Ende des letzten Jahres wurde das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Darin geht es unter anderem um die Förderung des weiteren Ausbaus von PV-Anlagen. Durch Vereinfachungen bei der Installation und dem Betrieb sollen Anreize für die Bürger geschaffen werden.

Dazu gehört der sog. Nullsteuersatz, also der Wegfall von Umsatzsteuer. Der Käufer einer PV-Anlage muss dadurch diese nicht mehr zahlen, kann sich im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer durch das Finanzamt erstatten lassen. Der Nullsteuersatz gilt für PV-Anlagen, die nach dem 1.1.2023 vollständig geliefert bzw. vollständig installiert sind. Das Datum der Bestellung ist dabei unerheblich. Profitieren können davon Steuerpflichtige, die sich eine PV-Anlage auf oder in die Nähe eines Wohngebäudes installieren lassen. Dies gilt dann für alle Komponenten der Anlage, wie die Module, den Batteriespeicher oder auch die Wechselrichter. Der Leistungswert der jeweiligen Anlage ist bei der Umsatzsteuer nicht ausschlaggebend.

Die Käufer von PV-Anlagen könnten so auch durch günstigere PV-Anlagen profitieren, da Händler und Handwerker die niedrigere Umsatzsteuer grundsätzlich weitergeben sollen. Verpflichtet sind sie dazu jedoch nicht. Steuerpflichtige sollten allerdings beachten, dass sie mit der Einspeisung des Stroms aus ihrer PV-Anlage Unternehmer sind. Eine Anmeldung des Unternehmens beim Finanzamt ist deshalb unbedingt erforderlich.

Beachten Sie: eine rückwirkende Änderung mit dem Nullsteuersatz auf bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommene PV-Anlagen ist nicht möglich. Mehr Informationen zu dem Gesetz erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de.

Bei der Anschaffung eines bebauten Grundstücks ist die beabsichtigte Nutzung des Gebäudes für die weitere steuerliche Berücksichtigung entscheidend. Wird eine Immobilieninvestition ganz oder teilweise zur Erzielung von Einkünften genutzt, muss ein gezahlter Gesamtkaufpreis für diese Immobilie für Zwecke der Absetzung für Abnutzung (AfA) entsprechend der Wertverhältnisse in Grund und Boden und Gebäude aufgeteilt werden.

Der Bundesfinanzhof hat zu dieser Thematik in seinem Urteil vom 20.9.2022 Stellung genommen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen. Wenn eine Schätzung des Werts des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils in dem Einzelfall notwendig ist, kann die ImmoWertV herangezogen werden; welches Wertermittlungsverfahren anzuwenden ist, ist dann nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden.

Die Wahl der Ermittlungsmethode entzieht sich dabei einer Verallgemeinerung; ein Vorrang bestimmter Wertermittlungsverfahren für bestimmte Gebäudearten besteht nicht.

Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag ein Fall vor, bei dem ein Unternehmen mit vielen seiner Arbeitnehmer einen Werbevertrag geschlossen hatte. Die Arbeitnehmer erhielten ein jährliches Entgelt dafür, dass sie an ihren privaten Kennzeichen einen Werbeschriftzug des Unternehmens anbrachten. Der BFH musste entscheiden, ob das entsprechende Entgelt der Lohnsteuer unterliegt.

Das Finanzamt untersuchte den vorliegenden Sachverhalt bei einer Außenprüfung und sah die Vergütung für die Werbung als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Gegen das Unternehmen wurde ein Haftungsbescheid für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer ausgestellt. Zu Recht, wie der BFH entschied.

Ein Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers ist durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit Arbeitslohn, wenn dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen „Werbemietvertrag“ kein eigenständiges wirtschaftliches Gehalt zukommt. Ist das für die Werbung gezahlte Entgelt als Arbeitslohn zu beurteilen, scheidet eine überwiegend eigenbetriebliche Veranlassung der Zahlung regelmäßig aus.

Ein Sachverhalt, den der Bundesfinanzhof (BFH) am 14.11.2022 entschied, beschäftigte sich mit der rückwirkenden Berichtigung von Rechnungen und dem damit verbundenen Vorsteuerabzug.

Eine Steuerpflichtige machte bei Rechnungserhalt den Vorsteuerabzug in der ausgewiesenen Höhe geltend. Die Angaben zu ihr als Leistungsempfängerin waren zwar fehlerhaft bzw. unvollständig, die Vorsteuer erhielt sie aber trotzdem, da anhand der Angaben erkennbar war, dass es sich bei ihr um die Leistungsempfängerin handelte. Einige Jahre später erhielt sie berichtigte, ordnungsgemäße Rechnungen, die keine fehlerhaften Angaben mehr zu ihrer Person enthielten. Die Berichtigung wirkte auf das Jahr der Steuerentstehung zurück, nicht aber auf das Berichtigungsjahr. Für die Steuerpflichtige änderte sich dadurch nichts, da sie die Vorsteuer bereits im ursprünglichen Jahr der Rechnungserstellung in voller Höhe erhalten hatte.

