Inhaltsverzeichnis

 

  1. Strafbefreiende Selbstanzeige; Vereinfachung des Steuerrechts (?)
  2. Umwandlung eines alten (400-€-) Minijobs in einen neuen (450-€-) Minijob
  3. Schuldzinsen als Werbungskosten nach Veräußerung des Wohngrundstücks
  4. Kindergeld bei dualer Ausbildung
  5. Pauschalsteuer auf Geschenke an Nichtarbeitnehmer nicht als Betriebsausgabe abziehbar
  6. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen muss „zeitnah“ sein!
  7. Abzug einer Auslandsspende innerhalb der Europäischen Union
  8. Bundesregierung beschließt Mindestlohn
  9. Anspruch eines Arbeitnehmers nicht für Nachtschichten eingeteilt zu werden
  10. Rückzahlungsklauseln für Weiterbildungskosten
  11. Ausübung von Gewerbe in einer Mietwohnung
  12. Schadensersatzpflicht des Mieters bei Verlust des Wohnungsschlüssels
  13. Leistungserfolg bei Kellerabdichtungen wegen Feuchtigkeit
  14. Sachmängelhaftung bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern – Ersatz von Aus- und Einbaukosten

 

 

  • Fälligkeitstermine
  • Basiszinssatz
  • Verbraucherpreisindizes

 

 

 

  1. Strafbefreiende Selbstanzeige; Vereinfachung des Steuerrechts (?)

 

 

Strafbefreiende Selbstanzeige: Die Finanzminister der Länder haben sich am 27.3.2014 für

 

die Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehungen ausgesprochen.

 

Die Voraussetzungen, um Straffreiheit zu erlangen, sollen jedoch weiter verschärft

 

werden.

 

Danach sehen die Planungen vor den strafrechtlichen Berichtigungszeitraum für alle Fälle

 

der Steuerhinterziehung auf 10 Jahre auszuweiten. In Fällen einfacher Steuerhinterziehung

 

waren es bisher nur 5 Jahre. Der Strafzuschlag (Aufschlag auf die Steuerschuld) soll ab einem

 

Hinterziehungsvolumen von 50.000 € von bislang 5 % auf 10 % erhöht werden.

 

Außerdem sieht die Einigung vor, dass die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen

 

von 6 % pro Jahr künftig eine „zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung“ für die Selbstanzeige

 

sein soll. Geprüft werden müssen nach Angaben der Bundesregierung noch einige Punkte

 

wie die Möglichkeit von Zuschlägen unterhalb eines Hinterziehungsvolumens von 50.000 €

 

sowie die Möglichkeit einer Obergrenze für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige.

 

Vereinfachung des Steuerrechts (?): Der Bundesrat schlägt in einem am 14.3.2014 beschlossenen

 

Gesetzentwurf mehrere Einzelmaßnahmen vor, um das Steuerrecht zu vereinfachen.

 

Unter anderem will er Erleichterungen beim Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

 

durchsetzen. Zudem möchten die Länder eine Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags,

 

die zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren

 

und Vereinfachungen beim Nachweis von Pflegekosten erreichen. Ein Steuerbonus für

 

Handwerkerkosten soll nur für Rechnungsbeträge gezahlt werden, die insgesamt einen Sockelbetrag

 

von 300 € übersteigen.

 

Die Vorschläge sollen auch Maßnahmen enthalten, die einerseits vereinfachend wirken, andererseits

 

aber durch Subventionsabbau zur Gegenfinanzierung beitragen.

 

Der Beschluss entspricht einem Gesetzentwurf, den der Bundesrat bereits im Dezember

 

2012 in den Bundestag eingebracht hatte. Dieser ist wegen des Ablaufs der 17. Wahlperiode

 

jedoch der Diskontinuität unterfallen.

 

Anmerkung: Ob man tatsächlich über eine Vereinfachung des Steuerrechts sprechen kann,

 

bleibt abzuwarten. Über die geplanten Regelungen werden wir Sie bei Vorliegen konkreterer

 

Informationen auf dem Laufenden halten.

