Inhaltsverzeichnis
01. Regeln für Selbstanzeigen werden ab 1.1.2015 verschärft
02. Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2015
03. Reverse-Charge-Verfahren: Hier Klarstellung bei Bauträgern, Einbeziehung von bestimmten Metallen und Spielekonsolen
04. „Mini-One-Stop-Shop“ – Neuregelung der Umsatzsteuer auf elektronische Dienst-leistungen ab 1.1.2015
05. Ausgleichszahlungen zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs steuerfrei?
06. Jetzt Freibetrag für 2015 auf der elektronischen Lohnsteuerkarte beantragen
07. Künstlersozialabgabe – problematische Formulierung „nicht nur gelegentlich“
08. Kabinett beschließt Mietpreisbremse
09. Angabe der Flugzeiten in einer Reisebestätigung
10. Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal
11. Anmeldung der Änderung der GmbH-Geschäfts-adresse zum Handelsregister – keine Vertretungsmacht eines Prokuristen
12. Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bei Glättebildung
13. Fristlose Kündigung bei schwerwiegender Beleidigung eines Vorgesetzten
14. Fehlende Karenzentschädigungszusage bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot
– Fälligkeitstermine
– Basiszinssatz / Verzugszinssatz
– Verbraucherpreisinizes
1. Regeln für Selbstanzeigen werden ab 1.1.2015 verschärft
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll Steuerhinterziehung ab 1.1.2015 noch
konsequenter bekämpft werden. Dafür ist eine Verschärfung der strafbefreienden
Selbstanzeige vorgesehen. Mit dem Gesetzentwurf sollen u. a. folgende steuerliche
Regelungen neu definiert werden:
Steuerhinterziehung auf 10 Jahre. Das heißt, dass Steuerhinterzieher künftig für die
vergangenen 10 Jahre „reinen Tisch“ machen und die hinterzogenen Steuern für diese
Jahre nachzahlen müssen, um eine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden. Der
Kabinettsentwurf sieht – entgegen den ursprünglichen Plänen – aber keine Verlängerung
der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung bei „einfacher“ Steuerhinterziehung mehr vor.
Die Rede ist weiterhin von 5 Jahren. Hier stand zunächst, dass die Verjährung verlängert
werden solle; es bleibt der Gesetzesbeschluss abzuwarten.
durch den Begriff des „an der Tat Beteiligten“ erstreckt sich zukünftig die Sperrwirkung
auch auf Anstifter und Gehilfen. Wenn z. B. einem Täter einer Steuerhinterziehung die
Prüfungsanordnung für eine steuerliche Außenprüfung bekannt gegeben worden ist, kann
zukünftig der Anstifter zu der Steuerhinterziehung nicht mehr eine Selbstanzeige mit
strafbefreienderWirkung abgeben.
Selbstanzeige in der Zeit nicht möglich ist, in der ein Amtsträger der Finanzbehörde zur
Umsatzsteuer-Nachschau, Lohnsteuer-Nachschau oder einer Nachschau nach anderen
steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist.
Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, sinkt nach
derzeitigen Plänen von 50.000 € auf 25.000 € pro Steuer und Veranlagungszeitraum.
Betroffenen innerhalb einer ihnen bestimmten angemessenen Frist die hinterzogenen
Steuern bezahlen. Gleichzeitig müssen die Hinterziehungszinsen entrichtet und ein
Geldbetrag in Höhe von 10 % der hinterzogenen Steuer bezahlt werden, wenn der
Hinterziehungsbetrag 100.000 € nicht übersteigt. Ab einen Betrag von 100.000 € werden
15 % und ab 1 Mio. € 20 % fällig. Bisher galt ein Zuschlag von 5 % ab einen
Hinterziehungsbetrag von 50.000 €. Die Wiederaufnahme der Strafverfolgung ist jedoch
dann zulässig, wenn die Finanzbehörde erkennt, dass die Angaben im Rahmen einer
Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig waren.
Anmerkung: Die Bundesregierung macht Ernst bei der Verfolgung von Steuerhinterziehung.
Hier besteht erheblicher Handlungsbedarf. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich
schnellstens beraten lassen, um nicht den geplanten neuen schärferen Regeln zu
unterfallen.
2. Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2015
Mit dem „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur
Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ sollen insbesondere die betroffenen
Regelungen der Abgabenordnung rechtzeitig an die Verordnung zur Festlegung des
Zollkodex der Union angepasst werden. Daneben dient das auch als Jahressteuergesetz
2015 bezeichnete Gesetz der Anpassung des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung
der EU und der Umsetzung von Rechtsanpassungen in verschiedenen Bereichen des
deutschen Steuerrechts. Weitere Maßnahmen greifen zudem Empfehlungen des
Bundesrechnungshofes auf. Aus dem Gesetzentwurf sind insbesondere folgende
Regelungen hervorzuheben:
Geldwäsche.
steuerfreien Serviceleistungen bis zu 600 € im Jahr unterstützen können. Die
Steuerfreiheit soll dabei auch Dienstleistungen, die von Fremdfirmen angeboten und
durch den Arbeitgeber beauftragt werden, umfassen.
erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen
eines Dienstverhältnisses stattfinden, bis zu 6.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben
abziehbar. Die Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (auch Studium als
Zweitausbildung) sind dagegen grundsätzlich als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben abziehbar, wenn ein Veranlassungszusammenhang zur späteren
Einkünfteerzielung besteht. Ab 2015 muss eine Berufsausbildung zum einen für eine
gewisse Dauer – mindestens 18 Monate – angelegt sein. Weiterhin muss sie
abgeschlossen sein, damit sie als erstmalige Berufsausbildung anerkannt werden kann.
Ein Abschluss kann dabei durch Abschlussprüfung oder mittels planmäßiger Beendigung
erfolgen.
Basisversorgung im Alter (gesetzliche Rentenversicherung, Knappschaft,
berufsständische Versorgung, landwirtschaftliche Alterskasse, private Basisrente) von
20.000 € auf 24.000 € anzuheben.
bleiben, wenn die Aufwendungen je teilnehmenden Arbeitnehmer und Veranstaltung 150
€ (bis 31.12.2014 = 110 €) nicht übersteigen. Das gilt für bis zu 2 Betriebsveranstaltungen
jährlich. Die Zuwendungen sind mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen
Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen.
Leistungsempfängers bei unvermittelt auftretenden Betrugsfällen von erheblichem
Gewicht einführen zu können und dadurch Steuerausfälle zu verhindern, soll für das
Bundesfinanzministerium eine Ermächtigung vorgesehen werden, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung von erheblichen
Steuerhinterziehungen den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
(zunächst) zeitlich beschränkt zu erweitern.
Diese Vorabinformation werden wir für Sie selbstverständlich bei Vorliegen konkreter
Beschlüsse in einer der nächsten Ausgaben überarbeiten und zu den einzelnen Punkten, die
das Gesetzgebungsverfahren passieren, im Detail berichten.
3. Reverse-Charge-Verfahren: Hier Klarstellung bei Bauträgern, Einbeziehung
von bestimmten Metallen und Spielekonsolen
Klarstellung „Bauträger“: Im Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den
Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde nunmehr
eindeutig darauf abgestellt, dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner für eine an ihn
erbrachte Bauleistung ist, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt. Unter diese
Regelung fallen zwar auch sog. Bauträger, wenn diese mehr als 10 % ihres Weltumsatzes
als eigene Bauleistungen erbringen. Die reinen Bauträger – also Unternehmer, die
Grundstücke veräußern, die sie vorher bebaut haben, aber ansonsten keine oder nur ganz
geringe Bauleistungen erbringen – fallen nicht unter das Reverse-Charge-Verfahren (auch
wenn dies vom Bundesrat gefordert war).
Einbeziehung bestimmter Metalle: Ab 1.10.2014 werden erstmals auch Edelmetalle und
unedle Metalle sowie Selen und Cermets in das Reverse-Charge-Verfahren einbezogen.
Dabei handelt es sich um Erscheinungs- und Verarbeitungsformen von Metallen wie Gold,
Silber, Aluminium, Bronze, aber auch Roheisen, Blei und weitere unedle Metalle. Für diese
Lieferungen wird durch die Neuregelung der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er
Unternehmer ist. Klargestellt wird auch, dass bei Lieferungen von Schrott, Altmetallen und
Abfall oder Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen oder Cermets, für die die
Voraussetzungen der Differenzbesteuerung vorliegen und der Unternehmer diese Regelung
auch anwendet, der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner wird.
Einbeziehung von Tablet-Computern und Spielekonsolen: Mit Wirkung vom 1.10.2014
wird der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für
Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen auf Lieferungen von
Tablet-Computern und Spielekonsolen ergänzt. Voraussetzung ist, dass die Summe der für
die Lieferung in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen
Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt.