Sind, so der BFH, die Angaben in einer Rechnung nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder unzutreffend, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen, ist das Finanzamt daran gehindert, das Recht auf Vorsteuerabzug nur deshalb zu verweigern.

Wenn die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht ordnungsgemäß ist, das Finanzamt aber trotzdem über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorliegen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass dem Steuerpflichtigen kein Recht auf den Vorsteuerabzug zusteht.

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei vielen Kosten ist es offensichtlich, dass es sich um Werbungskosten handelt, bei anderen Kosten wiederum ist gerichtlich zu entscheiden, ob es sich um Werbungskosten bzw. um private Aufwendungen handelt.

Ein Urteil zu abzugsfähigen Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung fällte der Bundesfinanzhof (BFH) hierzu am 20.9.2022. Mehrere Personen erwarben durch Gesamtrechtsnachfolge unter anderem ein Erbbaurecht für ein bebautes Grundstück. Dieses Erbbaurecht war mit einem Wohnungsrecht belastet. Unter den Erben fanden entgeltliche Übertragungen der Erbanteile statt, sodass es letztendlich nur noch einen Eigentümer gab. Diejenige, für die das Wohnungsrecht galt, verzichtete gegen eine Entschädigungszahlung darauf und räumte kurz darauf die Wohnung. Der Eigentümer vermietete das Gebäude. In seiner Einkommensteuererklärung machte er die Zahlung für den Verzicht auf das Wohnungsrecht und die dazugehörigen Kosten für den Notarvertrag als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versagte ihm zunächst den Ansatz, der BFH stimmte ihm letztendlich mit seinem Urteil vom 20.9.2022 zu.

Ein für die Annahme vorab entstandener Werbungskosten erforderlicher, ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit künftigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist anzunehmen, wenn der Berechtigte eines mit einem dinglich gesicherten Wohnungsrecht belasteten Erbbaurechts dem Wohnungsberechtigten ein Entgelt dafür zahlt, dass dieser der Löschung seines Wohnungsrechts zustimmt, anschließend das Gebäude räumt und er so erreicht, das Wohngebäude zu vermieten, um daraus Einkünfte daraus zu erzielen.

Für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs ist neben anderen Voraussetzungen eine Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmers erforderlich. Diese subjektive Eigenschaft muss im Zweifelsfall an objektiven Kriterien erkennbar sein. Ohne Gewinnerzielungsabsicht und mit durchgehender Erklärung von Verlusten könnten die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Liebhaberei aberkannt werden.

Dies passierte Steuerpflichtigen, die sich eine PV-Anlage auf ihr Wohnhaus bauen ließen. Aus dem Betrieb wurden seit Eröffnung durchgehend Verluste erzielt, sodass das Finanzamt nach einigen Jahren die erklärten Verluste aberkannte. Die Verluste entstanden dadurch, dass die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz festgelegten Einspeisevergütungen die Aufwendungen in keinem Jahr erreichten.

Der Bundesfinanzhof entschied in dem Fall, dass nicht von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen ist und beruft sich damit auf die höchstrichterlich entschiedenen Grundsätze. Generell schließt der dauerdefizitäre Betrieb einer Photovoltaikanlage die bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb erforderliche Gewinnerzielungsabsicht aus, wenn die Hinnahme der Verluste auf dem Motiv des Steuerpflichtigen beruht, durch die emissionsfreie Erzeugung von Strom für das öffentliche Netz einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

Anmerkung: die Gewinnerzielungsabsicht ist aufgrund der neu eingeführten ertragsteuerlichen Befreiung innerhalb der KW-Grenzen nicht mehr besonders praxisrelevant.

Bei der Anschaffung oder Herstellung eines Gegenstands hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, diesen ganz oder teilweise seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuzuordnen oder ihn auch nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen. Die Zuordnung entscheidet letztendlich über einen potentiellen Vorsteuerabzug.

Wie die jeweilige zeitnahe Dokumentation über die Zuordnungsentscheidung auszusehen hat bzw. welche zeitlichen Voraussetzungen dabei beachtet werden sollten, wird oft höchstrichterlich entschieden. Der Bundesfinanzhof hat dazu in seinem Urteil vom 29.9.2022 Stellung genommen. Die Annahme, dass eine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, nur dann vorliegt, wenn diese innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung (im Entscheidungsfall: bis zum 31.5. des Folgejahres) dem Finanzamt gegenüber abgegeben wird, widerspricht den geltenden Rechtsprechungen.

Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitteilt. Dem Steuerpflichtigen wird dadurch der Vorsteuerabzug weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert, weil er nach der jetzigen Rechtsprechung ohnehin beim Erwerb wählen muss, ob er als Steuerpflichtiger handelt, und dies eine materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist.

Bereits seit Jahren laufen Verfahren vor den Gerichten zum Solidaritätszuschlag (nachfolgend: Soli). Zuletzt ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH), welches nun entschieden wurde. Die Klage der Steuerpflichtigen gegen die Festsetzung des Soli für die Jahre 2020 und 2021 wegen möglicher Verfassungswidrigkeit wurde abgewiesen.

Der BFH konnte den Argumenten der Steuerpflichtigen nicht zustimmen und gab den Fall auch nicht weiter zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Der Soli sollte bei seiner Einführung der Abdeckung der im Zusammenhang mit der deutschen Vereinigung entstandenen finanziellen Lasten dienen. Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II und der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs zum Jahresende 2019 hat der Soli seine Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe nicht verloren. Zudem bestand in den Folgejahren nach wie vor ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung auf diesen fortbestehenden Bedarf, der unter anderem im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarkts gegeben war, hingewiesen. Dem Fakt, dass sich diese Kosten im Laufe der Zeit weiter verringern werden, hat der Gesetzgeber mit der ab dem Jahr 2021 in Kraft getretenen Beschränkung des Soli auf die Bezieher höherer Einkommen und der damit verbundenen Reduzierung des Aufkommens Rechnung getragen. Aus dem Gesetz zur Rückführung des Soli wird daher deutlich, dass der Gesetzgeber diesen nicht unbegrenzt erheben will, sondern nur für eine Übergangszeit. Seit dem Jahr 2021 werden aufgrund der erhöhten Freigrenzen nur noch die Bezieher höherer Einkommen mit dem Soli belastet. Die darin liegende Ungleichbehandlung sei aber gerechtfertigt.

Anmerkung: bei Redaktionsschluss lagen noch keine Informationen über eine mögliche Verfassungsbeschwerde vor.

Bei Annullierung eines Flugs wird den betroffenen Fluggästen nach den Regelungen der EU-Fluggastrechteverordnung vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistung eingeräumt. Die Ausgleichszahlungen betragen:

  • 250 € bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger,
  • 400 € bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km
    und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km,
  • 600 € bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn der Fluggast über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Flugs unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seiner Entscheidung v. 27.9.2022 klargestellt, dass ein Anspruch auf Entschädigung auch dann besteht, wenn das Luftfahrtunternehmen die Information zwar rechtzeitig an die einzige ihm bei der Buchung mitgeteilte E-Mail-Adresse gesandt hat, aber nicht wusste, dass über diese Adresse nur der Reisevermittler, über den die Buchung vorgenommen worden war, und nicht unmittelbar der Fluggast erreicht werden konnte, und der Reisevermittler die Information dem Fluggast nicht rechtzeitig übermittelt hat. Entscheidend ist nämlich, dass der Fluggast nicht rechtzeitig über die Annullierung seines Flugs informiert wurde.

An vielen Flughäfen kann mittlerweile EasyPASS genutzt werden. Dieses ermöglicht ein schnelleres Passieren der Grenzkontrolle, indem die Identität des Reisenden, der – neben weiteren Voraus­setz­ungen – mindestens zwölf Jahre alt sein muss, sowie die Echtheit und Gültigkeit des elektronischen Reisedokuments automatisiert überprüft werden.

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall war ein Flughafen mit dem elektronischen Grenzkontrollsystem EasyPASS ausgestattet. Auf der Internetseite des Flughafens wurde auf das EasyPASS-System hingewiesen, ohne aber das Mindestalter für dessen Nutzung zu erwähnen. Eine Familie mit drei minderjährigen Kindern hatte von diesem Flughafen aus einen Überseeflug gebucht. Da nicht alle Familienangehörige aufgrund ihres Alters das EasyPASS-System nutzen konnten, und es u. a. dadurch beim Durchlaufen der Sicherheits- und Passkontrollen zu Verzögerungen kam, verpasste die Familie den Flug.

Die Richter des BGH verneinten einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Flughafenbetreiber. Die Organisation der Passkontrollen fielen nicht in den Verantwortungsbereich der Flughafen­betriebs­gesellschaft, sondern in den der Bundespolizei.

