Inhaltsverzeichnis

 

   1.          Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte

    2.          Ab 1.1.2013 müssen Unternehmer und Arbeitgeber Steueranmeldungen mit Zertifikat übermitteln

    3.          Abzug von nachträglichen Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung möglich

    4.          Strenge Anforderung an die Nachweispflicht bei Bewirtungen in einer Gaststätte

    5.          Reform der Unternehmensbe­steuerung und des steuerlichen Reise­kostenrechts

    6.          Geplante Änderungen durch das „Jahressteuergesetz 2013“

    7.          Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen und Steuerpflicht von  Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaft.

    8.          Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

    9.          Wechsel des Tarifs innerhalb eines Krankenversicherungsvertrages

   10.         Unterschiedliche Entscheidungen zur Haftung eines Arztes nach Behandlungsfehler für die Folgen  eines Zweiteingriffs

   11.         Räum- und Streudienst – keine Verpflichtung der Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss

   12.         Kündigung per E-Mail ist unwirksam

   13.         Übertragung einer Direktversicherung in der Insolvenz

   14.         Steuerfreie Gehaltszuschläge bei der Berechnung des Elterngeldes

   15.         Säumniszuschläge der Krankenkassen bei freiwillig Versicherten berechtigt

 

 

  • Fälligkeitstermine
  • Basiszinssatz / Verzugszinssatz
  • Verbraucherpreisindizes

 

1.    Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte

 

Der Übergang vom papiergebundenen Verfahren zum neuen elektronischen Verfahren ELStAM (Elektronische Lohnsteuer Abzugsmerkmale) ist nunmehr für das Jahr 2013 vorgesehen. Er wird schrittweise vollzogen. Dadurch soll allen Beteiligten ein reibungsloser Übergang in das neue Verfahren ermöglicht werden.

 

Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Jahr 2013 weiter ihre Gültigkeit. Der Arbeitgeber muss daher die Lohnsteuerkarte des Jahres 2010 bis zur Einführung des elektronischen Verfahrens aufbewahren. Erst nach Einführung des elektronischen Verfahrens darf die Lohnsteuerkarte vernichtet werden.

 

Flexible Regelung für Arbeitgeber: Arbeitgeber, die das elektronische Verfahren nutzen, können die von der Finanzverwaltung bereitgestellten elektronischen Lohnsteuer-Abzugsmerkmale ihrer Arbeitnehmer, wie z. B. die Steuerklasse und Freibeträge, abrufen. Dazu benötigen sie lediglich dessen Identifikationsnummer sowie Geburtsdatum. Der Abruf der Daten durch den Arbeitgeber ist freiwillig ab 1.11.2012 möglich. Ab 1.1.2013 besteht zwar für jeden Arbeitgeber die Pflicht, das Verfahren zu nutzen. Die Finanzverwaltung gewährt jedoch eine Kulanzfrist bis zum 31.12.2013.

Jeder Arbeitgeber kann in diesem Zeitraum selbst entscheiden, wann er mit der Nutzung beginnt oder ob er das Verfahren zunächst nur für einen Mitarbeiter oder aber gleich für mehrere Arbeitnehmer durchlaufen lassen möchte. Es muss jedoch mindestens eine Abrechnung pro Arbeitnehmer in 2013 mit ELStAM erfolgen. Als spätester Umstiegszeitpunkt muss die Lohnabrechnung 12/2013 gewählt werden!

 

Erleichterungen für Arbeitnehmer: Seit dem 13.9.2012 sind die ELStAM für den Abruf durch die Arbeitnehmer auf der Internetseite „www.elster.de” freigeschaltet. Im Rahmen des Registrierungsverfahrens erhält der Arbeitnehmer eine PIN, die ihm an seinen Hauptwohnsitz geschickt wird und durch die nur er Einsicht in sämtliche gespeicherten Daten erhält. Der Arbeitnehmer muss dem für ihn zuständigen Finanzamt gegenüber nur noch tätig werden, wenn sich die persönlichen Verhältnisse in Bezug auf  die vorhandenen Daten geändert haben.