 

 

 

 

  1. Umwandlung eines alten (400-€-)Minijobs in einen neuen (450-€-)Minijob

 

 

Erhöht der Arbeitgeber bei einem vor dem 1.1.2013 aufgenommenen 400-€-Minijob das regelmäßige

 

monatliche Arbeitsentgelt auf mehr als 400 € bis 450 €, handelt es sich um einen

 

rentenversicherungspflichtigen Minijob nach neuem Recht. Hierbei gilt Folgendes zu beachten.

 

Nicht gewünschte Beitragszahlung zur Rentenversicherung: Der Minijobber kann sich

 

von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag wirkt höchstens bis zum Ersten

 

des Monats zurück, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingegangen ist.

 

Meldepflicht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Minijob-Zentrale die Befreiung

 

innerhalb von 6 Wochen (42 Kalendertagen) nach Eingang des Befreiungsantrages

 

des Arbeitnehmers mitzuteilen. Dies gilt auch für die Fälle, in denen Arbeitgeber das regelmäßige

 

monatliche Arbeitsentgelt auf mehr als 400 € anheben beziehungsweise bereits angehoben

 

haben. Wird der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht später

 

gemeldet, wirkt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erst nach Ablauf des Kalendermonats,

 

der dem Kalendermonat des Eingangs folgt.

 

Kein Beitragsgruppenwechsel: In Fällen, in denen eine bisher rentenversicherungsfreie

 

Beschäftigung nahtlos in eine von der Rentenversicherungspflicht befreite Beschäftigung

 

übergeht, ändert sich die bestehende Beitragsgruppe „5“ in der Rentenversicherung nicht. Es

 

ist aber gesetzlich festgelegt, dass das Beschäftigungsverhältnis zum Ablauf des Kalendermonats

 

vor der Erhöhung des Verdienstes auf mehr als 400 € mit dem Meldegrund „33“ abgemeldet

 

und mit Beginn des folgenden Kalendermonats mit dem Meldegrund „13“ wieder

 

angemeldet wird. Meldungen per Papierbeleg können mit dem Formular „Anzeige der Befreiung

 

von der Rentenversicherungspflicht“ erfolgen. Eine Kopie dieser Meldung muss der Arbeitgeber

 

mit den Entgeltunterlagen aufbewahren.

 

Wird in Entgelterhöhungsfällen bis Juni 2014 die Meldung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

 

im Fall der Entgelterhöhung auf über 400 € vom Arbeitgeber

 

versäumt, ist es entscheidend, ob im Monat der Erhöhung des regelmäßigen Entgelts

 

auf mehr als 400 € ein Befreiungsantrag vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber vorlag.

 

Wichtig: Es besteht die Verpflichtung, auch für bereits beendete Beschäftigungsverhältnisse

 

entsprechende Korrekturen vorzunehmen.

 

 

 

 

  1. Schuldzinsen als Werbungskosten nach Veräußerung des Wohngrundstücks

 

 

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) können Schuldzinsen für

 

einen Baukredit auch nach dem Verkauf der vermieteten Immobilie – unter bestimmten Voraussetzungen

 

– steuerlich geltend gemacht werden.

 

Werbungskosten sind steuerlich ansetzbare Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und

 

Erhaltung der Einnahmen. Hierzu zählen auch Schuldzinsen, soweit diese mit einer Einkunftsart,

 

vorliegend den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im wirtschaftlichen

 

Zusammenhang stehen.

 

Mit der erstmaligen Verwendung einer Darlehensvaluta zur Anschaffung eines Vermietungsobjektes

 

wird die maßgebliche Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck – Vermietung und

 

Verpachtung – unterstellt. Nach den früher in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

 

(BFH) vertretenen Grundsätzen bestand der Zweck jedenfalls solange fort, bis die Vermietungsabsicht

 

aufgegeben wurde und die Vermietungstätigkeit endete, mit der Konsequenz,

 

dass die auf das Darlehen gezahlten Schuldzinsen nach Ende der Vermietungstätigkeit

 

grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten anerkannt wurden – und zwar auch dann nicht,

 

wenn der Erlös aus der Veräußerung eines zuvor zur Vermietung genutzten Grundstücks

 

nicht ausreichte, um das ursprünglich zur Anschaffung des Grundstücks aufgenommene Darlehen

 

abzulösen.

