Ein Steuerpflichtiger, der eine erstmalige Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung) beginnt, kann die
damit entstehenden Kosten nicht unbegrenzt als „Werbungskosten“, sondern nur in Höhe von bis zu 6.000
€ im Jahr als „Sonderausgaben“ steuerlich absetzen. Das gilt jedoch nicht für Ausbildungen, die der Auszubildende
im Rahmen eines vergüteten Dienstverhältnisses absolviert.
Als Erstausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes gilt eine erstmalige Ausbildung, wenn diese
mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt
wird. Der reguläre Schulabschluss zählt nicht dazu. Grundsätzlich ist bei Beginn jeder neuen
Ausbildung zu prüfen, ob es sich dabei um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. So liegt beim Masterabschluss
eines Lehramtstudenten z. B. noch keine Zweitausbildung vor, da ein Bachelorabschluss
nicht ausreicht, um den angestrebten Beruf auszuüben.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) befasste sich nunmehr in seinem Beschluss vom 19.11.2019
mit dem Thema, ob mit dem Abzugsverbot von Kosten als Werbungskosten bei der Erstausbildung ein
Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt. Dabei gelangte es zu der Überzeugung, dass die Regelung
im Einkommensteuergesetz nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Hiernach sind Aufwendungen
für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung
vermittelt, nicht als Werbungskosten abzugsfähig. In den zu beurteilenden Fällen sahen Auszubildende
ohne Dienstverhältnis und dementsprechend auch ohne Einkommen einen Verstoß gegen das
Grundgesetz. Dem folgte das BVerfG nicht.
Anmerkung: Anders zu bewerten sind Zweit- und Fortbildungen sowie Umschulungen. Ob ein Abzug der
Aufwendungen als Werbungskosten oder Sonderausgaben möglich ist, muss in dem jeweiligen Einzelfall
gesondert entschieden werden.
Um einen nennenswerten Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft zu erreichen, hat
sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, mithilfe des Förderprogramms Elektromobilität (Umweltbonus)
den Absatz neuer Pkw mit Elektro-, Hybrid- und Wasserstoff-/Brennstoffzellenantrieb mit einer Prämie
zu fördern.
Die Kaufprämie für Pkw mit Elektro-, Hybrid- und Wasserstoff-/Brennstoffzellenantrieb gilt rückwirkend für
alle Fahrzeuge, die ab dem 5.11.2019 zugelassen wurden. Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen
Auszahlung dieser Mittel, längstens bis zum 31.12.2025. Sobald die zur Verfügung stehenden Mittel
ausgeschöpft sind, können nach Informationen der Bundesregierung keine weiteren Fördergelder bewilligt
werden.
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die
ein Neufahrzeug zugelassen wird und die sich verpflichten, das Fahrzeug sechs Monate zu halten. Zuwendungsempfänger
ist der Antragsteller.
· Die Prämie für rein elektrisch betriebene Pkw unter 40.000 € erhöht sich von 4.000 € auf 6.000 € und
für sog. Plug-In-Hybride von 3.000 € auf 4.500 €.
· Reine E-Autos mit einem Listenpreis über 40.000 € werden dann mit 5.000 € und Plug-In-Hybride mit
3.750 € bezuschusst.
· Für Pkw, die mehr als 65.000 € kosten, entfällt die Förderung.
Anmerkung: Künftig werden – unter weiteren Voraussetzungen – auch junge gebrauchte Elektrofahrzeuge,
die weder als Firmen- noch als Dienstwagen des Ersterwerbers eine staatliche Förderung erhalten
haben, bei der Zweitveräußerung eine Umweltprämie erhalten. Das Fahrzeug muss sich auf der Liste der
förderfähigen Elektrofahrzeuge des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA-Liste) befinden.
Ein Gewerbetreibender, welcher sein Unternehmen nicht weiter ausüben will, kann sein Gewerbe abmelden
und aufgeben oder veräußern. Dabei kommt es in beiden Fällen zur Aufdeckung stiller Reserven und
damit zur Besteuerung eines Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns.