 

Bitte beachten Sie! In der Vergangenheit übernahm das Finanzamt die Freibeträge aus den Vorjahren automatisch. Die auf der Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung 2011 bzw. 2012 für den Übergangszeitraum eingetragenen Freibeträge und antragsgebundenen Kinderzähler (z. B. für Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres 2012 oder zu Beginn des Kalenderjahres 2013 das 18. Lebensjahr vollendet haben oder Pflegekinder) gelten im elektronischen Abrufverfahren grundsätzlich nicht weiter. Folglich sind diese für das Kalenderjahr 2013 beim zuständigen Finanzamt neu zu beantragen. Diese Anträge können und sollten jetzt schon gestellt werden, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Sie sind aber – spätestens bis zum 30.11.2013 – auf amtlichen Vordrucken zu stellen. Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer darüber persönlich oder über einen Aushang zwingend informieren!

 

 

 

2.    Ab 1.1.2013 müssen Unternehmer und Arbeitgeber Steueranmeldungen mit Zertifikat übermitteln

 

Bereits jetzt sind Unternehmer und Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, ihre Steueranmeldungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Ab dem 1.1.2013 müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen zwingend authentifiziert übermittelt werden.

 

Von der Verpflichtung zur Übermittlung mit Sicherheitszertifikat sind daher auch schon die Steuer(vor)anmeldungen für den Dezember 2012 betroffen, da diese erst nach Ablauf des Monats und somit in 2013 zu übermitteln sind. Sollte die Registrierung bis dahin nicht erfolgt sein und die Steuer(vor)anmeldung aus diesem Grunde erst nach der gesetzlichen Abgabefrist dem Finanzamt übermittelt werden, so muss der Unternehmer mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags rechnen. Dieser kann bis zu 10 % der angemeldeten Steuer betragen.

 

Das für die authentifizierte Übermittlung erforderliche Zertifikat erhalten Unternehmen und Arbeitgeber im ELSTER-Online-Portal unter www.elsteronline.de/eportal in der Rubrik Registrierung. Damit die Steueranmeldungen auch künftig rechtzeitig und richtig an die Finanzverwaltung übermittelt werden, empfiehlt es sich, die Registrierung bereits jetzt schon vorzunehmen. Bei der authentifizierten Übermittlung ist die elektronische Identität des Datenübermittlers jederzeit feststellbar. Bei der Registrierung sollten sich insbesondere Arbeitgeber für ein „nicht persönliches Zertifikat“ (Organisationszertifikat) unter Verwendung der Steuernummer des Unternehmens entscheiden.

 

 

3.    Abzug von nachträglichen Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung möglich

 

Schuldzinsen für ein Darlehen, das ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde, können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.6.2012 grundsätzlich auch dann noch als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen.

 

Im entschiedenen Fall erwarb ein Steuerpflichtiger 1994 ein Wohngebäude, vermietete dieses und erzielte hieraus Einkünfte. Im Jahr 2001 veräußerte er das Gebäude mit Verlust. Mit dem Veräußerungserlös konnten die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen nicht vollständig abgelöst werden. Dadurch mussten auch im Streitjahr 2004 noch Schuldzinsen auf die ursprünglich aufgenommenen Verbindlichkeiten aufgewendet werden. Das Finanzamt erkannte die für 2004 geltend gemachten „nachträglichen Schuldzinsen“ nicht als Werbungskosten an.

Der BFH gab jedoch dem Steuerpflichtigen Recht; die geltend gemachten Schuldzinsen seien zu Unrecht nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt worden.

 

Anmerkung: Der BFH hielt damit an seiner bisherigen – restriktiveren – Rechtsprechung zur beschränkten Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht länger fest.

