Inhaltsverzeichnis

 

  1. Gesetz gegen Manipulation von Kassenaufzeichnungen

  2. Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen

  3. Kürzung der „außergewöhnlichen Belastungen“ um zumutbare Belastung doch nicht verfassungsgemäß?

  4. Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen

  5. Verlust aus dem Verfall von Optionen/Wertpapiergeschäften steuerlich berücksichtigungsfähig

  6. Arbeitszeitkonto für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH findet keine Anerkennung

  7. Selbstanzeige nach einschlägiger Medienberichterstattung

  8. TERMINSACHE: Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstandes/Gebäudes zum Unternehmen

  9. Bundesregierung beschließt neues Bauvertragsrecht

  10. Widerruf von Fernabsatzverträgen – „Tiefpreisgarantie“

  11. Grundstückserwerb durch Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich möglich

  12. Ankündigung einer Arbeitsunfähigkeit als Kündigungsgrund

  13. Rückzahlung von Weiterbildungskosten – jährliche Minderung der Rückzahlungspflicht

  14. Schwiegersohn muss Sozialamt Einkommen und Vermögen offenlegen

  15. Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit dem Grundgesetz vereinbar

 

 

  • Fälligkeitstermine

  • Basiszinssatz / Verzugszinssatz

  • Verbraucherpreisindizes

 

 

1.    Gesetz gegen Manipulation von Kassenaufzeichnungen

 

Die bestehenden technischen Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen wie Kassenaufzeichnungen stellen nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums ein ernst zu nehmendes Problem für den gleichmäßigen Steuervollzug dar, weil es heutzutage möglich ist, dass digitale Grundaufzeichnungen, z. B. in elektronischen Registrierkassen, unerkannt gelöscht oder geändert werden können.

 

Das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ soll dies verhindern und sieht dafür die folgenden Maßnahmen vor.

 

  • Technische Sicherheitseinrichtung: Elektronische Aufzeichnungssysteme sind durch technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Die elektronischen Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht) und müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden.

  • Einführung einer Kassen-Nachschau: Die Kassen-Nachschau stellt ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme dar. Sie erfolgt ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung.

  • Sanktionierung von Verstößen: Verstöße sollen mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden können.

     

    Die Regelungen sollen erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2018 beginnen.

     

    Bitte beachten Sie! Bereits mit Schreiben vom 26.11.2010 nahm das Bundesfinanzministerium zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern erfassten Geschäftsvorfälle Stellung. Danach müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich der mit einer Registrierkasse erzeugten Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung ist ebenso unzulässig wie eine Aufbewahrung ausschließlich in ausgedruckter Form.

     

    Steuerpflichtige, die Registrierkassen führen, müssen also jetzt schon überprüfen, ob das von ihnen eingesetzte Gerät den erhöhten Anforderungen genügt. Ist das nicht oder nicht vollständig der Fall, wird es zunächst nicht beanstandet, wenn das Registriergerät längstens bis zum 31.12.2016 weiterhin im Betrieb genutzt wird. Entsprechen die Kassen nicht mehr den Anforderungen der Finanzverwaltung, drohen Schätzungen.

     

     

2.    Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung von Entlassungsentschädigungen nach der sog. Fünftelregelung u. a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum (VZ) zufließen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich steuerschädlich. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung handelt, die in einem anderen VZ zufließt.

 

Mit Schreiben vom 4.3.2016 teilt die Finanzverwaltung nunmehr mit, dass sie aus Vereinfachungsgründen dann eine steuerlich unschädliche geringfügige Zahlung annehmen will, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung. Ferner können auch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren VZ aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich sein.

 

 

Bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll, ist dies für die Anwendung der Fünftelregelung unschädlich. Ein auf 2 Jahre verteilter Zufluss der Entschädigung ist ausnahmsweise unschädlich, wenn die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf 2 Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war.

 

Anmerkung: Die Anwendung der sog. Fünftelregelung kann Steuern sparen helfen, wenn sie richtig durchgeführt wird. Nachdem es sich bei Entschädigungszahlungen i. d. R. um höhere Beträge handelt, sollten sich betroffene Steuerpflichtige in jedem Fall dazu im Detail beraten lassen, um Fehler zu vermeiden.

 

 

3.    Kürzung der „außergewöhnlichen Belastungen“ um zumutbare Belastung doch nicht verfassungsgemäß?

 

Entstehen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (z. B. Krankheitskosten), können diese nach dem Einkommensteuergesetz zwar grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden – aber nur so weit sie die sog. „zumutbare Belastung“ überschreiten.

 

Die Kürzung um die zumutbare Belastung war Thema zweier vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ausgefochtener Urteile. Er stellte in seinen Entscheidungen vom 2.9.2015 fest, dass es nicht von Verfassungswegen geboten ist, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten.

 

Anmerkung: Gegen die Auffassung des BFH wurde nunmehr Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 2 BvR 180/16 eingelegt. Die Erfolgsaussichten dieser Beschwerde sind nicht abschätzbar. Dennoch sollten Belege über außergewöhnliche Belastungen weiter aufbewahrt und die Kosten in den Einkommensteuererklärungen steuerlich angesetzt sowie abschlägige Bescheide offen gehalten werden.

 

 

4.    Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen

 

Mit Urteil vom 14.5.2014 veröffentlichte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Entscheidung über den Entstehungszeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nach der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI). Er entschied entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass erhaltene Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen der HOAI, für die eine nachprüfbare Rechnung vorliegt, „endgültig verdient“ sind. Somit ist eine Bilanzierung einer teilfertigen Arbeit für einzelne abgeschlossene Leistungsphasen der HOAI nicht mehr möglich.

 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) teilt die Auffassung des BFH. In seinem Schreiben vom 13.5.2015 an die Bundesarchitektenkammer hat es eine Übergangsfrist für die Anwendung eingeräumt. Die Entscheidung ist erst ab dem Wirtschaftsjahr 2015 und damit nicht rückwirkend anzuwenden. Nach den Grundsätzen der Entscheidung kann der im Jahr 2015 entstandene Gewinn zudem gleichmäßig auf 2015 und 2016 oder auf 2015, 2016 und 2017 verteilt werden.

 

Anmerkung: Das BMF führte in seinem Schreiben weiter aus, dass diese Regelung neben Abschlagszahlungen auf Grundlage der HOAI auch auf alle Abschlagszahlungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch anzuwenden ist. Demnach wären alle bilanzierenden Unternehmen, die Abschlagszahlungen in Rechnung stellen, von dieser Regelung betroffen. Mit Schreiben vom 15.3.2016 wird diese Auffassung wieder verworfen. Die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils wird auf Abschlagszahlungen nach § 8 Absatz 2 HOAI a. F. begrenzt. § 8 Absatz 2 HOAI a. F. gilt für Leistungen, die bis zum 17.8.2009 vertraglich vereinbart wurden.

 

 

5.    Verlust aus wertlosen Optionen/ Wertpapiergeschäften steuerlich berücksichtigungsfähig?

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte in mehreren Entscheidungen vom 12.1.2016 Verluste aus dem Verfall wertlos gewordener Optionen steuerlich an. Demnach sind optionsbedingte Verluste bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.

 

Steuerpflichtige können daher den Wertverlust mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (z. B. Einnahmen aus Zinsen oder Dividenden) verrechnen.

 

Anmerkung: Mit seinen Urteilen wendet sich der BFH ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Die Urteile sind auch deshalb von besonderer Bedeutung, da sie zur heute geltenden Rechtslage nach Einführung der Abgeltungsteuer ergangen sind. Weiter umstritten ist auch die Auffassung der Finanzverwaltung zu Verlusten bei Veräußerungen von Wertpapieren, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Das trifft insbesondere auf Wertpapiere zu, die zu einem hohen Kurs gekauft wurden und heute nur noch einen geringen Wert haben (siehe hierzu Beitrag Nr. 4 Ihrer Januar-Ausgabe).