Übergangsregelung: Mit Schreiben vom 26.9.2014 räumt das Bundesfinanzministerium
eine Übergangsfrist ein. Danach wird es – bei Lieferungen von Tablet-Computern,
Spielekonsolen, Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem
30.9.2014 und vor dem 1.1.2015 ausgeführt werden, – beim leistenden Unternehmer und
beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch
von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender
Höhe versteuert wird.
4. „Mini-One-Stop-Shop“ – Neuregelung der Umsatzsteuer auf elektronische
Dienstleistungen ab 1.1.2015
Kauft ein Kunde in Deutschland bei einem Händler im europäischen Ausland beispielsweise
ein E-Book, fällt künftig die Umsatzsteuer in Deutschland an und nicht mehr im Heimatstaat
des Anbieters. Denn innerhalb der Europäischen Union unterliegen ab dem 1.1.2015
Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte
Dienstleistungen an private Kunden im Wohnsitzstaat des Kunden der Umsatzsteuer.
Damit Unternehmen ihren Melde- und Erklärungspflichten nicht in allen Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union einzeln nachkommen müssen, wird die Verfahrenserleichterung des
„Mini-One-Stop-Shop“ eingeführt.
Deutsche Unternehmen können dafür seit dem 1.10.2014 beim Bundeszentralamt für
Steuern (BZSt) die Teilnahme an der Verfahrenserleichterung „Mini-One-Stop-Shop“ für die
Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen beantragen. Die Antragstellung ist im
Online-Portal des BZSt unter https://www.elsteronline.de/bportal/bop/Oeffentlich.tax möglich.
Registrierte Unternehmen können über das BZSt Online-Portal Umsatzsteuererklärungen
übermitteln (Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr) und berichtigen, ihre
Registrierungsdaten ändern sowie sich vom Verfahren abmelden. Sie können damit die in
den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ausgeführten Umsätze, die unter die
Neuregelung fallen, zentral beim BZSt erklären und die Steuer insgesamt entrichten.
5. Ausgleichszahlungen zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des
Versorgungsausgleichs steuerfrei?
Fließen zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs
Ausgleichszahlungen, sind diese beim Empfänger steuerlich nicht zu erfassen. Das hat das
Hessische Finanzgericht am 8.7.2014 entschieden.
Im entschiedenen Fall hatte eine Steuerpflichtige im Zuge des Scheidungsverfahrens mit
ihrem ehemaligen Ehemann zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs eine notariell
beurkundete und vom Familiengericht genehmigte Ausgleichsvereinbarung getroffen. Das
Finanzamt unterwarf den durchgeführten finanziellen Ausgleich als sonstige Einkünfte in
Form von wiederkehrenden Bezügen der Besteuerung.
Das Hessische Finanzgericht entschied jedoch, dass die erhaltenen Ausgleichzahlungen
keiner Einkunftsart zuzuordnen sind. Entschädigungen seien zu verneinen, weil die
Steuerpflichtige durch den Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht auf zukünftige
Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit verzichtet habe. Bei den Ausgleichszahlungen
handele es sich auch nicht um den Ersatz für Renteneinkünfte, sondern vielmehr um
Ersatzleistungen für Verluste oder Wertminderungen im nicht steuerverhafteten
Privatvermögen. Solche Ersatzleistungen unterlägen aber nicht der Einkommensteuer.
Anmerkung: Das Hessische Finanzgericht hat gegen das Urteil vom 8.7.2014 die Revision
zugelassen (BFH-Az. X R 48/14). Es bleibt die Entscheidung des BFH abzuwarten.
6. Jetzt Freibetrag für 2015 auf der elektronischen Lohnsteuerkarte beantragen
Ab Oktober 2014 kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt ein Antrag auf
Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2015 gestellt werden. Damit die Freibeträge bereits ab
Januar 2015 berücksichtigt werden, muss der Antrag bis spätestens Januar 2015 gestellt
werden.
Auch wenn bereits im Vorjahr Freibeträge beantragt wurden und alles unverändert geblieben
ist, ist ein erneuter Antrag erforderlich. Hierzu genügt jedoch der vereinfachte Antrag auf
Lohnsteuerermäßigung.
Ausnahme: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene, die bereits
über das Jahr 2014 hinaus gewährt wurden, werden ohne neuen Antrag bis zum Ende der
Gültigkeit des Behindertenausweises weiterhin berücksichtigt. Gleiches gilt auch in Fällen, in
denen ein solcher Pauschbetrag auf den Ehegatten/den Lebenspartner oder die Eltern
übertragen wurde.
Durch die Berücksichtigung des Freibetrags zieht der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer vom
Arbeitslohn ab. So können z. B. Freibeträge als Berufspendler für tägliche Fahrtkosten
(Entfernungspauschale) oder für im nächsten Jahr anfallende berufliche Fortbildungskosten
eingetragen werden. Aber auch Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd
getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder Kinderbetreuungskosten sowie ein Verlust
aus der Vermietung einer Immobilie können zu Ermäßigungen führen.
7. Künstlersozialabgabe – problematische Formulierung „nicht nur gelegentlich“
Zur Künstlersozialabgabe sind nicht nur die im Gesetz über die Sozialversicherung der
selbstständigen Künstler und Publizisten aufgeführten Berufsgruppen verpflichtet, sondern
auch Unternehmer, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder
Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei „nicht nur gelegentlich“ Aufträge an
selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen.
Ferner Unternehmer, die nicht nur gelegentlich Aufträge erteilen, um deren Werke oder
Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser
Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an
juristische Personen, also an eine GmbH. Problematisch ist dabei die Formulierung „nicht
nur gelegentlich“ im Gesetz.
In einem vom Landessozialgericht NRW (LSG) entschiedenen Fall beauftragte ein
mittelständisches Unternehmen von 2002 bis 2005 eine Werbeagentur mit der Erstellung
einer Webseite und einer Werbebroschüre. Zudem beauftragte es ein Fotostudio. Von
diesem gefertigte Aufnahmen wurden u. a. von der Werbeagentur zur Gestaltung genutzt.
Die Sozialkasse und auch das Landessozialgericht kamen zu den Entschluss, dass es sich
hier um eine mehr als nur gelegentliche Auftragserteilung handelt.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stellt das „gelegentlich“ auf die
Häufigkeit ab und wird als synonym für „selten, ab und zu oder vereinzelt“ gebraucht. Nicht
nur gelegentlich ist demzufolge mehr als selten oder vereinzelt. Eine Werbekampagne ist
zwar i. d. R. zeitlich begrenzt. Dennoch kann die Auftragserteilung für eine Kampagne ein
Maß erreichen, das nicht mehr als nur gelegentlich gilt. Ein Auftragsvolumen von ca. 44.000
€ im Prüfzeitraum – wie im o. g. Fall – ist nach Auffassung des LSG wirtschaftlich nicht mehr
gänzlich unbeachtlich.
Bitte beachten Sie! Mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Künstlersozialabgabe wird der
Begriff der „nicht nur gelegentlichen“ Auftragserteilung durch eine sogenannte
Bagatellgrenze von 450 € im Kalenderjahr konkretisiert. Gleichzeitig werden Arbeitgeber, die
als abgabepflichtige Verwerter bei der Künstlersozialkasse erfasst sind, regelmäßig im
Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Arbeitgeberprüfungen auch im Hinblick auf die
Künstlersozialabgabe geprüft. Dasselbe gilt für Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten.
Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein jährliches Prüfkontingent gebildet.
Die Künstlersozialabgabe wird bei mindestens 40 % dieser Arbeitgeber mitgeprüft.
Die Überwachung der Künstlersozialabgabe wurde – neben der Künstlersozialkasse (KSK) –
den Trägern der Rentenversicherung übertragen, die nunmehr verpflichtet sind, bei den
Arbeitgebern die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe zu
prüfen.
Der abgabepflichtige Unternehmer hat für das laufende Kalenderjahr monatliche
Vorauszahlungen zu leisten. Zum 31.3. des Folgejahres sind die im abgelaufenen Jahr an
selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte auf dem hierfür vorgesehenen
Formular an die KSK zu melden. Anhand dieser Meldung erfolgt dann eine Abrechnung für
das Vorjahr. Das entsprechende Formular kann auf der Internet-Seite der KSK
heruntergeladen oder auch online ausgefüllt werden. Der Beitragssatz für 2014 beträgt 5,2 %
und bleibt auch für das Jahr 2015 stabil.
Anmerkung: Da beispielsweise die Druckkosten einer Werbe-Broschüre bzw. eines Flyers
nicht zu den abgabepflichtigen Leistungen gehören, sollten alle Positionen auf einer
Rechnung gesondert aufgeführt und abgerechnet werden.
Rundschreiben November 2014
8. Kabinett beschließt Mietpreisbremse
Das Bundeskabinett hat am 1.10.2014 den Gesetzentwurf zur Dämpfung des Mietanstiegs
auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der
Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG) beschlossen. Hier die
wichtigsten Inhalte:
ausgewiesenen Gebieten die ortsübliche Vergleichsmiete nur noch höchstens um 10 %
übersteigen dürfen.
Interesse der Makler tätig geworden ist.
nach einer umfassenden Modernisierung.
festzulegen, in denen die Mietpreisbremse gelten soll.
Die Regelungen zur Mietpreisbremse und zum Bestellerprinzip sollen in der ersten
Jahreshälfte 2015 in Kraft treten.
9. Angabe der Flugzeiten in einer Reisebestätigung
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verlangte von einer
Reiseveranstalterin, es zu unterlassen, an Verbraucher Bestätigungen über den Abschluss
eines Reisevertrags zu übermitteln, ohne die voraussichtliche Zeit des Abflugs und des
Rückflugs anzugeben. Er wendet sich insbesondere gegen die bloße Angabe eines Hin- und
Rückflugdatums mit dem Zusatz „Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!“.
In dem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) am 16.9.2014 ausgefochtenen Streitfall stellte
dieser klar, dass in einem Reisevertrag vereinbart werden kann, dass die genauen
Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise, insbesondere die genauen Uhrzeiten, erst zu einem
späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Wenn die Vertragsparteien beim Abschluss des
Reisevertrags lediglich das Datum vereinbaren, den genauen Zeitpunkt aber weder durch
Angabe einer festen Uhrzeit noch durch sonstige Vorgaben (z. B. „vormittags“, „abends“)
festlegen, muss auch die Reisebestätigung keine darüber hinausgehenden Angaben
enthalten.
Die Angabe „Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!“ gibt in solchen Fällen den Inhalt des
Reisevertrags zutreffend wieder und ist deshalb nicht zu beanstanden.
10. Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem
Ärztebewertungsportal
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem Internetnutzer
auf einem Portal zur Arztsuche und Arztbewertung kostenfrei Informationen über Ärzte und
Träger anderer Heilberufe abrufen können, die dem Portalbetreiber vorliegen. Zu den
abrufbaren Daten zählen u. a. Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und
Sprechzeiten sowie Bewertungen des Arztes durch Portalnutzer. Die Abgabe einer
Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung. Hierzu hat der bewertungswillige Nutzer
lediglich eine E-Mail-Adresse anzugeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert
wird.
Der klagende Arzt ist in dem genannten Portal mit seinem akademischen Grad, seinem
Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Nutzer haben ihn
im Portal mehrfach bewertet. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangte er
von dem Betreiber des Portals, es zu unterlassen, die ihn betreffenden Daten – also
„Basisdaten“ und Bewertungen – auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen und sein
Profil vollständig zu löschen.
Die BGH-Richter entschieden jedoch, dass das Recht des Arztes auf informationelle
Selbstbestimmung nicht das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit
überwiegt. Missbrauchsgefahren ist der betroffene Arzt auch nicht schutzlos ausgeliefert, da
er vom Betreiber des Portals die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie
beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann.
11. Anmeldung der Änderung der GmbH-Geschäftsadresse zum Handelsregister –
keine Vertretungsmacht eines Prokuristen
Gemäß dem GmbH-Gesetz hat der Geschäftsführer die Geschäftsanschrift der GmbH zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ändert sich die Geschäftsanschrift, so kann
er auch jemanden bevollmächtigen, der diese Änderung im Handelsregister durchführen
lässt. Entscheidend ist, dass die Vertretungsmacht derartige Handlungen erfasst.
Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7.8.2014 umfasst die Prokura
nicht die Vertretungsmacht zur Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift beim
Handelsregister. In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass der Umfang einer
wirksam erteilten Prokura alle Arten gerichtlicher und außergerichtlicher Geschäfte und
Rechtshandlungen beinhaltet, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Sie
bezieht sich jedoch nicht auf Rechtshandlungen, die Grundlagengeschäfte darstellen, d. h.
auf Geschäfte, die sich auf die rechtliche Grundlage des kaufmännischen Unternehmens
beziehen. Sie ist eine Vertretungsmacht für Verkehrsgeschäfte und umfasst damit nicht das
Organisationsrecht des Unternehmens.
Folglich besteht keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass es sich bei Anmeldungen des
Prokuristen zum Handelsregister in der Regel um Grundlagengeschäfte handelt und mithin
die Vertretungsmacht des Prokuristen hierfür nicht ausreicht.
12. Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bei Glättebildung
Ein Hauseigentümer ist – unabhängig von der allgemeinen Räum- und Streupflicht –
verpflichtet, bei winterlichen Temperaturen Vorkehrungen gegen das Ausrutschen von
Fußgängern auf dem öffentlichen Gehweg vor seinem Haus zu treffen, wenn er eine
besondere Gefahrenlage (hier durch die Ableitung seiner Dachentwässerung auf den
Gehweg) geschaffen hat.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg v. 12.12.2013 ist es für die
Begründung einer Verkehrssicherungspflicht wegen der Schaffung einer besonderen
Gefahrenlage für den öffentlichen Verkehr unerheblich, inwieweit eine derartige
Entwässerung in der Straße in dem betreffenden Stadtviertel früher üblich gewesen sein
mag oder gar auch heute noch weit verbreitet ist.
Jedermann, der in seinem Verantwortungsbereich eine zusätzliche Gefahrenlage –
gleich welcher Art – für Dritte schafft oder andauern lässt, hat die allgemeine
Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und für ihn
zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern.
13. Fristlose Kündigung bei schwerwiegender Beleidigung eines Vorgesetzten
Einen die fristlose Kündigung rechtfertigenden Grund stellt u. a. eine grobe Beleidigung des
Vorgesetzten dar, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den
Betroffenen bedeutet. Zwar dürfen Arbeitnehmer Kritik am Arbeitgeber, ihren Vorgesetzten
und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich dabei auch überspitzt äußern. In grobem
Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen
können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen.
In einem Fall aus der Praxis fand zwischen einem Arbeitnehmer und seinen Vorgesetzten
ein Konfliktgespräch statt. Das Gespräch endete damit, dass der Vorgesetzte den
Arbeitnehmer mit den Worten „Raus hier!“ seines Büros verwies. Am Tag darauf äußerte
sich der Arbeitnehmer gegenüber drei Arbeitskollegen im Rauchercontainer abfällig („Der ist
irre, der dürfte nicht frei herumlaufen“ oder „der ist nicht normal“) über seinen Vorgesetzten.
Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.
Das Landesarbeitsgericht Mainz entschied dazu, dass es zwar zutreffend ist, dass die
Äußerungen des Arbeitnehmers einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung
darstellen. Dennoch ist die „außerordentliche“ Kündigung nach den Umständen des
vorliegenden Falls wegen des Fehlens einer Abmahnung unverhältnismäßig.
Eine „außerordentliche“ Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen
angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber
sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Als mildere Mittel
gegenüber der außerordentlichen Kündigung sind neben der ordentlichen Kündigung
auch Abmahnung und Versetzung anzusehen. Sie sind dann alternative
Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen
Kündigung verfolgten Zweck – die Vermeidung künftiger Störungen – zu erreichen.
Einer Abmahnung bedarf es demnach nur dann nicht, wenn bereits aus der Beurteilung aus
früherer Sicht erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Abmahnung nicht zu
erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren
erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber objektiv unzumutbar und damit offensichtlich – auch
für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist.
14. Fehlende Karenzentschädigungszusage bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot
Wettbewerbsverbote, die entgegen den Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB) keine
Karenzentschädigung vorsehen, sind nichtig. Enthält der schriftliche, dem Arbeitnehmer
ausgehändigte Arbeitsvertrag neben einem Wettbewerbsverbot ohne
Karenzentschädigungszusage aber eine salvatorische Ersetzungsklausel, kann diese zu
einem wirksamen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot mit der Zusage einer
Karenzentschädigung in gesetzlicher Höhe führen.
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Fälligkeitstermine |
Fällig am |
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Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.) |
10.11.2014 |
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Gewerbesteuer, Grundsteuer |
17.11.2014 |
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Sozialversicherungsbeiträge |
26.11.2014 |
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Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich |
seit 1.7.2014 = – 0,73 % 1.1. – 30.6.2014 = – 0,63 % 1.7. – 31.12.2013 = – 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de/Basiszinssatz |
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Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB) |
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte (abgeschlossen ab 29.7.2014):Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte |
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Verbraucherpreisindex |
2014: September = 107,0; August = 107,0; Juli = 107,0; Juni = 106,7; Mai = 106,4; April = 106,5; März = 106,7; Februar = 106,4; Januar = 105,9 2013: Dezember = 106,5; November = 106,1; Oktober = 105,9; September = 106,1; August = 106,1; Juli = 106,1; Juni = 105,6
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: |
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Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen
werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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