 

 

4.    Strenge Anforderung an die Nachweispflicht bei Bewir­tungen in einer Gaststätte

 

Bei Betriebsprüfungen befinden sich Bewirtungsrechnungen stets im Visier der Finanzverwaltung. Damit diese Aufwendungen von Kundenbewirtungen beim Betriebsausgabenabzug und bei der Umsatzsteueranmeldung berücksichtigt werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Seit dem 1.1.2004 können Steuerpflichtige nur 70 % der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben ansetzen. Die Vorsteuer kann jedoch zu 100 % geltend gemacht werden.

 

Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.

 

Ausdrücklich betont der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 18.4.2012 noch einmal, dass die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten müssen. Außerdem verlangt das Gesetz zwingend die Beifügung der Rechnung über die Bewirtung. Das Beifügen der Rechnung ist daher materiell-rechtliche Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug!

 

 

5.    Reform der Unternehmensbe­steuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts

 

Im „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ stellt das Bundesfinanzministerium seine neuen Pläne vor. Zu den wichtigsten Punkten wird wie folgt Stellung genommen.

 

Unternehmensbesteuerung: Die Planungen sehen vor, den Höchstbetrag beim Verlustrücktrag von derzeit 511.500 € (bei zusammen veranlagten Ehegatten 1.023 000 €) auf 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. €) anzuheben.

 

Reisekostenrecht: Das steuerliche Reisekostenrecht soll grundlegend vereinfacht und vereinheitlicht werden. Dazu will der Gesetzgeber bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen die Mindestabwesenheitszeiten verändern und statt der bisherigen dreistufigen Staffelung eine zweistufige Staffelung der Pauschalen (im Inland 12 € und 24 €, Wegfall der niedrigsten Pauschale von 6 Euro) einführen.

 

Im Bereich der Fahrtkosten bei Fahrten zur sog. regelmäßigen Arbeitsstätte soll gesetzlich festgelegt werden, dass es höchstens noch eine solche Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis gibt, deren Bestimmung durch den Arbeitgeber oder anhand von „quantitativen Elementen“ (neuer Begriff: „erste Tätigkeitsstätte“), statt der vom Bundesfinanzhof verwendeten „qualitativen Elemente“ erfolgt; dies führt auch bei der Besteuerung von Dienstwagen zu mehr Rechtssicherheit.

 

Weitere Vereinfachungen sind im Bereich der Unterkunftskosten im Rahmen der sog. doppelten Haushaltsführung sowie der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Verpflegung geplant.

 

Inkrafttreten: Die Änderungen des Reisekostenrechts sollen zum 1.1.2014, die zum Verlustrücktrag mit Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.

 

 

6.    Geplante Änderungen durch das „Jahressteuergesetz 2013“

 

Mit dem Gesetzentwurf eines „Jahressteuergesetzes 2013“ beabsichtigt der Gesetzgeber diverse Anpassungen an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union – insbesondere an die EU-Amtshilferichtlinie – sowie Maßnahmen zur Sicherung des Steueraufkommens. Dazu sind u. a. folgende Änderungen geplant:

 

  • Die 1-%-Regelung benachteiligt nach Auffassung der Bundesregierung Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, weil deren Listenpreis derzeit höher ist als der von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor. Hier sind Vergünstigungen vorgesehen, die nach Auffassung des Bundesrates zu kompliziert umzusetzen sind. Die genaue Ausgestaltung wird man vermutlich erst nach Verabschiedung des Gesetzes erfahren.
  • Arbeitnehmer sollen auf Antrag die Geltungsdauer von Freibeträgen künftig auf zwei Kalenderjahre verlängern können.
  • Im Interesse des Bürokratieabbaus sollen die Aufbewahrungsfristen zunächst ab 2013 auf 8 und in einem weiteren Schritt ab 2015 auf 7 Jahre verkürzt und vereinheitlicht werden. Dies hatte der Bundesrat zwar in seiner Stellungnahme vom 6.7.2012 abgelehnt. Die Bundesregierung will jedoch daran festhalten.
  • Für die den freiwilligen Wehrdienst und freiwillige Wehrübungen Leistenden werden zukünftig nur noch die Gehaltsbestandteile „Wehrsold“ sowie „Dienstgeld“ steuerfrei gestellt. Die weiteren Bezüge, z. B. Wehrdienstzuschlag, besondere Zuwendungen sowie unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung, unterfallen der Steuerpflicht.
  • Der Sonderausgabenabzug soll auch für Beiträge eines Basiskranken- bzw. Pflegeversicherungsschutzes an ein Versicherungsunternehmen außerhalb der EU oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten.
  • Eine Neuregelung soll dafür sorgen, dass der Anwendungsbereich des Pflegepauschbetrages in Höhe von 924 € auf die häusliche Pflege im gesamten EU-/EWR-Ausland – also unabhängig vom Ort der Pflege – ausgeweitet wird.