Vermietet der Steuerpflichtige seinen Betrieb im Anschluss an eine Betriebsaufgabe, befinden sich die
Gegenstände nun im Privatvermögen und er erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Lässt
der Unternehmer allerdings seinen Betrieb ruhen und vermietet diesen mit all seinen funktionalen Betriebsgrundlagen,
werden keine stillen Reserven aufgedeckt und er erzielt weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 30.10.2019 entschiedenen Fall aus der Praxis führte eine Kommanditgesellschaft
einen Gewerbebetrieb bis zur Hälfte des betreffenden Jahres und verpachtete diesen
anschließend komplett. Zu dem Zeitpunkt lag aus den Vorjahren ein Gewerbeverlust vor, welcher bisher
weiter vorgetragen wurde. Nach einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Verlustabzug
mit Beginn der Verpachtung entfallen müsste, da keine Unternehmensidentität mehr vorliegt. Die Gewerbesteuerbescheide
wurden entsprechend aufgehoben und der Verlust aberkannt.
Der BFH legte seinem Urteil zugrunde, dass für einen Vortrag des Verlustes die Unternehmeridentität
ohne Unterbrechung vorliegen muss. Bei einer Besitzpersonengesellschaft, wie in diesem Fall, ist das
gegeben, wenn eine sachliche und personelle Verflechtung mit dem Betriebsunternehmen vorliegt, also
eine Betriebsaufspaltung. Liegt diese vor, so ist die Unternehmeridentität gewahrt und die Verluste aus
Gewerbebetrieb können weiter fortgetragen werden. Ist die Betriebsaufspaltung allerdings zu verneinen,
so muss geprüft werden, ob die Tätigkeit des ursprünglichen mit der Tätigkeit des verpachteten Gewerbebetriebs
dem Grunde nach wirtschaftlich identisch ist. Bei wesentlichen Abweichungen gehen die Gewerbeverluste
mit Beginn der Betriebsverpachtung unter.
Anmerkung: Wie das Urteil zeigt, kann die letztinstanzliche Entscheidung des Unternehmers bei einer
Betriebsaufgabe zu erheblichen steuerlichen Folgen führen. Lassen Sie sich in einem solchen Fall immer
vor der endgültigen Entscheidung beraten, um nicht wiedergutzumachende Fehler zu vermeiden.
Mietereinbauten bezeichnen Bauten oder Baumaßnahmen, welche vom Mieter auf fremdem, z. B. angemietetem
Grund oder in Gebäuden errichtet werden. Veranlasst worden sind die Maßnahmen durch den
Mieter, welcher anschließend auch die Rechnung dafür trägt. Dabei handelt es sich i. d. R. um materielle
Wirtschaftsgüter. Wichtig ist, dass selbstständige Wirtschaftsgüter vorliegen. Bei Erhaltungsaufwand handelt
es sich nicht um Mietereinbauten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) verabschiedete am 13.11.2019 ein Urteil zum Abzug von Vorsteuer bei Mietereinbauten
in Arztpraxen. Dabei ging es um eine Augenarzt-GbR, welche Räumlichkeiten von einer
GmbH anmietete und ausschließlich zu betrieblichen Zwecken nutzte. Mithilfe eines Baukostenzuschusses
vom Vermieter führte die GbR eine Baumaßnahme durch, welche nach Ablauf der Mietzeit automatisch
ins Eigentum der GmbH übergehen sollte. Die Umsatzsteuer aus den Rechnungen, die durch die
GbR für die Praxisbauten gezahlt wurden, wollte diese als Vorsteuer beim Finanzamt (FA) geltend machen.
Das FA jedoch versagte den Vorsteuerabzug, da die Arztpraxis lediglich steuerfreie Ausgangsumsätze
tätigt. Mit dem Eigentumsübergang handele es sich auch nicht um eine eigenständige Werklieferung,
sondern lediglich um ein Hilfsgeschäft zur normalen Arzttätigkeit.
Dem widersprach der BFH zugunsten der Steuerpflichtigen. Grundsätzlich kann in dem Fall von einer
Werklieferung ausgegangen werden, da sowohl zivilrechtliches als auch wirtschaftliches Eigentum an den
Vermieter übergehen. Die Mietereinbauten sind fester Bestandteil des Gebäudes geworden und damit
ins Eigentum der Vermieter übergegangen. Für den Vorsteuerabzug muss ein direkter Zusammenhang
zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz vorliegen. Die Mietereinbauten wurden erbaut und anschließend
steuerpflichtig veräußert. Ob die übrigen Umsätze steuerfrei sind oder nicht, ist dafür irrelevant, da
sie nicht in Zusammenhang mit der Werklieferung stehen. Der BFH sprach der GbR als Mieter somit den
Vorsteuerabzug zu.