 

Nach Auffassung des FG wird durch eine Veräußerung des Vermietungsobjekts – außerhalb

 

des Spekulationszeitraums – der wirtschaftliche Zusammenhang der nachträglichen Schuldzinsen

 

zu den ursprünglichen durch Vermietung und Verpachtung veranlassten Aufwendungen

 

nicht aufgehoben, sodass auch diese Zinsaufwendungen als Werbungskosten bei den

 

Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können. Das gilt nicht,

 

wenn die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Veräußerungspreis des

 

Immobilienobjektes hätten getilgt werden können.

 

Anmerkung: Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt eine Berücksichtigung der

 

Schuldzinsen außerhalb der Spekulationsfrist nicht in Betracht. Wegen der grundsätzlichen

 

Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Betroffene Steuerpflichtige

 

sollten deshalb unter Hinweis auf das dort anhängige Verfahren Einspruch einlegen.

 

 

 

 

  1. Kindergeld bei dualer Ausbildung

 

 

Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es

 

noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Berufsausbildung

 

in diesem Sinne ist jede ernstlich betriebene Vorbereitung auf einen künftigen Beruf.

 

Erfasst werden daher alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen

 

erworben werden, die als Grundlage des angestrebten Berufs geeignet sind.

 

Das Hessische Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 21.11.2013 entschieden, dass bei einer

 

dualen Ausbildung, deren Ziel ein betriebswirtschaftliches Studium mit dem Schwerpunkt

 

Wirtschaftsinformatik und dem akademischen Grad Bachelor als Abschluss zum Gegenstand

 

hat, der Kindergeldanspruch nach dem ersten Ausbildungsabschnitt mit der Ablegung

 

der Prüfung zum Fachinformatiker vor der IHK endet.

 

Nach Auffassung des FG ist eine erstmalige Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne

 

abgeschlossen, wenn im Rahmen eines dualen Studiums ein staatlich anerkannter Abschluss

 

in einem Ausbildungsberuf erfolgreich abgelegt wird.

 

Anmerkung: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Die Begründung: Angesichts

 

der neuen Rechtslage erscheinen nicht nur alsbaldige höchstrichterliche Ausführungen

 

zur Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung des Gesetzeswortlautes und dem Verständnis

 

der Begriffe der erstmaligen Berufsausbildung und des Erststudiums vor dem Hintergrund

 

des nachvollziehbaren Ausbildungszieles des Kindes wünschenswert, sondern aufgrund der

 

immer weiter verbreiteten unterschiedlichen Ausformungen dualer Ausbildungsgänge ist

 

auch eine inhaltliche Präzisierung der Anforderungen an das Ausbildungsdienstverhältnis

 

angezeigt. Betroffene Steuerpflichtige sollten entsprechende negative Steuerbescheide anfechten.

 

 

 

 

  1. Pauschalsteuer auf Geschenke an Nichtarbeitnehmer nicht als Betriebsausgabe abziehbar

 

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen

 

sind – also z. B. Geschäftspartner, Kunden – dürfen den Gewinn nicht mindern. Das gilt

 

nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr

 

zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 € nicht übersteigen.

 

Damit unterliegen diese Aufwendungen zwar dem Betriebsausgabenabzugsverbot. Es besteht

 

jedoch die Möglichkeit, die Geschenke pauschal mit 30 % zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag

 

zu besteuern. Die entrichtete Pauschsteuer ist nach einer Entscheidung des

 

Niedersächsischen Finanzgerichts ebenfalls eine Betriebsausgabe, die den Gewinn nicht

 

mindern darf. Übernimmt demzufolge ein Steuerpflichtiger als Schenker die Steuer des Beschenkten,

 

wendet er den Empfängern damit einen weiteren Vorteil zu. Somit ist die vom

 

Schenker übernommene, auf das Geschenk entfallende Steuer Teil eben dieses Geschenks.

 

Anmerkung: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, weil die Frage, ob die

 

übernommene und entrichtete Pauschalsteuer ihrerseits eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe

 

darstellt, grundsätzliche Bedeutung hat.

 

 

 

 

  1. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen muss „zeitnah“ sein!

 

Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige

 

Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden

 

sind, als Vorsteuer abziehen. Für das Unternehmen wird eine Leistung nur bezogen,

 

wenn sie zur (beabsichtigten) Verwendung für Zwecke einer nachhaltigen und gegen Entgelt

 

ausgeübten Tätigkeit bezogen wird, die im Übrigen steuerpflichtig sein muss, damit der Vorsteuerabzug

 

nicht ausgeschlossen ist.