 

Der Bundesrat hat Ergänzungen vorgeschlagen, die größtenteils nicht in das Gesetz einfließen werden. Nach aktuellen Informationen soll jedoch die Verzinsungsregelung beim Investitionsabzugsbetrag klarer definiert werden. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte entschieden, dass bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages die Aufgabe der Investitionsabsicht ein rückwirkendes Ereignis darstellt und der Zinslauf demnach erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Investitionsabsicht aufgegeben worden ist. Dies hätte zur Folge, dass eine Verzinsung der aus der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags resultierenden Steuernachforderungen regelmäßig unterbleibt. Das soll nunmehr unterbunden werden.

 

Anmerkung: Über die einzelnen Neuregelungen werden wir Sie bei Vorliegen des Gesetzes und damit verbundener verlässlicher Informationen auf dem Laufenden halten.

 

 

7.  Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen und Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften

 

Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen gehören zu den nicht abziehbaren Aufwendungen und mindern deshalb auch nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer. Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen (sog. Erstattungszinsen) erhöhen das Einkommen der Kapitalgesellschaften. Die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit Urteil vom 15.6.2010, nach der – für die Rechtslage vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 – auf die Festsetzung von Einkommensteuer entfallenden Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, ist auf die Einkommensermittlung von Kapitalgesellschaften, die über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen, nicht übertragbar.

 

Anmerkung: Diese (fragwürdige) Besteuerung von Erstattungszinsen wird in der Praxis unterschiedlich beurteilt. Eine Klärung soll das Bundesverfassungsgericht herbeiführen. Dort ist ein Verfahren unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1806/12 anhängig. Betroffene Steuerpflichtige sollten Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

 

 

8.    Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

 

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ in den Bundestag eingebracht und möchte damit eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umsetzen. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem die Anhebung des gesetzlichen Verzugszinses und Höchstgrenzen für vertraglich festgelegte Zahlungsfristen vor. Hier die wichtigsten geplanten Änderungen:

 

  • Verzugszins: Der Verzugszinssatz soll von derzeit 8 Prozentpunkten auf 9 Prozentpunkte angehoben werden.

 

  • Zahlungsfristen: Um die Schuldner noch stärker zur unverzüglichen Zahlung anzuhalten, schränkt die Neufassung jedoch die Vertragsfreiheit der Parteien ein, Zahlungsfristen zu vereinbaren. So müssen vertraglich vereinbarte Zahlungsfristen zwischen Unternehmen grundsätzlich auf 60 Tage beschränkt sein, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben und dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist. Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, darf die Vereinbarung über eine Zahlungsfrist 30 Tage nicht übersteigen. Das gilt nicht, wenn im Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde und das Abweichen aufgrund der besonderen Natur oder der besonderen Merkmale des Vertrags objektiv begründet ist. In keinem Fall darf die Vereinbarung der Zahlungsfrist mit einem öffentlichen Auftraggeber als Schuldner 60 Tage überschreiten.