Anmerkung: Bei Mietereinbauten sollte grundsätzlich steuerlicher Rat eingeholt werden, um steuerliche
Fehler zu vermeiden!
Bei Anschaffung eines Gegenstands/Gebäudes hat der Unternehmer ein Wahlrecht, ob eine Zuordnung
zum Privat- oder Betriebsvermögen erfolgen soll. Grundsätzlich ist dieses bereits bei Anschaffung auszuüben,
tatsächlich jedoch kann aus praktischen Gründen eine „zeitnahe“ Zuordnung auch erst mit Abgabe
der Umsatzsteuer-Jahreserklärung erfolgen.
Dabei ist die gesetzliche Abgabefrist einzuhalten (zzt. der 31.7. des Folgejahres). So sahen zumindest
die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und die entsprechende Umsetzung in der
Praxis aus.
Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in mehreren laufenden Verfahren über diese bisherige Umsetzung
zu entscheiden. Fraglich ist dabei, ob die Frist unionsrechtlich gerechtfertigt ist und außerdem,
ob eine Zuordnung zum Privatvermögen erfolgen darf, sobald keine Anzeichen für eine unternehmerische
Zuordnung vorliegen.
In einem der zu entscheidenden Fälle des BFH errichtete ein gewerbetreibender Steuerpflichtiger ein
privates Einfamilienhaus mit Arbeitszimmer. Im Folgejahr der Errichtung reichte er erst nach Ablauf der
gesetzlichen Abgabefrist seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung ein und erklärte darin anteilige Vorsteuer
für das Arbeitszimmer. Das Finanzamt gewährte ihm diese allerdings nicht, da innerhalb der Abgabefrist
oder auf anderen Wegen keine Zuordnung erfolgt war. Nach Ansicht des Steuerpflichtigen ist die Bauzeichnung
und ausschließlich unternehmerische Nutzung seit Beendigung des Baus ausreichend für die
Zuordnung. Der Streitfall landete beim BFH.
Der BFH wandte sich mit seinem Beschluss vom 18.9.2019 an den EuGH, da dieser bereits in 2018 ein
Urteil zu dieser Problematik verabschiedet hat. Es ist nun eine einheitliche, mit dem Unionsrecht zu vereinbarende
Frist festzulegen. Diese darf dabei nicht gegen den Neutralitätsgrundsatz im Rahmen der
Erfordernis einer zeitnahen Zuordnung verstoßen, muss aber auch Rechtssicherheit gewähren, was
durch eine fristlose Zuordnung nicht möglich wäre. Außerdem kann die Zuordnung nicht alleine durch
Unterstellungen oder Mutmaßungen erfolgen, wenn keine Beweise vorliegen oder steuerliche Behandlungen
durch den Steuerpflichtigen vorgenommen wurden.
Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten nunmehr gegen abschlägige Bescheide Einspruch einlegen
und auf die Vorlage des BFH beim EuGH verweisen, um eventuell von einer lockereren Sichtweise
des EuGH zu profitieren. Es ist jedoch dringend zu em-pfehlen, sich an die derzeitige Frist für die Zuordnung
zu halten, bis eine eventuell andere Regelung beschlossen wird.
Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ist der Vermögensanfall zu ermitteln, der sich aus dem vererbten
Vermögen ergibt. Wird ein bebautes Grundstück auf den verbleibenden Ehegatten von Todes wegen
übertragen, so unterliegt dieser Vorgang nicht der Besteuerung, wenn der Ehegatte das Gebäude in den
folgenden zehn Jahren selbst bewohnt. Dies gilt nicht, wenn er aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung
gehindert ist.