Verzichtet der Fluggast auf die Einplanung eines ausreichenden Zeitpuffers, weil er das automatisierte Grenzkontrollsystem EasyPASS nutzen möchte, ohne sich rechtzeitig über dessen Modalitäten zu informieren, begibt er sich freiwillig in eine prekäre Situation, deren Folgen letztlich von ihm herbeigeführt und von ihm zu tragen sind, so die BGH-Richter. Im Übrigen darf sich ein Fluggast auch nicht auf die ständige Betriebsbereitschaft der computergestützten elektronischen Grenzkontrolle verlassen.

Die Geltendmachung eines Kostenvorschussanspruchs durch den Auftraggeber wegen Mängeln setzt grundsätzlich eine ordnungsgemäße, fristbeinhaltende Mängelbeseitigungsaufforderung an den Auftragnehmer voraus.

Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung nebst Fristsetzung ist entbehrlich, wenn das Verhalten des Auftragnehmers von vornherein zweifelsfrei und endgültig erkennen lässt, dass er eine Aufforderung zur Nacherfüllung nicht nachkommen wird. Einer o. g. Aufforderung bedarf es auch dann nicht, wenn sich der Auftragnehmer bei der Bauausführung derart unzuverlässig und nachlässig verhalten hat, dass dem Auftraggeber die Vornahme der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer nicht mehr zumutbar ist.

Allein das Vorhandensein einer mangelhaften Leistung begründet i. d. R. nicht die Unzumutbarkeit einer Nachbesserung durch den Auftragnehmer. Etwas anderes gilt, wenn in ungewöhnlicher Häufigkeit gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen wurde, die Verstöße zu gravierenden Mängeln geführt haben und der Auftraggeber deshalb das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers endgültig verloren hat.

Geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch Wünsche anmelden können, denen dieser allerdings nicht nachkommen muss, dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden.

Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts v. 18.1.2023 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rettungsassistent war als Minijobber bei einem Rettungsdienst tätig. Dieser beschäftigte sog. „hauptamtliche“ Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit mit einer Stundenvergütung von 17 €/brutto. Daneben waren sog. „nebenamtliche“ Rettungsassistenten mit einer Stundenvergütung von 12 €/brutto für den Rettungsdienst tätig. Der Arbeitgeber teilte diese nicht einseitig zu Diensten ein, sondern sie konnten vielmehr Wunschtermine für Einsätze benennen, denen der Arbeitgeber versuchte, zu entsprechen. Der als nebenamtlicher Rettungsassistent beschäftigte Arbeitnehmer war der Auffassung, dass die unterschiedliche Stundenvergütung eine Benachteiligung wegen seiner Teilzeittätigkeit darstellte. Der Arbeitgeber dagegen hielt die Vergütungsdifferenz für sachlich gerechtfertigt, weil er mit den hauptamtlichen Rettungsassistenten größere Planungssicherheit und weniger Planungsaufwand hatte.

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz kann ein sachlicher Grund eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Die haupt- und nebenamtlichen Rettungsassistenten waren gleich qualifiziert und übten die gleiche Tätigkeit aus. Der vom Arbeitgeber pauschal behauptete erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der nebenamtlichen Rettungsassistenten bildete keinen sachlichen Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung.

Das Bundesarbeitsgericht hatte am 20.12.2022 entschieden, dass Urlaubsansprüche verjähren können, die dreijährige Verjährungsfrist jedoch erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch informiert und ihn im Hinblick auf Verfallfristen aufgefordert hat, den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Hat der Arbeitgeber diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht entsprochen, kann der nicht erfüllte gesetzliche Urlaub aus möglicherweise mehreren Jahren im laufenden Arbeitsverhältnis weder nach dem Bundesurlaubsgesetz verfallen, noch nach drei Jahren verjähren und ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt seinerseits der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist für den Abgeltungsanspruch beginnt i. d. R. am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es auf die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten ankommt. Die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bildet eine Zäsur. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist anders als der Urlaubsanspruch nicht auf Freistellung von der Arbeitsverpflichtung zu Erholungszwecken unter Fortzahlung der Vergütung gerichtet, sondern auf dessen finanzielle Kompensation beschränkt.

Arbeitsunfälle sind die Unfälle, die versicherte Personen infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden, z. B. am Arbeitsplatz. Grundsätzlich fällt jeder, der in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis steht, kraft Gesetzes in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser erstreckt sich auf Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten.

Die Grenze zwischen beruflicher und privater Tätigkeit im Homeoffice verläuft allerdings fließend. Tätigkeiten zur Erfüllung betrieblicher Aufgaben bzw. Tätigkeiten, die mit der Handlungstendenz ausgeübt werden, dem Unternehmen zu dienen, sind im Homeoffice versichert. Wege im Homeoffice mit der Handlungstendenz, eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten nachzugehen, sind nicht versichert.