 

  • Abnahme- und Überprüfungsfristen: Ist ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren vorgesehen, durch das die Übereinstimmung der Waren und Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, darf die Höchstdauer dieses Verfahrens nicht mehr als 30 Tage ab Empfang der Waren oder Dienstleistungen betragen. Etwas anderes müssen die Parteien ausdrücklich vereinbaren. Die Vereinbarung darf aber für den Gläubiger nicht grob fahrlässig nachteilig sein.

 

  • Entschädigung für Beitreibung: Neu ist hier, dass der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners grundsätzlich einen Anspruch von 40 € hat.

 

  • Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken: Vertragsklauseln oder Praktiken, die für den Gläubiger hinsichtlich des Zahlungstermins, der Zahlungsfrist, des Verzugszinses oder der Erstattung von Beitreibungskosten grob nachteilig sind, sollen entweder nicht durchsetzbar sein oder einen Schadensersatzanspruch begründen.

 

 

9.    Wechsel des Tarifs innerhalb eines Krankenversicherungsvertrages

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 12.9.2012 über die Wirksamkeit eines vereinbarten Selbstbehalts beim Wechsel des Tarifs in einem Krankenversicherungsvertrag entschieden. Er hat die uneingeschränkte Vereinbarung der Fortgeltung der absoluten jährlichen Selbstbeteiligung im Zieltarif neben dem vereinbarten behandlungsbezogenen Selbstbehalt für unwirksam erachtet.

 

Macht der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung von seinem Recht Gebrauch, innerhalb eines bestehenden Versicherungsverhältnisses in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln, so kann der Versicherer, soweit die Leistung in dem Zieltarif höher oder umfassender ist als in dem bisherigen Tarif, für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen.

 

Auch der Wegfall eines absoluten Selbstbehalts im Zieltarif kann eine derartige Mehrleis-
tung darstellen, für die der Versicherer grundsätzlich einen Leistungsausschluss verlangen kann. Einen Leistungsausschluss in Gestalt einer erneuten Vereinbarung des absoluten Selbstbehalts kann der Versicherer aber nur beanspruchen, soweit die Summe der im Zieltarif vereinbarten behandlungsbezogenen Selbstbeteiligungen pro Kalenderjahr den absoluten Selbstbehalt nicht ausschöpft.

 

Ein kumulativer Ansatz sowohl des absoluten als auch des behandlungsbezogenen Selbstbehalts, der zu einer Schlechterstellung des Versicherungsnehmers gegenüber anderen Versicherungsnehmern sowohl im Herkunfts- als auch im Zieltarif führt, ist demgegenüber unzulässig.

 

 

10.  Unterschiedliche Entscheidungen zur Haftung eines Arztes nach
Behandlungsfehler für die Folgen eines Zweiteingriffs

 

Ein Arzt haftet auch für die Folgen eines Zweiteingriffs durch einen nachbehandelnden Arzt, der erforderlich wird, weil ihm beim Ersteingriff ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Dies entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs mit ihrem Urteil vom 22.5.2012.

 

Im entschiedenen Fall war bei einem Patienten ein Tumor diagnostiziert und eine Probe des Tumors entnommen worden. Die Entfernung des Tumors erfolgte jedoch nicht. Bei einer Kontrolluntersuchung 7 Monate später fiel auf, dass der Tumor nicht entfernt worden war. Das wurde in einem anderen Krankenhaus nachgeholt. Nach dieser Operation kam es zu Komplikationen. Der für den Ersteingriff verantwortliche Arzt wurde von dem Patienten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt.

Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil fest, dass sich die Haftung des Arztes nicht nur auf die unmittelbar mit der zweiten Operation in Zusammenhang stehenden gesundheitlichen Belastungen erstreckt, sondern auch auf die in dem Zusammenhang auftretenden Komplikationen.

 

Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) entschied in einem weiteren Fall jedoch, dass trotz einer fehlerhaften medizinischen Behandlung die Haftung des Arztes ausgeschlossen sein kann, wenn der Patient im Anschluss die dringend empfohlene fachgerechte Behandlung durch einen anderen Arzt verweigert. Wäre der gesundheitliche Schaden durch die richtige Zweitbehandlung verhindert worden, kann dies dazu führen, dass der erste Arzt auch bei grobem Behandlungsfehler keinen Schadensersatz leisten muss.