 

Ist ein Gegenstand – ein hergestelltes Einfamilienhaus – sowohl für den unternehmerischen

 

Bereich als auch für den nicht unternehmerischen privaten Bereich des Unternehmers

 

vorgesehen (gemischte Nutzung), wird der Gegenstand nur dann für das Unternehmen

 

bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet.

 

Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen

 

gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers, die zeitnah zu dokumentieren

 

ist. Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges

 

Indiz für, die Unterlassung eines möglichen Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges

 

Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Auch die bilanzielle und

 

ertragsteuerrechtliche Behandlung kann ggf. ein Indiz für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung

 

sein. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann

 

diese nicht unterstellt werden!

 

Der BFH hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung spätestens

 

und mit endgültiger Wirkung in einer „zeitnah“ erstellten Umsatzsteuererklärung für das

 

Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden kann. Der letztmögliche

 

Zeitpunkt hierfür ist der 31. Mai des Folgejahres.

 

 

 

 

  1. Abzug einer Auslandsspende innerhalb der Europäischen Union

 

 

Spenden an eine Empfängerkörperschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU

 

können steuerlich abgezogen werden, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen

 

der nationalen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt.

 

Anmerkung: Der Spendenabzug setzt also u. a. voraus, dass die Anforderungen an die satzungsmäßige

 

Vermögensbindung gewahrt werden. Das dürfte in der Praxis bei Auslandsspenden

 

nur schwer erreicht werden.

 

 

 

 

  1. Bundesregierung beschließt Mindestlohn

 

 

Deutschland bekommt zum 1.1.2015 einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von brutto

 

8,50 € je Zeitstunde. Auf diesen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer Anspruch gegenüber

 

ihrem Arbeitgeber. Abweichungen vom gesetzlichen Mindestlohn sind durch Tarifverträge auf

 

Branchenebene bis 31.12.2016 möglich. Diese müssen über das Arbeitnehmer-

 

Entsendegesetz (AEntG) allgemeinverbindlich gemacht werden.

 

Der Mindestlohn wird ab 2018 jährlich angepasst. Über die Anpassung entscheidet eine aus

 

Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammengesetzte, unabhängige Mindestlohnkommission,

 

die auch von Wissenschaftlern beraten wird. Die Anpassung wird durch Verordnung

 

für alle Arbeitgeber sowie Beschäftigte verbindlich gemacht.

 

Seit dem 1.4.2014 gibt es in 13 Branchen spezifische Mindestlöhne bzw. eine Lohnuntergrenze:

 

Bauhauptgewerbe, Bergbau, Aus- und Weiterbildung, Dachdeckerhandwerk, Elektrohandwerk,

 

Gebäudereinigung, Maler- und Lackiererhandwerk, Pflegebranche, Wäschereidienstleistungen,

 

Abfallwirtschaft, Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk auf der Grundlage

 

des AEntG. Eine Lohnuntergrenze gibt es nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

 

und

 

einen Mindestlohn im Friseurhandwerk auf der Grundlage des Tarifvertragsgesetzes. Eine

 

Liste der gültigen Mindestlöhne liegt auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit

 

und Soziales (www.bmas.de – Themen – Arbeitsrecht – Mindestlohngesetze).

 

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer. Stücklöhne gibt es aber auch weiterhin.

 

Wichtig ist dabei, dass die Beschäftigten für jede gearbeitete Stunde umgerechnet mindestens

 

8,50 € erhalten. Der Mindestlohn gilt jedoch nicht für:

 

  • Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten ihrer Beschäftigung. Hiermit soll den besonderen

 

Eingliederungsschwierigkeiten dieses Personenkreises Rechnung getragen werden,

 

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. So sollen Fehlanreize

 

bei jungen Menschen vermieden werden, sich gegen eine Ausbildung zu entschließen,

 

  • Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung

 

leisten,

 

  • Praktikanten, die ein Orientierungspraktikum von bis zu 6 Wochen vor Berufsausbildung

 

oder Studium leisten,

 

  • Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu 6 Wochen begleitend zu einer Berufs- oder

 

Hochschulausbildung leisten.