Verunfallt beispielsweise eine versicherte Person auf dem Weg zur Haustür, weil sie dort eine private Paketsendung entgegennehmen will, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Wege zur Toilette, zum Holen eines Getränks oder zur Nahrungsaufnahme sind auch im Homeoffice genauso versichert wie auf der Unternehmensstätte.

Ebenso stehen unmittelbare Wege zu und von dem Ort, an dem ein Versicherter wegen seiner beruflichen Tätigkeit seine Kinder zur Betreuung unterbringt, z. B. Kindergarten oder Kita, unter Versicherungsschutz, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird.

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall war ein Mieter nach dem Mietvertrag zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Vermieter von seinem Mieter Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen. Diesen berechnete er auf Grundlage eines Kostenvoranschlags. Der Mieter war jedoch der Auffassung, dass der Vermieter keine fiktive Höhe als Schadensersatz verlangen kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH können Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung im Mietrecht auch mit den für die Instandsetzung oder -haltung der Mietsache erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Kosten bemessen werden.

Im laufenden Mietverhältnis kann der Vermieter vom Mieter einen Vorschuss in Höhe der erforderlichen Renovierungskosten verlangen, wenn sich der Mieter mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in Verzug befindet. Solche Vorschussansprüche bestehen allerdings nicht mehr nach Ende des Mietverhältnisses.

In der Regel kommt eine Vereinbarung über die Erhöhung der Miete auf die neue Miethöhe durch die Zustimmung eines Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zustande. Diese stellt den Rechtsgrund für die daraufhin erbrachten erhöhten Mietzahlungen dar.

Die Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (sog. Mietpreisbremse) finden auf eine Mieterhöhungsvereinbarung während eines laufenden Mietverhältnisses keine Anwendung.

Nach der Straßenverkehrsordnung hat an Kreuzungen und Einmündungen derjenige die Vorfahrt, der von rechts kommt, außer wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist oder für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen. Es muss sich also bei den aufeinanderstoßenden Fahrbahnen um Straßen handeln.

Ein Parkplatz ist dagegen – als Ganzes betrachtet – keine Straße, sondern eine Verkehrsfläche, die – vorbehaltlich spezifischer Regelungen durch den Eigentümer oder Betreiber – grundsätzlich in jeder Richtung befahren werden darf. Parkflächenmarkierungen, die den Platz in Parkplätze und Fahrspuren aufteilen, ändern für sich genommen daran nichts, sodass durch solche Markierungen entstehende Fahrbahnen – wie allein durch die tatsächliche Anordnung der geparkten Fahrzeuge gebildeten Gassen – kein Straßencharakter zukommt.

So entschied der Bundesgerichtshof am 22.11.2022, dass die o. g. Vorfahrtsregel („rechts vor links“) auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung keine Anwendung findet, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.

Hinreichende drucktechnische Hervorhebungen der Widerspruchsbelehrung zu einem Lebensversicherungsvertrag fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Benutzung einer hinreichend großen Schrift sowie Schriftart voraus. Außerdem muss die Belehrung zumindest durch die Drucktechnik bzw. -art so stark hervorgehoben werden, dass sie dem Versicherungsnehmer beim Durchblättern der übersandten Unterlagen nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht aktiv und bewusst nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht. Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht Dresden in seinem Beschluss v. 28.4.2022.

 
Fälligkeitstermine Fällig am
Umsatzsteuer (mtl.),

Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),

Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag

Gewerbsteuer, Grundsteuer

10.03.2023

 

10.03.2023

Sozialversicherungsbeiträge 29.03.2023
  Basiszinssatz

  nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich
für die Berechnung von Verzugszinsen

seit 1.1. 2023 = 1,62 %
1.7. 2016 – 31.12. 2022 = – 0,88 %
1.1. 2015– 30.06. 2016 = – 0,83 %
1.7. – 31.12.2014 = – 0,73 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de/Basiszinssatz
 
  Verzugszinssatz ab 1.1.2002:

  (§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:

Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern

(abgeschlossen bis 28.7.2014):   Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte

(abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte

zzgl. 40 € Pauschale

  Verbraucherpreisindex
(2015 = 100)
2022: Dezember = 120,6; November = 121,6; Oktober = 122,2; September = 121,1; August = 118,8; Juli = 118,4; Juni = 117,4; Mai = 117,3; April = 116,20; März = 115,3; Februar = 112,5; Januar = 111,5

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
https://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreisindex