Inhaltsverzeichnis
- Strafbefreiende Selbstanzeige; Vereinfachung des Steuerrechts (?)
- Umwandlung eines alten (400-€-) Minijobs in einen neuen (450-€-) Minijob
- Schuldzinsen als Werbungskosten nach Veräußerung des Wohngrundstücks
- Kindergeld bei dualer Ausbildung
- Pauschalsteuer auf Geschenke an Nichtarbeitnehmer nicht als Betriebsausgabe abziehbar
- Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen muss „zeitnah“ sein!
- Abzug einer Auslandsspende innerhalb der Europäischen Union
- Bundesregierung beschließt Mindestlohn
- Anspruch eines Arbeitnehmers nicht für Nachtschichten eingeteilt zu werden
- Rückzahlungsklauseln für Weiterbildungskosten
- Ausübung von Gewerbe in einer Mietwohnung
- Schadensersatzpflicht des Mieters bei Verlust des Wohnungsschlüssels
- Leistungserfolg bei Kellerabdichtungen wegen Feuchtigkeit
- Sachmängelhaftung bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern – Ersatz von Aus- und Einbaukosten
- Fälligkeitstermine
- Basiszinssatz
- Verbraucherpreisindizes
- Strafbefreiende Selbstanzeige; Vereinfachung des Steuerrechts (?)
Strafbefreiende Selbstanzeige: Die Finanzminister der Länder haben sich am 27.3.2014 für
die Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehungen ausgesprochen.
Die Voraussetzungen, um Straffreiheit zu erlangen, sollen jedoch weiter verschärft
werden.
Danach sehen die Planungen vor den strafrechtlichen Berichtigungszeitraum für alle Fälle
der Steuerhinterziehung auf 10 Jahre auszuweiten. In Fällen einfacher Steuerhinterziehung
waren es bisher nur 5 Jahre. Der Strafzuschlag (Aufschlag auf die Steuerschuld) soll ab einem
Hinterziehungsvolumen von 50.000 € von bislang 5 % auf 10 % erhöht werden.
Außerdem sieht die Einigung vor, dass die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen
von 6 % pro Jahr künftig eine „zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung“ für die Selbstanzeige
sein soll. Geprüft werden müssen nach Angaben der Bundesregierung noch einige Punkte
wie die Möglichkeit von Zuschlägen unterhalb eines Hinterziehungsvolumens von 50.000 €
sowie die Möglichkeit einer Obergrenze für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige.
Vereinfachung des Steuerrechts (?): Der Bundesrat schlägt in einem am 14.3.2014 beschlossenen
Gesetzentwurf mehrere Einzelmaßnahmen vor, um das Steuerrecht zu vereinfachen.
Unter anderem will er Erleichterungen beim Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
durchsetzen. Zudem möchten die Länder eine Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags,
die zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren
und Vereinfachungen beim Nachweis von Pflegekosten erreichen. Ein Steuerbonus für
Handwerkerkosten soll nur für Rechnungsbeträge gezahlt werden, die insgesamt einen Sockelbetrag
von 300 € übersteigen.
Die Vorschläge sollen auch Maßnahmen enthalten, die einerseits vereinfachend wirken, andererseits
aber durch Subventionsabbau zur Gegenfinanzierung beitragen.
Der Beschluss entspricht einem Gesetzentwurf, den der Bundesrat bereits im Dezember
2012 in den Bundestag eingebracht hatte. Dieser ist wegen des Ablaufs der 17. Wahlperiode
jedoch der Diskontinuität unterfallen.
Anmerkung: Ob man tatsächlich über eine Vereinfachung des Steuerrechts sprechen kann,
bleibt abzuwarten. Über die geplanten Regelungen werden wir Sie bei Vorliegen konkreterer
Informationen auf dem Laufenden halten.
- Umwandlung eines alten (400-€-)Minijobs in einen neuen (450-€-)Minijob
Erhöht der Arbeitgeber bei einem vor dem 1.1.2013 aufgenommenen 400-€-Minijob das regelmäßige
monatliche Arbeitsentgelt auf mehr als 400 € bis 450 €, handelt es sich um einen
rentenversicherungspflichtigen Minijob nach neuem Recht. Hierbei gilt Folgendes zu beachten.
Nicht gewünschte Beitragszahlung zur Rentenversicherung: Der Minijobber kann sich
von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag wirkt höchstens bis zum Ersten
des Monats zurück, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingegangen ist.
Meldepflicht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Minijob-Zentrale die Befreiung
innerhalb von 6 Wochen (42 Kalendertagen) nach Eingang des Befreiungsantrages
des Arbeitnehmers mitzuteilen. Dies gilt auch für die Fälle, in denen Arbeitgeber das regelmäßige
monatliche Arbeitsentgelt auf mehr als 400 € anheben beziehungsweise bereits angehoben
haben. Wird der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht später
gemeldet, wirkt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erst nach Ablauf des Kalendermonats,
der dem Kalendermonat des Eingangs folgt.
Kein Beitragsgruppenwechsel: In Fällen, in denen eine bisher rentenversicherungsfreie
Beschäftigung nahtlos in eine von der Rentenversicherungspflicht befreite Beschäftigung
übergeht, ändert sich die bestehende Beitragsgruppe „5“ in der Rentenversicherung nicht. Es
ist aber gesetzlich festgelegt, dass das Beschäftigungsverhältnis zum Ablauf des Kalendermonats
vor der Erhöhung des Verdienstes auf mehr als 400 € mit dem Meldegrund „33“ abgemeldet
und mit Beginn des folgenden Kalendermonats mit dem Meldegrund „13“ wieder
angemeldet wird. Meldungen per Papierbeleg können mit dem Formular „Anzeige der Befreiung
von der Rentenversicherungspflicht“ erfolgen. Eine Kopie dieser Meldung muss der Arbeitgeber
mit den Entgeltunterlagen aufbewahren.
Wird in Entgelterhöhungsfällen bis Juni 2014 die Meldung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
im Fall der Entgelterhöhung auf über 400 € vom Arbeitgeber
versäumt, ist es entscheidend, ob im Monat der Erhöhung des regelmäßigen Entgelts
auf mehr als 400 € ein Befreiungsantrag vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber vorlag.
Wichtig: Es besteht die Verpflichtung, auch für bereits beendete Beschäftigungsverhältnisse
entsprechende Korrekturen vorzunehmen.
- Schuldzinsen als Werbungskosten nach Veräußerung des Wohngrundstücks
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) können Schuldzinsen für
einen Baukredit auch nach dem Verkauf der vermieteten Immobilie – unter bestimmten Voraussetzungen
– steuerlich geltend gemacht werden.
Werbungskosten sind steuerlich ansetzbare Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen. Hierzu zählen auch Schuldzinsen, soweit diese mit einer Einkunftsart,
vorliegend den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen.
Mit der erstmaligen Verwendung einer Darlehensvaluta zur Anschaffung eines Vermietungsobjektes
wird die maßgebliche Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck – Vermietung und
Verpachtung – unterstellt. Nach den früher in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(BFH) vertretenen Grundsätzen bestand der Zweck jedenfalls solange fort, bis die Vermietungsabsicht
aufgegeben wurde und die Vermietungstätigkeit endete, mit der Konsequenz,
dass die auf das Darlehen gezahlten Schuldzinsen nach Ende der Vermietungstätigkeit
grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten anerkannt wurden – und zwar auch dann nicht,
wenn der Erlös aus der Veräußerung eines zuvor zur Vermietung genutzten Grundstücks
nicht ausreichte, um das ursprünglich zur Anschaffung des Grundstücks aufgenommene Darlehen
abzulösen.
Nach Auffassung des FG wird durch eine Veräußerung des Vermietungsobjekts – außerhalb
des Spekulationszeitraums – der wirtschaftliche Zusammenhang der nachträglichen Schuldzinsen
zu den ursprünglichen durch Vermietung und Verpachtung veranlassten Aufwendungen
nicht aufgehoben, sodass auch diese Zinsaufwendungen als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können. Das gilt nicht,
wenn die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Veräußerungspreis des
Immobilienobjektes hätten getilgt werden können.
Anmerkung: Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt eine Berücksichtigung der
Schuldzinsen außerhalb der Spekulationsfrist nicht in Betracht. Wegen der grundsätzlichen
Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Betroffene Steuerpflichtige
sollten deshalb unter Hinweis auf das dort anhängige Verfahren Einspruch einlegen.
- Kindergeld bei dualer Ausbildung
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Berufsausbildung
in diesem Sinne ist jede ernstlich betriebene Vorbereitung auf einen künftigen Beruf.
Erfasst werden daher alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
erworben werden, die als Grundlage des angestrebten Berufs geeignet sind.
Das Hessische Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 21.11.2013 entschieden, dass bei einer
dualen Ausbildung, deren Ziel ein betriebswirtschaftliches Studium mit dem Schwerpunkt
Wirtschaftsinformatik und dem akademischen Grad Bachelor als Abschluss zum Gegenstand
hat, der Kindergeldanspruch nach dem ersten Ausbildungsabschnitt mit der Ablegung
der Prüfung zum Fachinformatiker vor der IHK endet.
Nach Auffassung des FG ist eine erstmalige Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne
abgeschlossen, wenn im Rahmen eines dualen Studiums ein staatlich anerkannter Abschluss
in einem Ausbildungsberuf erfolgreich abgelegt wird.
Anmerkung: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Die Begründung: Angesichts
der neuen Rechtslage erscheinen nicht nur alsbaldige höchstrichterliche Ausführungen
zur Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung des Gesetzeswortlautes und dem Verständnis
der Begriffe der erstmaligen Berufsausbildung und des Erststudiums vor dem Hintergrund
des nachvollziehbaren Ausbildungszieles des Kindes wünschenswert, sondern aufgrund der
immer weiter verbreiteten unterschiedlichen Ausformungen dualer Ausbildungsgänge ist
auch eine inhaltliche Präzisierung der Anforderungen an das Ausbildungsdienstverhältnis
angezeigt. Betroffene Steuerpflichtige sollten entsprechende negative Steuerbescheide anfechten.
- Pauschalsteuer auf Geschenke an Nichtarbeitnehmer nicht als Betriebsausgabe abziehbar
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen
sind – also z. B. Geschäftspartner, Kunden – dürfen den Gewinn nicht mindern. Das gilt
nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr
zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 € nicht übersteigen.
Damit unterliegen diese Aufwendungen zwar dem Betriebsausgabenabzugsverbot. Es besteht
jedoch die Möglichkeit, die Geschenke pauschal mit 30 % zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
zu besteuern. Die entrichtete Pauschsteuer ist nach einer Entscheidung des
Niedersächsischen Finanzgerichts ebenfalls eine Betriebsausgabe, die den Gewinn nicht
mindern darf. Übernimmt demzufolge ein Steuerpflichtiger als Schenker die Steuer des Beschenkten,
wendet er den Empfängern damit einen weiteren Vorteil zu. Somit ist die vom
Schenker übernommene, auf das Geschenk entfallende Steuer Teil eben dieses Geschenks.
Anmerkung: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, weil die Frage, ob die
übernommene und entrichtete Pauschalsteuer ihrerseits eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe
darstellt, grundsätzliche Bedeutung hat.
- Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen muss „zeitnah“ sein!
Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige
Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden
sind, als Vorsteuer abziehen. Für das Unternehmen wird eine Leistung nur bezogen,
wenn sie zur (beabsichtigten) Verwendung für Zwecke einer nachhaltigen und gegen Entgelt
ausgeübten Tätigkeit bezogen wird, die im Übrigen steuerpflichtig sein muss, damit der Vorsteuerabzug
nicht ausgeschlossen ist.
Ist ein Gegenstand – ein hergestelltes Einfamilienhaus – sowohl für den unternehmerischen
Bereich als auch für den nicht unternehmerischen privaten Bereich des Unternehmers
vorgesehen (gemischte Nutzung), wird der Gegenstand nur dann für das Unternehmen
bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet.
Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen
gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers, die zeitnah zu dokumentieren
ist. Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges
Indiz für, die Unterlassung eines möglichen Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges
Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Auch die bilanzielle und
ertragsteuerrechtliche Behandlung kann ggf. ein Indiz für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung
sein. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann
diese nicht unterstellt werden!
Der BFH hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung spätestens
und mit endgültiger Wirkung in einer „zeitnah“ erstellten Umsatzsteuererklärung für das
Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden kann. Der letztmögliche
Zeitpunkt hierfür ist der 31. Mai des Folgejahres.
- Abzug einer Auslandsspende innerhalb der Europäischen Union
Spenden an eine Empfängerkörperschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU
können steuerlich abgezogen werden, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen
der nationalen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt.
Anmerkung: Der Spendenabzug setzt also u. a. voraus, dass die Anforderungen an die satzungsmäßige
Vermögensbindung gewahrt werden. Das dürfte in der Praxis bei Auslandsspenden
nur schwer erreicht werden.
- Bundesregierung beschließt Mindestlohn
Deutschland bekommt zum 1.1.2015 einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von brutto
8,50 € je Zeitstunde. Auf diesen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer Anspruch gegenüber
ihrem Arbeitgeber. Abweichungen vom gesetzlichen Mindestlohn sind durch Tarifverträge auf
Branchenebene bis 31.12.2016 möglich. Diese müssen über das Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG) allgemeinverbindlich gemacht werden.