 

Die Vergütung von Auszubildenden sowie ehrenamtlich Tätigen wird nicht mit diesem Gesetz

 

geregelt.

 

 

 

 

  1. Anspruch eines Arbeitnehmers nicht für Nachtschichten eingeteilt zu werden

 

 

Kann eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus

 

mehr leisten, ist sie deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Sie hat Anspruch auf Beschäftigung,

 

ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht

 

mit Urteil vom 9.4.2014 entschieden.

 

In dem entschiedenen Fall war eine Krankenschwester im Schichtdienst tätig und arbeitsvertraglich

 

im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-,

 

Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet. Nach einer Betriebsvereinbarung

 

ist eine gleichmäßige Planung u. a. in Bezug auf die Schichtfolgen der Beschäftigten

 

anzustreben. Das Pflegepersonal arbeitet im Schichtdienst mit Nachtschichten von 21.45

 

Uhr bis 6.15 Uhr. Die Krankenschwester war aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der

 

Lage, Nachtdienste zu leisten, weil sie medikamentös behandelt wurde.

 

In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die Krankenschwester weder arbeitsunfähig

 

krank noch ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden ist. Sie kann alle vertraglich

 

geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Der Arbeitgeber muss bei

 

der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit Rücksicht nehmen.

 

Anmerkung: Das Urteil hat für alle Schichtarbeiter eine wegweisende Wirkung und ist nicht

 

allein auf die Krankenpflege beschränkt. Die Arbeitgeber werden sich auf eine bessere „Fürsorgepflicht“

 

für ihre Arbeitnehmer einstellen müssen.

 

 

 

 

  1. Rückzahlungsklauseln für Weiterbildungskosten

 

 

In einem Fall aus der Praxis unterzeichneten die Vertragsparteien eine „Nebenabrede zum

 

Arbeitsvertrag“. Diese enthielt u. a. folgende Regelungen: „Im Rahmen der nachfolgend genannten

 

Weiterbildung ‚Fachpflege Psychiatrie’ wird die E GmbH den Mitarbeiter für den Besuch

 

des Lehrgangs freistellen und die Lehrgangsgebühren übernehmen.

 

Der Angestellte verpflichtet sich, die der E entstandenen Aufwendungen für die Weiterbildung,

 

einschließlich der Lohnfortzahlungskosten – wie nachfolgend beschrieben – zu ersetzen,

 

wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Angestellten oder aus einem von ihm zu

 

vertretenden Grunde endet. Ausgenommen ist die Kündigung bzw. der Auflösungsvertrag

 

aufgrund einer Schwangerschaft oder Niederkunft in den letzten drei Monaten. Endet das

 

Arbeitsverhältnis wie oben beschrieben, dann sind im ersten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs

 

die gesamten Aufwendungen, im zweiten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs zwei

 

Drittel der Aufwendungen, im dritten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs ein Drittel der Aufwendungen

 

zurückzuzahlen.“

 

Das Bundesarbeitsgericht sah in der „Nebenabrede“ einen Verstoß gegen das Transparenzgebot.

 

Dieser liegt insbesondere in den Fällen vor, in denen die Klausel dem Arbeitgeber als

 

Verwender vermeidbare Spielräume hinsichtlich der erstattungspflichtigen Kosten gewährt.

 

Ohne dass zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten angegeben

 

sind, kann der Arbeitnehmer sein Rückzahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen.

 

Erforderlich ist die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen,

 

aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, und die Angabe, nach welchen

 

Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden.

 

 

 

 

  1. Ausübung von Gewerbe in einer Mietwohnung

 

 

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 31.7.2013 entschiedenen Fall war der Mieter

 

einer Wohnung Inhaber eines Gewerbebetriebs. Er gab gegenüber dem Gewerbeamt seit

 

mehreren Jahren als Betriebsstätte seine Wohnadresse an. Unter dieser „Geschäftsadresse“

 

tritt er auch gegenüber Kunden auf.

 

Der Vermieter der Wohnung mahnte den Mieter wegen unerlaubter gewerblicher Nutzung

 

des zu Wohnzwecken vermieteten Einfamilienhauses vergeblich ab. Der Mieter hat sich darauf

 

berufen, dass von seinem Betrieb bisher keine konkreten Störungen ausgegangen seien,

 

weil er in dem gemieteten Einfamilienhaus in der Vergangenheit keine geschäftlichen

 

Besuche von Mitarbeitern oder Kunden empfangen hatte. Außerdem stellte er die für seinen

 

Betrieb benötigten Fahrzeuge nicht auf dem Wohngrundstück oder auf der Straße in der Nähe

 

des Grundstücks ab, sondern ausschließlich auf einem dafür gesondert angemieteten

 

Platz.

 

Der BGH entschied jedoch, dass bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher

 

Art, die nach außen in Erscheinung treten, eine Nutzung vorliegt, die der Vermieter –

 

ohne entsprechende Vereinbarung – grundsätzlich nicht dulden muss. Eine ordentliche Kündigung

 

von Seiten des Vermieters ist demnach gerechtfertigt.

 

 

 

 

  1. Schadensersatzpflicht des Mieters bei Verlust des Wohnungsschlüssels

 

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich am 5.3.2014 in einer Entscheidung mit der Frage zu

 

befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Mieter Schadensersatz für die Erneuerung

 

einer Schließanlage schuldet, wenn er einen zu seiner Wohnung gehörenden Schlüssel bei

 

Auszug nicht zurückgibt.

 

Im entschiedenen Fall wurde eine Eigentumswohnung angemietet. Im von beiden Parteien

 

unterzeichneten Übergabeprotokoll war vermerkt, dass dem Mieter zwei Wohnungsschlüssel

 

übergeben wurden. Das Mietverhältnis endete einvernehmlich am 31.5.2010. Der Mieter gab

 

nur einen Wohnungsschlüssel zurück. Nachdem der Vermieter die Hausverwaltung der

 

Wohnungseigentümergemeinschaft darüber informiert hatte, dass der Mieter den Verbleib

 

des zweiten Schlüssels nicht darlegen könne, verlangte diese die Zahlung eines Kostenvorschusses

 

in Höhe von 1.468 € für den aus Sicherheitsgründen für notwendig erachteten Austausch

 

der Schließanlage. Sie kündigte an, den Austausch der Schließanlage nach Zahlungseingang

 

zu beauftragen. Der Mieter zahlte den verlangten Betrag nicht und die Schließanlage

 

wurde nicht ausgetauscht.

 

Der BGH entschied dazu, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer

 

Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, auch die Kosten des Austauschs der

 

Schließanlage umfassen kann, wenn der Austausch aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.

 

Ein Vermögensschaden liegt insoweit aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht

 

worden ist. Daran fehlte es hier.

 

 

 

 

  1. Leistungserfolg bei Kellerabdichtungen wegen Feuchtigkeit

 

 

In einem vom Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) entschiedenen Fall vom

 

13.2.2014 beauftragte ein Hausbesitzer ein Fachunternehmen mit der Kellerabdichtung gegen

 

aufsteigende Feuchtigkeit.

 

Im Werkvertrag wurde Folgendes vereinbart: „In Auftrag gegeben wird eine Abdichtung über

 

Oberkante Erdreich bzw. über Oberkante Kellerbodenplatte gegen aufsteigende Feuchtigkeit,

 

weitere Leistungen werden nicht in Auftrag gegeben. … Weitere Arbeiten oder weitergehende

 

Zusagen wurden nicht vereinbart. … Im erdbedeckten Bereich ist bei kontinuierlicher

 

starker vertikaler Wasserbelastung aus bauphysikalischen Gründen als flankierende Maßnahme

 

eine druckwasserbeständige Vertikalabdichtung anzuraten. …“

 

Es drückte jedoch auch nach Abschluss der Arbeiten wiederholt Feuchtigkeit in den Keller

 

ein. Der Auftragnehmer reklamierte beim Werkunternehmer.

 

Der Unternehmer ist zum Schadensersatz verpflichtet, entschieden die Richter des

 

OLG. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner

 

Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche

 

Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Ist eine bestimmte Funktionstauglichkeit

 

des Werkes vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten

 

Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen,

 

schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit. Zwar schuldete der Unternehmer

 

nur eine bestimmte Ausführungsart, nämlich die in den Vertragsunterlagen näher

 

beschriebene, oben in den tatsächlichen Feststellungen wiedergegebene Abdichtung des

 

Kellers mittels Injektionsverfahren, aber zugleich eine dauerhafte Trockenlegung des Kellers

 

als Leistungserfolg.

 

 

 

 

  1. Sachmängelhaftung bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern – Ersatz von Aus- und Einbaukosten

 

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit seinem Urteil vom 2.4.2014 mit der Frage befasst,

 

ob ein Handwerker gegenüber seinem Lieferanten bei Mängeln des gelieferten Materials Anspruch

 

auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten hat, die dem Handwerker dadurch entstehen,

 

dass er gegenüber seinem Auftraggeber zur Nacherfüllung verpflichtet ist.

 

In einem Fall aus der Praxis erhielt ein Handwerker einen Auftrag zur Lieferung und zum

 

Einbau von Aluminium-Holzfenstern in ein Neubauvorhaben und bestellte dafür bei einem

 

Unternehmen die listenmäßig angebotenen für die Aluminium-Außenschalen benötigten Profilleisten

 

im Farbton Grau-Metallic. Der Auftragnehmer beauftragte wiederum ein anderes

 

Unternehmen – ihre Streithelferin – mit der Farbbeschichtung der Profilleisten und lieferte sie

 

dann an den Handwerker, der die fertigen Fenster einbaute. Anschließend rügte der Bauherr

 

Lackabplatzungen an den Aluminium-Außenschalen, die – wie sich herausstellte – auf Fehlern

 

während des Beschichtungsprozesses beruhen. Eine Nachbehandlung an den eingebauten

 

Fenstern ist nicht möglich; die Aluminium-Außenschalen müssen mit erheblichem

 

Aufwand (u. a. Neuverputzung des Hauses) ausgetauscht werden. Der Bauherr verlangt vom

 

Handwerker Mangelbeseitigung und schätzt die Gesamtkosten auf ca. 43.000 €.

 

Die BGH-Richter entschieden, dass der Handwerker keinen Anspruch auf Freistellung von

 

den Ansprüchen des Bauherrn wegen des erforderlichen Austausches der Aluminium-

 

Außenschalen hat. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter

 

Nacherfüllung (Ersatzlieferung mangelfreier Aluminium-Profile) besteht nicht, weil die Ausund

 

Einbaukosten bei einem – hier vorliegenden – Kaufvertrag zwischen Unternehmern –

 

anders als bei einem Verbrauchsgüterkauf – nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst

 

sind. Sie wären deshalb auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung (Ersatzlieferung) entstanden.

 

Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels der von dem Auftragnehmer

 

gelieferten Aluminium-Profile, weil er den Mangel nicht zu vertreten hat. Eigenes

 

Verschulden ist ihm unstreitig nicht vorzuwerfen. Das Verschulden der Streithelferin bei der

 

Farbbeschichtung ist ihr nicht zuzurechnen, weil die Streithelferin nicht Erfüllungsgehilfin des

 

Auftragnehmers im Hinblick auf deren kaufvertragliche Pflichten gegenüber dem Handwerker

 

ist.

 

 

 

 

 

Fälligkeitstermine

Fällig am

 

Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,

Soli.-Zuschlag (mtl.)

12.5.2014

 

Gewerbesteuer, Grundsteuer

15.5.2014

 

Sozialversicherungsbeiträge

27.5.2014

 

 

 

 

 

 

  Basiszinssatz

  nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich   für die Berechnung von Verzugszinsen

                                                                 seit 1.1.2014 = – 0,63 %

                                                         1.7. – 31.12.2013 = – 0,38 %

                                                          1.1.. – 30.6.2013 = – 0,13 %

 

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:

 

http://www.bundesbank.de/Basiszinssatz

 

 

 

 

 

 

 

 

  Verzugszinssatz ab 1.1.2002:

  (§ 288 BGB)

        Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte

        Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte

 

 

 

 

 

  Verbraucherpreisindex   (2010 = 100)

2014: März = 106,7; Februar = 106,4; Januar = 105,9

2013: Dezember = 106,5; November = 106,1; Oktober = 105,9; September = 106,1; August = 106,1; Juli = 106,1; Juni = 105,6

 

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:

http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreisindex  

 

 

 

 

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.