In dem entschiedenen Fall erlitt ein Berufsfußballer in einem Spiel eine Bissverletzung, die im weiteren Verlauf zu einer Kniegelenksinfektion führte. Bei einem heftigen Zweikampf hatten die Schneidezähne seines Gegenspielers eine Rissverletzung am rechten Knie verursacht. Der Arzt nähte die Verletzung und überwies den Fußballspieler zur weiteren Untersuchung ins Krankenhaus. Der dort behandelnde Arzt empfahl ihm dringend die Öffnung der Naht und die Durchführung einer antibiotischen Therapie.

 

Das lehnte der Spieler ab. In der Folge wurde diese (richtige) Empfehlung nicht umgesetzt. Letztlich stellte sich ein irreparabler Knieschaden ein, er kann seinen Beruf als Fußballspieler nicht mehr ausüben. Daraufhin warf er dem erstbehandelnden Arzt u. a. vor, ihn nicht fachgerecht behandelt zu haben. Die Erstversorgung der Wunde durch Vernähen sei grob fehlerhaft gewesen. Wegen des bleibenden Schadens verlangte er  Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 €, eine monatliche Rente von 200 € und Verdienstausfall in Höhe von ca. 1,33 Mill. €.

 

Die Richter des OLG sahen in der medizinischen Erstbehandlung einen groben Behandlungsfehler des ersten Arztes. Eine menschliche Bissverletzung könne eine Wundinfizierung durch Bakterien auslösen, was ein Vernähen der Wunde verbiete. Allerdings scheitere die Haftung des erstbehandelnden Arztes daran, dass der Fußballspieler die dringende Empfehlung des zweitbehandelnden Arztes nicht befolgt habe, die Wunde zu öffnen und antibiotisch zu therapieren.

 

 

11.  Räum- und Streudienst – keine Verpflichtung der Wohnungseigen­tümer
durch Mehrheitsbeschluss

 

Eine Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer, die Räum- und Streupflicht im Wechsel zu erfüllen, kann nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch Vereinbarung begründet werden.

 

Die Mehrheitsbeschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind nur gültig, wenn sie sich aus dem Gesetz oder aus einer Vereinbarung ergeben. Auch soweit eine Angelegenheit durch Mehrheitsbeschluss festlegbar ist, umfasst dies nicht die Befugnis, dem einzelnen Wohnungseigentümer außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen. Fehlt die Beschlusskompetenz, ist ein dennoch gefasster Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern nichtig.

 

So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9.3.2012 entschieden, dass Wohnungseigentümer nicht zu einer turnusmäßigen Übernahme der Räum- und Streupflicht durch Mehrheitsbeschluss verpflichtet werden dürfen. Soll deren Erfüllung auf öffentlichen Gehwegen sichergestellt werden, dient dies nicht dem Zweck einer Hausordnung, weil die Pflicht insoweit nicht auf das Gemeinschaftseigentum bezogen ist. Sie ist nur aufgrund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfüllen. Aber auch die Räum- und Streupflicht hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums, wie etwa der Zuwegung, geht über eine Regelung des Zusammenlebens der Wohnungseigentümer hinaus, weil sie auch die Verkehrssicherungspflichten gegenüber Dritten betrifft.

 

 

12.  Kündigung per E-Mail ist unwirksam

 

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

 

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf gilt dies auch, wenn bei der elektronischen Übermittlung per E-Mail eine unterzeichnete PDF-Datei angefügt wird. Auch die Tatsache, dass beide Parteien von der Formunwirksamkeit wussten, ist unerheblich. Vor diesem Hintergrund ist es u. U. ratsam, das Kündigungsschreiben mit einem höheren Aufwand – z. B. durch Boten – zuzustellen.