Der Mindestlohn wird ab 2018 jährlich angepasst. Über die Anpassung entscheidet eine aus
Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammengesetzte, unabhängige Mindestlohnkommission,
die auch von Wissenschaftlern beraten wird. Die Anpassung wird durch Verordnung
für alle Arbeitgeber sowie Beschäftigte verbindlich gemacht.
Seit dem 1.4.2014 gibt es in 13 Branchen spezifische Mindestlöhne bzw. eine Lohnuntergrenze:
Bauhauptgewerbe, Bergbau, Aus- und Weiterbildung, Dachdeckerhandwerk, Elektrohandwerk,
Gebäudereinigung, Maler- und Lackiererhandwerk, Pflegebranche, Wäschereidienstleistungen,
Abfallwirtschaft, Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk auf der Grundlage
des AEntG. Eine Lohnuntergrenze gibt es nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
und
einen Mindestlohn im Friseurhandwerk auf der Grundlage des Tarifvertragsgesetzes. Eine
Liste der gültigen Mindestlöhne liegt auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales (www.bmas.de – Themen – Arbeitsrecht – Mindestlohngesetze).
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer. Stücklöhne gibt es aber auch weiterhin.
Wichtig ist dabei, dass die Beschäftigten für jede gearbeitete Stunde umgerechnet mindestens
8,50 € erhalten. Der Mindestlohn gilt jedoch nicht für:
- Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten ihrer Beschäftigung. Hiermit soll den besonderen
Eingliederungsschwierigkeiten dieses Personenkreises Rechnung getragen werden,
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. So sollen Fehlanreize
bei jungen Menschen vermieden werden, sich gegen eine Ausbildung zu entschließen,
- Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung
leisten,
- Praktikanten, die ein Orientierungspraktikum von bis zu 6 Wochen vor Berufsausbildung
oder Studium leisten,
- Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu 6 Wochen begleitend zu einer Berufs- oder
Hochschulausbildung leisten.
Die Vergütung von Auszubildenden sowie ehrenamtlich Tätigen wird nicht mit diesem Gesetz
geregelt.
- Anspruch eines Arbeitnehmers nicht für Nachtschichten eingeteilt zu werden
Kann eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus
mehr leisten, ist sie deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Sie hat Anspruch auf Beschäftigung,
ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht
mit Urteil vom 9.4.2014 entschieden.
In dem entschiedenen Fall war eine Krankenschwester im Schichtdienst tätig und arbeitsvertraglich
im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-,
Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet. Nach einer Betriebsvereinbarung
ist eine gleichmäßige Planung u. a. in Bezug auf die Schichtfolgen der Beschäftigten
anzustreben. Das Pflegepersonal arbeitet im Schichtdienst mit Nachtschichten von 21.45
Uhr bis 6.15 Uhr. Die Krankenschwester war aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der
Lage, Nachtdienste zu leisten, weil sie medikamentös behandelt wurde.
In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die Krankenschwester weder arbeitsunfähig
krank noch ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden ist. Sie kann alle vertraglich
geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Der Arbeitgeber muss bei
der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit Rücksicht nehmen.
Anmerkung: Das Urteil hat für alle Schichtarbeiter eine wegweisende Wirkung und ist nicht
allein auf die Krankenpflege beschränkt. Die Arbeitgeber werden sich auf eine bessere „Fürsorgepflicht“
für ihre Arbeitnehmer einstellen müssen.
- Rückzahlungsklauseln für Weiterbildungskosten
In einem Fall aus der Praxis unterzeichneten die Vertragsparteien eine „Nebenabrede zum
Arbeitsvertrag“. Diese enthielt u. a. folgende Regelungen: „Im Rahmen der nachfolgend genannten
Weiterbildung ‚Fachpflege Psychiatrie’ wird die E GmbH den Mitarbeiter für den Besuch
des Lehrgangs freistellen und die Lehrgangsgebühren übernehmen.
Der Angestellte verpflichtet sich, die der E entstandenen Aufwendungen für die Weiterbildung,
einschließlich der Lohnfortzahlungskosten – wie nachfolgend beschrieben – zu ersetzen,
wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Angestellten oder aus einem von ihm zu
vertretenden Grunde endet. Ausgenommen ist die Kündigung bzw. der Auflösungsvertrag
aufgrund einer Schwangerschaft oder Niederkunft in den letzten drei Monaten. Endet das
Arbeitsverhältnis wie oben beschrieben, dann sind im ersten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs
die gesamten Aufwendungen, im zweiten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs zwei
Drittel der Aufwendungen, im dritten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs ein Drittel der Aufwendungen
zurückzuzahlen.“
Das Bundesarbeitsgericht sah in der „Nebenabrede“ einen Verstoß gegen das Transparenzgebot.
Dieser liegt insbesondere in den Fällen vor, in denen die Klausel dem Arbeitgeber als
Verwender vermeidbare Spielräume hinsichtlich der erstattungspflichtigen Kosten gewährt.
Ohne dass zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten angegeben
sind, kann der Arbeitnehmer sein Rückzahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen.
Erforderlich ist die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen,
aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, und die Angabe, nach welchen
Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden.
- Ausübung von Gewerbe in einer Mietwohnung
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 31.7.2013 entschiedenen Fall war der Mieter
einer Wohnung Inhaber eines Gewerbebetriebs. Er gab gegenüber dem Gewerbeamt seit
mehreren Jahren als Betriebsstätte seine Wohnadresse an. Unter dieser „Geschäftsadresse“
tritt er auch gegenüber Kunden auf.
Der Vermieter der Wohnung mahnte den Mieter wegen unerlaubter gewerblicher Nutzung
des zu Wohnzwecken vermieteten Einfamilienhauses vergeblich ab. Der Mieter hat sich darauf
berufen, dass von seinem Betrieb bisher keine konkreten Störungen ausgegangen seien,
weil er in dem gemieteten Einfamilienhaus in der Vergangenheit keine geschäftlichen
Besuche von Mitarbeitern oder Kunden empfangen hatte. Außerdem stellte er die für seinen
Betrieb benötigten Fahrzeuge nicht auf dem Wohngrundstück oder auf der Straße in der Nähe
des Grundstücks ab, sondern ausschließlich auf einem dafür gesondert angemieteten
Platz.
Der BGH entschied jedoch, dass bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher
Art, die nach außen in Erscheinung treten, eine Nutzung vorliegt, die der Vermieter –
ohne entsprechende Vereinbarung – grundsätzlich nicht dulden muss. Eine ordentliche Kündigung
von Seiten des Vermieters ist demnach gerechtfertigt.
- Schadensersatzpflicht des Mieters bei Verlust des Wohnungsschlüssels
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich am 5.3.2014 in einer Entscheidung mit der Frage zu
befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Mieter Schadensersatz für die Erneuerung
einer Schließanlage schuldet, wenn er einen zu seiner Wohnung gehörenden Schlüssel bei
Auszug nicht zurückgibt.
Im entschiedenen Fall wurde eine Eigentumswohnung angemietet. Im von beiden Parteien
unterzeichneten Übergabeprotokoll war vermerkt, dass dem Mieter zwei Wohnungsschlüssel
übergeben wurden. Das Mietverhältnis endete einvernehmlich am 31.5.2010. Der Mieter gab
nur einen Wohnungsschlüssel zurück. Nachdem der Vermieter die Hausverwaltung der
Wohnungseigentümergemeinschaft darüber informiert hatte, dass der Mieter den Verbleib
des zweiten Schlüssels nicht darlegen könne, verlangte diese die Zahlung eines Kostenvorschusses
in Höhe von 1.468 € für den aus Sicherheitsgründen für notwendig erachteten Austausch
der Schließanlage. Sie kündigte an, den Austausch der Schließanlage nach Zahlungseingang
zu beauftragen. Der Mieter zahlte den verlangten Betrag nicht und die Schließanlage
wurde nicht ausgetauscht.
Der BGH entschied dazu, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer
Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, auch die Kosten des Austauschs der
Schließanlage umfassen kann, wenn der Austausch aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
Ein Vermögensschaden liegt insoweit aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht
worden ist. Daran fehlte es hier.
- Leistungserfolg bei Kellerabdichtungen wegen Feuchtigkeit
In einem vom Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) entschiedenen Fall vom
13.2.2014 beauftragte ein Hausbesitzer ein Fachunternehmen mit der Kellerabdichtung gegen
aufsteigende Feuchtigkeit.
Im Werkvertrag wurde Folgendes vereinbart: „In Auftrag gegeben wird eine Abdichtung über
Oberkante Erdreich bzw. über Oberkante Kellerbodenplatte gegen aufsteigende Feuchtigkeit,
weitere Leistungen werden nicht in Auftrag gegeben. … Weitere Arbeiten oder weitergehende
Zusagen wurden nicht vereinbart. … Im erdbedeckten Bereich ist bei kontinuierlicher
starker vertikaler Wasserbelastung aus bauphysikalischen Gründen als flankierende Maßnahme
eine druckwasserbeständige Vertikalabdichtung anzuraten. …“
Es drückte jedoch auch nach Abschluss der Arbeiten wiederholt Feuchtigkeit in den Keller
ein. Der Auftragnehmer reklamierte beim Werkunternehmer.
Der Unternehmer ist zum Schadensersatz verpflichtet, entschieden die Richter des
OLG. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner
Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche
Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Ist eine bestimmte Funktionstauglichkeit
des Werkes vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten
Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen,
schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit. Zwar schuldete der Unternehmer
nur eine bestimmte Ausführungsart, nämlich die in den Vertragsunterlagen näher
beschriebene, oben in den tatsächlichen Feststellungen wiedergegebene Abdichtung des
Kellers mittels Injektionsverfahren, aber zugleich eine dauerhafte Trockenlegung des Kellers
als Leistungserfolg.
- Sachmängelhaftung bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern – Ersatz von Aus- und Einbaukosten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit seinem Urteil vom 2.4.2014 mit der Frage befasst,
ob ein Handwerker gegenüber seinem Lieferanten bei Mängeln des gelieferten Materials Anspruch
auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten hat, die dem Handwerker dadurch entstehen,
dass er gegenüber seinem Auftraggeber zur Nacherfüllung verpflichtet ist.
In einem Fall aus der Praxis erhielt ein Handwerker einen Auftrag zur Lieferung und zum
Einbau von Aluminium-Holzfenstern in ein Neubauvorhaben und bestellte dafür bei einem
Unternehmen die listenmäßig angebotenen für die Aluminium-Außenschalen benötigten Profilleisten
im Farbton Grau-Metallic. Der Auftragnehmer beauftragte wiederum ein anderes
Unternehmen – ihre Streithelferin – mit der Farbbeschichtung der Profilleisten und lieferte sie
dann an den Handwerker, der die fertigen Fenster einbaute. Anschließend rügte der Bauherr
Lackabplatzungen an den Aluminium-Außenschalen, die – wie sich herausstellte – auf Fehlern
während des Beschichtungsprozesses beruhen. Eine Nachbehandlung an den eingebauten
Fenstern ist nicht möglich; die Aluminium-Außenschalen müssen mit erheblichem
Aufwand (u. a. Neuverputzung des Hauses) ausgetauscht werden. Der Bauherr verlangt vom
Handwerker Mangelbeseitigung und schätzt die Gesamtkosten auf ca. 43.000 €.
Die BGH-Richter entschieden, dass der Handwerker keinen Anspruch auf Freistellung von
den Ansprüchen des Bauherrn wegen des erforderlichen Austausches der Aluminium-
Außenschalen hat. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter
Nacherfüllung (Ersatzlieferung mangelfreier Aluminium-Profile) besteht nicht, weil die Ausund
Einbaukosten bei einem – hier vorliegenden – Kaufvertrag zwischen Unternehmern –
anders als bei einem Verbrauchsgüterkauf – nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst
sind. Sie wären deshalb auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung (Ersatzlieferung) entstanden.
Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels der von dem Auftragnehmer
gelieferten Aluminium-Profile, weil er den Mangel nicht zu vertreten hat. Eigenes
Verschulden ist ihm unstreitig nicht vorzuwerfen. Das Verschulden der Streithelferin bei der
Farbbeschichtung ist ihr nicht zuzurechnen, weil die Streithelferin nicht Erfüllungsgehilfin des
Auftragnehmers im Hinblick auf deren kaufvertragliche Pflichten gegenüber dem Handwerker
ist.
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Fälligkeitstermine |
Fällig am |
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Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.) |
12.5.2014 |
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Gewerbesteuer, Grundsteuer |
15.5.2014 |
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Sozialversicherungsbeiträge |
27.5.2014 |
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Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen |
seit 1.1.2014 = – 0,63 % 1.7. – 31.12.2013 = – 0,38 % 1.1.. – 30.6.2013 = – 0,13 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Basiszinssatz
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Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB) |
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte |
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Verbraucherpreisindex (2010 = 100) |
2014: März = 106,7; Februar = 106,4; Januar = 105,9 2013: Dezember = 106,5; November = 106,1; Oktober = 105,9; September = 106,1; August = 106,1; Juli = 106,1; Juni = 105,6
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreisindex |
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Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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