 

 

6.    Arbeitszeitkonto für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH findet keine Anerkennung

 

Der Geschäftsführer besitzt für die GmbH eine „Allzuständigkeit“ und damit eine Gesamtverantwortung, wenn er deren alleiniger Geschäftsführer ist. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass er eine bestimmte Stundenzahl pro Arbeitstag für die Gesellschaft leistet. Vielmehr bestimmt er regelmäßig seine Arbeitszeit selbst. Dies bedeutet auch, dass er – abgegolten durch die Gesamtausstattung – die notwendigen Arbeiten auch dann erledigen muss, wenn dies einen Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus erfordert.

 

Mit diesem Aufgabenbild verträgt sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 11.11.2015 eine Vereinbarung nicht, in der auf die unmittelbare Entlohnung zugunsten von späterer (vergüteter) Freizeit verzichtet wird. Sie entspräche – zeitversetzt – der mit der Organstellung unvereinbaren Abgeltung von Überstunden.

 

Im entschiedenen Fall vereinbarte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH mit dieser, dass ein Teil seines Gehalts auf ein „Investmentkonto“ abgeführt werden konnte. Mit dem Guthaben sollte ein vorgezogener Ruhestand oder die Altersversorgung des Geschäftsführers finanziert werden. Die GmbH zahlte monatlich 4.000 € auf das Investmentkonto ein. Sie bildete in Höhe dieser Zahlungen eine einkommensmindernde Rückstellung für ein „Zeitwertkonto“. Lohnsteuer wurde insoweit nicht einbehalten. Der Geschäftsführer erhielt nur noch ein entsprechend gemindertes lohnsteuerpflichtiges Gehalt.

 

Der BFH entschied, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege, die das Einkommen der GmbH – und damit die Steuerbelastung – nicht mindert. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren.

 

 

7.    Selbstanzeige nach einschlägiger Medienberichterstattung

 

Nach den Regelungen der Abgabenordnung tritt Straffreiheit durch eine Selbstanzeige dann nicht ein, wenn eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

 

Die Kenntnis der einschlägigen Medienberichterstattung über den Ankauf einer „Steuer-CD“ schließt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nach Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 30.10.2015 jedenfalls dann aus, wenn auf der CD Daten einer vom Steuerpflichtigen eingeschalteten Bank vorhanden sind und hierüber in den Medien berichtet worden ist. Liegt es so, musste der Steuerpflichtige mit der Entdeckung seiner Straftat rechnen.

 

Dem allgemeinen Sprachverständnis nach ist unter der Formulierung „mit etwas zu rechnen“ zu verstehen, dass jemand aufgrund bestimmter Umstände bzw. Überlegungen den Eintritt eines bestimmten Ereignisses als möglich bzw. wahrscheinlich annimmt. Im Unterschied zum Begriff des „Kennens“, der auf die positive Kenntnis, also das Wissen von bestimmten Umständen hindeutet, beinhaltet „mit etwas zu rechnen“, eine noch verbleibende Unsicherheit. Eine solche Auslegung steht auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang.

 

 

8.    TERMINSACHE: Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstandes/Gebäudes zum Unternehmen

 

Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmen – mit entsprechender Vorsteuerabzugsberechtigung – erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung, die zeitnah zu dokumentieren ist.

 

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer „zeitnah“ erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden kann. Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür ist der 31. Mai des Folgejahres.

 

Bitte beachten Sie! Von dieser Regelung sind auch Photovoltaikanlagen betroffen.

 

 

9.    Bundesregierung beschließt neues Bauvertragsrecht

 

Die Bundesregierung hat am 2.3.2016 den vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen. Mit dem Gesetz soll das Werkvertragsrecht an die speziellen Anforderungen von Bauvorhaben angepasst werden.

 

  • Baubeschreibungen: Bauunternehmer müssen Verbrauchern künftig rechtzeitig vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung aushändigen, die klare und verständliche Angaben zu den wesentlichen Eigenschaften des Bauwerks enthält. Sie wird grundsätzlich Inhalt des Vertrags und ermöglicht einen genauen Überblick über die angebotenen Leistungen. Der Vertrag hat außerdem verbindliche Angaben zum Fertigstellungstermin zu machen.

  • Widerrufs- und Kündigungsrecht: Verbraucher haben das Recht, einen Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu widerrufen. So können sie einen Kauf mit in der Regel hohen finanziellen Verpflichtungen noch einmal überdenken. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, unabhängig davon, ob eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist. Künftig gibt es im Werkvertragsrecht – und somit auch bei Bauverträgen – ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund.

  • Änderungen auch nach Vertragsschluss möglich: Häufig treten während der Ausführung des Baus noch Änderungen ein. Bauherren sollen deshalb das Bauvorhaben künftig noch nach Vertragsschluss einseitig ändern können.

    Der Unternehmer muss die Änderungen aber nur ausführen, wenn sie für ihn zumutbar sind. Dabei sind die Interessen beider Parteien angemessen zu berücksichtigen. Die Berechnung der Mehr- oder Mindervergütung dafür hat grundsätzlich anhand der tatsächlichen Kosten zu erfolgen. Der Unternehmer erhält angemessene Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Der Bauunternehmer ist auch verpflichtet, Unterlagen über das Bauwerk zu erstellen, die der Verbraucher zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder für den Kredit benötigt.

    Außerdem sollen verschiedene Vorschriften vereinfacht oder effektiver gestaltet werden, z. B. die Berechnung von Abschlagszahlungen, für die es Obergrenzen gibt, sowie die Abnahme der Bauleistung durch den Bauherren. Bei einer Kündigung des Bauvertrages bzw. bei Verweigerung der Abnahme ist der Leistungsstand bzw. der Zustand des Werkes zu dokumentieren.

 

  • Bessere Gewährleistung: Des Weiteren sieht der Gesetzesentwurf eine Änderung bei der Mängelhaftung zugunsten von Käufern vor. Der Verkäufer einer beweglichen Sache ist gegenüber dem Käufer verpflichtet, die in eine andere Sache eingebaute mangelhafte Kaufsache auszubauen und die Ersatzsache einzubauen, oder die Kosten für beides zu tragen, und zwar verschuldensunabhängig. Das gilt auch für Käufe zwischen Unternehmern.

     

    Anmerkung: Ebenfalls im Gesetzentwurf enthalten sind Neuregelungen für den Architekten- und Ingenieurvertrag. Das Gesetz soll 6 Monate nach Verkündung in Kraft treten. Damit soll den Betroffenen Zeit gegeben werden, sich auf die geänderten Regelungen einzustellen.

     

     

10.   Widerruf von Fernabsatzverträgen – „Tiefpreisgarantie“

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 16.3.2016 mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens am Widerruf eines Fernabsatzvertrages gehindert ist.

 

Dem Urteil des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Käufer hatte bei einem Unternehmen über das Internet 2 Matratzen bestellt, die ausgeliefert und vom Besteller zunächst auch bezahlt worden waren. Unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine „Tiefpreisgarantie“ des Verkäufers bat der Käufer um Erstattung des Differenzbetrags, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der Käufer widerrief den Kaufvertrag daraufhin fristgerecht und sandte die Matratzen zurück.

 

Das Unternehmen vertrat nun die Auffassung, dass der Besteller sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe und der Widerruf deshalb unwirksam sei. Denn das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft bestehe, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne. Aus diesem Grund habe der Käufer aber nicht widerrufen, sondern vielmehr um (unberechtigt) Forderungen aus der „Tiefpreisgarantie“ durchzusetzen.

 

Die BGH-Richter entschieden zugunsten des Käufers. Ihm steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat. Dem steht nicht entgegen, dass es dem Besteller darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

 

 

11.   Grundstückserwerb durch Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich möglich

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit Urteil vom 18.3.2016 eine für die Praxis interessante Frage zu entscheiden, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein Grundstück – auch gegen den Willen eines Miteigentümers – erwerben darf. Im entschiedenen Fall beschlossen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit den Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Nutzung als Pkw-Stellplätze. Eine Eigentümerin war mit diesem Entschluss nicht einverstanden und erhob Klage.

 

Der BGH gab der Wohnungseigentümergemeinschaft Recht. Die Beschlüsse der Wohnungseigentümer über den Grundstückserwerb und die Kostenverteilung waren nicht zu beanstanden. In seiner Begründung führte er aus, dass den Wohnungseigentümern nicht die erforderliche Beschlusskompetenz fehlte. Sie können grundsätzlich den Erwerb eines Grundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als (teils) rechtsfähigen Verband beschließen. Der Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht auch ordnungsmäßiger Verwaltung, da das Grundstück für die Wohnungseigentumsanlage von Beginn an eine dienende und auf Dauer angelegte Funktion hatte und diese mit dem Erwerb aufrechterhalten werden soll. Das gekaufte Grundstück diente seit Errichtung der Wohnungseigentumsanlage als Parkplatz. Auch der gewählte Kostenverteilungsschlüssel, der sich an dem Nutzungsvorteil für den jeweiligen Wohnungseigentümer orientierte, hatte der BGH nicht zu beanstanden.

12.   Ankündigung einer Arbeitsunfähigkeit als Kündigungsgrund

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem Verlangen des Arbeitnehmers nicht entsprechen sollte, ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. Der Arbeitnehmer darf dem Arbeitgeber keine ungerechtfertigten Nachteile androhen. Versucht er einen ihm nicht zustehenden Vorteil durch eine unzulässige Drohung zu erreichen, so verletzt er bereits hierdurch seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht, die es verbietet, die andere Seite unzulässig unter Druck zu setzen.

 

Bei Ankündigung einer Krankschreibung im Falle einer objektiv nicht bestehenden Erkrankung liegt die Pflichtwidrigkeit im Zeitpunkt der Ankündigung in erster Linie darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, dass er notfalls bereit ist, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Dabei braucht die Drohung mit der Erkrankung bei Verweigerung des begehrten Urlaubs nicht unmittelbar zu erfolgen. Es kann ausreichend sein, wenn der Erklärende eine solche Äußerung im Zusammenhang mit seinem Urlaubswunsch stellt und ein verständiger Dritter dies nur als einen deutlichen Hinweis werten kann, bei einer Nichtgewährung des Urlaubs werde eine Krankschreibung erfolgen.

 

Durch die Pflichtverletzung wird das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit und Loyalität des Arbeitnehmers in schwerwiegender Weise beeinträchtigt, sodass darin regelmäßig auch ohne vorausgehende Abmahnung ein die außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigender verhaltensbedingter Grund zur Kündigung liegt.

 

 

13.   Rückzahlung von Weiterbildungskosten – jährliche Minderung der Rückzahlungspflicht

 

In einem Fall aus der Praxis vereinbarten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen „Ausbildungs-Anstellungsvertrag“. Dieser sah vor, dass der Arbeitnehmer zunächst eine zehnmonatige Ausbildung zum Prüfingenieur absolviert und danach als solcher beschäftigt wird. Der Arbeitgeber übernimmt sämtliche Kosten der Ausbildung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber waren sich einig, dass aufseiten des Arbeitgebers Kosten in Höhe von rund 35.500 € entstehen.

 

In dem Vertrag war geregelt, dass der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet ist, wenn er vor Ablauf von 3 Jahren seit Aufnahme der Prüftätigkeit ausscheiden sollte: 100 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im ersten, 66,66 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im zweiten und 33,33 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im dritten Jahr. Nach Bestehen der Prüfung war ein Gehalt von 3.200 € brutto/Monat, ab dem 7. Monat 18 Monate lang 3.500 €, ab dem 19. Monat 3.700 € vereinbart. Nach Ablauf der dreijährigen Betriebszugehörigkeit sind sämtliche entstandenen Ausbildungskosten abgegolten.

 

Das Landesarbeitsgericht Mainz hat mit seinem Urteil vom 3.3.2015 dazu entschieden, dass die Regelung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige, weil sie lediglich eine jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung vorsieht. Darüber hinaus ist eine arbeitsvertragliche Klausel dann unangemessen, wenn sie bei einer Rückforderungssumme, die das Bruttomonatseinkommen des fortgebildeten Arbeitnehmers um ein Vielfaches übersteigt, bei einer dreijährigen Bindungsdauer nur eine grobe, jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung vorsieht, ohne auf eine ausdifferenzierte, etwa monatliche Staffelung abzustellen.

 

Fallen Fortbildungskosten an, die das Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers um ein Vielfaches übersteigen, berücksichtigt eine nur jährliche Staffelung das grundgesetzlich geschützte Interesse des Arbeitnehmers an einer möglichst unbeeinträchtigten Ausübung seiner Berufsfreiheit nicht ausreichend. Eine solche Klausel ist damit unwirksam. Ein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers daran, bei Rückzahlungsvereinbarungen durch eine Drittelung der Rückzahlungsschuld den Bleibedruck auf den Arbeitnehmer angesichts der Höhe der Rückzahlungsforderung am Anfang eines jeden Jahres genauso hoch zu halten, wie am Ende dieses Zeitabschnitts, ist jedenfalls bei Rückzahlungsforderungen in erheblicher Größenordnung nicht erkennbar.

14.   Schwiegersohn muss Sozialamt Einkommen und Vermögen offenlegen

 

Nach dem Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (LSG) vom 18.2.2016 muss der Schwiegersohn einer Empfängerin von Sozialhilfe dem Sozialamt auf Anfrage Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen.

 

Im beschlossenen Fall hatte die Kreisverwaltung der inzwischen verstorbenen Hilfeempfängerin bis zu ihrem Tod Hilfe zur Pflege gewährt. Sie verlangte neben der Tochter auch von deren Ehemann Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, um zu prüfen, ob diese gegenüber der Hilfeempfängerin nach dem Zivilrecht unterhaltspflichtig war. Dabei hätte die Tochter der Mutter auch dann Unterhalt zahlen müssen, wenn sie selbst kein über den eigenen Bedarf hinausgehendes Einkommen hatte, soweit ihr Einkommen wegen des vom Ehepartner erzielten Einkommens nicht für den gemeinsamen Familienunterhalt der Familie der Tochter benötigt wird oder so weit die Tochter von ihrem Ehemann ein Taschengeld erhält.

 

Nach Auffassung des LSG verstößt das Auskunftsverlangen nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, denn der nicht verheiratete Ehegatte ist nicht mit einem getrennt lebenden Ehegatten oder einem unverheirateten Lebenspartner, für die zivilrechtlich keine Unterhaltspflicht bestehe, vergleichbar. Auch das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie sei durch die Unterhaltspflicht nicht verletzt.

 

 

15.   Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit dem Grundgesetz vereinbar

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.3.2016 entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß ist.

 

Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder wird seit dem 1.1.2013 für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag erhoben, der von den volljährigen Bewohnern zu bezahlen ist. Der Rundfunkbeitrag hat die frühere Rundfunkgebühr abgelöst, die anfiel, wenn ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wurde. Von der Beitragszahlung wird auf Antrag aus bestimmten sozialen Gründen sowie bei objektiver Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung befreit. Eine Befreiung wegen fehlenden Besitzes eines Empfangsgeräts ist nicht vorgesehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fälligkeitstermine

Fällig am

 

Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,

Soli.-Zuschlag (mtl.)

 

10.5.2016

 

Gewerbesteuer, Grundsteuer

 

17.5.2016

 

Sozialversicherungsbeiträge

 

27.5.2016

 

 

 

 

 

 

  Basiszinssatz

  nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich
für die Berechnung von Verzugszinsen

                                              seit 1.1.2015 = – 0,83 %

                                        1.7. – 31.12.2014 = – 0,73 %

                                         1.1. – 30.6.2014 = – 0,63 %

 

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de/Basiszinssatz

 

 

 

 

 

 

 

  Verzugszinssatz ab 1.1.2002:

  (§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:

Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern

(abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte

(abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte

zzgl. 40 € Pauschale

 

 

 

 

 

  Verbraucherpreisindex
(2010 = 100)

2016: März = 107,3; Februar = 106,5; Januar = 106,1

2015: Dezember = 107,0; November = 107,1; Oktober = 107,0;
September = 107,0;
August = 107,2;
Juli = 107,2; Juni = 107,0;
Mai = 107,1;
April = 107,0; März =107,0;
Februar = 106,5;
Januar = 105,5

 

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreisindex

 

 

 

 

           

 

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