht normal) über seinen Vorgesetzten.

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.

Das Landesarbeitsgericht Mainz entschied dazu, dass es zwar zutreffend ist, dass die

Äußerungen des Arbeitnehmers einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung

darstellen. Dennoch ist die außerordentlicheKündigung nach den Umständen des

vorliegenden Falls wegen des Fehlens einer Abmahnung unverhältnismäßig.

Eine außerordentlicheKündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen

angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber

sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Als mildere Mittel

gegenüber der außerordentlichen Kündigung sind neben der ordentlichen Kündigung

auch Abmahnung und Versetzung anzusehen. Sie sind dann alternative

Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen

Kündigung verfolgten Zweck die Vermeidung künftiger Störungen zu erreichen.

Einer Abmahnung bedarf es demnach nur dann nicht, wenn bereits aus der Beurteilung aus

früherer Sicht erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Abmahnung nicht zu

erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren

erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber objektiv unzumutbar und damit offensichtlich auch

für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen ist.

 

14. Fehlende Karenzentschädigungszusage bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot

 

Wettbewerbsverbote, die entgegen den Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB) keine

Karenzentschädigung vorsehen, sind nichtig. Enthält der schriftliche, dem Arbeitnehmer

ausgehändigte Arbeitsvertrag neben einem Wettbewerbsverbot ohne

Karenzentschädigungszusage aber eine salvatorische Ersetzungsklausel, kann diese zu

einem wirksamen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot mit der Zusage einer

Karenzentschädigung in gesetzlicher Höhe führen.

 

 

 

 

Fälligkeitstermine

Fällig am

 

Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,

Soli.-Zuschlag (mtl.)

10.11.2014

 

Gewerbesteuer, Grundsteuer

17.11.2014

 

Sozialversicherungsbeiträge

26.11.2014

 

 

 

 

 

 

  Basiszinssatz

  nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich
für die Berechnung von Verzugszinsen

                                                              seit 1.7.2014 = – 0,73 %

                                                          1.1. – 30.6.2014 = – 0,63 %

                                                        1.7. – 31.12.2013 = – 0,38 %

 

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de/Basiszinssatz

 

 

 

 

 

 

 

  Verzugszinssatz ab 1.1.2002:

  (§ 288 BGB)

        Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:

(abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte

(abgeschlossen ab 29.7.2014):Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte

 

 

 

 

 

  Verbraucherpreisindex
(2010 = 100)

2014: September = 107,0; August = 107,0; Juli = 107,0; Juni = 106,7;

Mai = 106,4; April = 106,5; März = 106,7; Februar = 106,4; Januar =

105,9

2013: Dezember = 106,5; November = 106,1; Oktober = 105,9;

September = 106,1; August = 106,1; Juli = 106,1; Juni = 105,6

 

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreisindex

 

 

 

 

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen

werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.