 

 

13.  Übertragung einer Direktversicherung in der Insolvenz

 

Hat der Arbeitgeber zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung abgeschlossen und dem Arbeitnehmer ein bis zum Ablauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, steht dem Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers kein Aussonderungsrecht an der Versicherung zu, wenn der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht wirksam widerrufen hat.

 

Die Zulässigkeit des Widerrufs richtet sich allein nach der versicherungsrechtlichen Rechtslage im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherung, nicht nach den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Verstößt der Insolvenzverwalter mit dem Widerruf des Bezugsrechts gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, so kann dies grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründen. Dieser ist jedoch weder auf Erstattung der Beiträge zur Direktversicherung noch auf Zahlung des Rückkaufswerts gerichtet, sondern auf Ausgleich des Versorgungsschadens.

 

 

14.  Steuerfreie Gehaltszuschläge bei der Berechnung des Elterngeldes

 

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 5.4.2012 entschieden, dass steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bei der Bemessung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen sind. In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass es sich bei diesen Zuschlägen nicht um Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes handelt.

 

 

15.  Säumniszuschläge der Krankenkassen bei freiwillig Versicherten berechtigt

 

In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall geriet ein seit dem 20.11.2004 freiwillig Versicherter mit seinen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (SPV) in Rückstand, woraufhin die Krankenkasse das Ende der freiwilligen Versicherung zum 15.3.2007 feststellte. Im August 2007 forderte die Kasse die Zahlung von Beiträgen zur GKV und SPV für die Zeit vom 1.12.2006 bis 15.3.2007 in Höhe von ca. 685 € sowie ca. 137 € für bis dahin angefallene Säumniszuschläge. Seinen dagegen eingelegten Widerspruch beschränkte der Versicherte auf Säumniszuschläge in Höhe von 126 €.

 

Als Begründung führte er an, dass die Krankenkasse sich zu Unrecht auf die Regelung im IV. Sozialgesetzbuch stützt, wonach u. a. freiwillig Versicherte für Beiträge, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Zuschlag von 5 % des rückständigen, auf 50 € nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen haben. Diese Regelung sei verfassungswidrig und er sei nur bereit, Säumniszuschläge in Höhe von 1 % monatlich zu zahlen.

 

Dieser Auffassung sind die Richter des BSG nicht gefolgt. Sie führten aus, dass der erhöhte Säumniszuschlag zwar ein erhebliches, aber sachlich gerechtfertigtes Druckmittel darstellt. Der vom Versicherten angeführte Gesichtspunkt des „Wuchers“ trägt nicht, schon weil die Besonderheiten der Sozialversicherung (z. B. Leistungspflichten auch ohne Beitragszahlungen) und das Interesse der Solidargemeinschaft an termingerecht und zeitnah entrichteten Beiträgen zu beachten sind. Gegenüber der Situation bei anderen zur Beitragsabführung Verpflichteten – z. B. Arbeitgebern – ist der Verwaltungsaufwand bei der Beitreibung von Beiträgen bei einzelnen nicht versicherungspflichtigen Selbstzahlern i. d. R. deutlich höher.

 

 

 
Fälligkeitstermine

Fällig am

Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,

Soli-Zuschlag (mtl.)

12.11.2012

Gewerbesteuer, Grundsteuer

15.11.2012

Sozialversicherungsbeiträge

28.11.2012

 
  Basiszinssatz

  nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich
für die Berechnung von Verzugszinsen

                                            seit 1.1.2012 = 0,12 %
1.7. –  31.12.2011 = 0,37 %
1.1. – 30.6.2011 = 0,12 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de/Basiszinssatz

 
 
 Verzugszinssatz ab 1.1.2002

 (§ 288 BGB)

 Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte   Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte

 Verbraucherpreisindex
(2005 = 100)
2012:

September = 113,3; August = 113,3; Juli = 112,9; Juni = 112,5;
Mai = 112,6; April = 112,8; März 112,6; Februar = 112,3;
Januar = 111,5;

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreisindex

 
 

 

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