Der (Bundesfinanzhof) BFH hat mit Urteil vom 11.7.2019 entschieden, wie die Vorschrift anzuwenden ist,
wenn das Grundstück innerhalb der Frist verkauft, aber durch ein Nießbrauchsrecht trotzdem weiter vom
verbleibenden Ehegatten bewohnt wird. Im entschiedenen Fall verschenkte die Ehefrau des Verstorbenen
innerhalb der zehn Jahre nach dem Tod des Mannes das Gebäude an die Tochter, behielt sich selbst
jedoch ein Nießbrauchsrecht vor und blieb weiterhin dort wohnen. Für das Finanzamt war damit die Frist
unterbrochen und die Steuerbefreiung für den Erwerb des Gebäudes nicht mehr zu gewähren.
Gestützt wurde die Entscheidung durch das Urteil des BFH. Dieser legt das Gesetz zugrunde, welches
von „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ spricht, so hat sowohl eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
als auch die Eigentümerstellung vorzuliegen. Die Vorschrift sollte durch die Steuerbefreiung das
Familienheim schützen, was durch eine vorzeitige Veräußerung nicht erreicht werden kann, ebenso wenig
wie die förderungswürdige Bildung von Wohneigentum durch Familie.
Zurzeit häufen sich betrügerische E-Mails bei der Registrierung im Transparenzregister. Demnach werden
E-Mails mit dem Absender „Organisation Transparenzregister e. V.“ an diejenigen versendet, welche
sich dort regis-trieren lassen wollten. Angeblich ist dieser Vorgang kostenpflichtig, bei unterbleibender
Zahlung könne man sogar Bußgelder festsetzen.
Tatsächlich ist die Registrierung jedoch kostenlos! Der offizielle Name der Website lautet www.transparenzregister.
de. Bitte reagieren Sie nicht auf diese E-Mails! Eine Registrierung oder gar Zahlung auf
der Internetseite hat unbedingt zu unterbleiben.
In seinem Urteil vom 20.2.2020 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass den Anbieter eines auf der Online-
Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts für Bewertungen des Produkts durch Kunden grundsätzlich
keine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft.
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über die Plattform Amazon wurden Kinesiologie-
Tapes angeboten. Unter dem Angebot waren Kundenrezensionen abrufbar, die unter anderem die
Hinweise „schmerzlinderndes Tape!“, „This product is perfect for pain…“, „Schnell lässt der Schmerz
nach“, „Linderung der Schmerzen ist spürbar“, „Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg“ und
„Schmerzen lindern“ enthielten. Ein Wettbewerbsverein forderte von dem Händler die Zahlung einer Vertragsstrafe.
Die Löschung der Kundenrezensionen lehnte Amazon auf Anfrage des Händlers ab.
Die Richter des BGH führten aus, dass die Werbung für Medizinprodukte mit irreführenden Äußerungen
Dritter grundsätzlich verboten ist. Die Kundenbewertungen sind zwar irreführende Äußerungen Dritter,
weil die behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie-Tapes medizinisch nicht gesichert nachweisbar
ist. Der Händler hat mit den Kundenbewertungen aber nicht geworben oder diese veranlasst, noch hat er
sich die Kundenbewertungen zu eigen gemacht, indem er die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen
hat. Die Kundenbewertungen sind vielmehr als solche gekennzeichnet, finden sich bei Amazon getrennt
vom Angebot des Händlers und werden von den Nutzern nicht der Sphäre des Händlers als Verkäufer
zugerechnet.
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten über die Zulässigkeit eines Bewertungsportals zu entscheiden,
in dem angemeldete Nutzer Unternehmen durch die Vergabe von einem bis zu fünf Sternen und
einen Text bewerten konnten. Das Internetportal zeigte alle Nutzerbeiträge an und stufte sie ohne manuelle
Kontrolle durch eine Software automatisiert und tagesaktuell entweder als „empfohlen“ oder als „(momentan)
nicht empfohlen“ ein.
Die BGH-Richter beurteilten das Portal für zulässig. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die
Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als „empfohlen“ oder
„nicht empfohlen“ durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt sind. So muss ein Gewerbetreibender
Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.
In den Jahren 2016 und 2017 hatte ein Bauunternehmer umfangreiche Sanierungsarbeiten für einen Auftraggeber
erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte er an den Unternehmer ohne Rechnung mehrere
hunderttausend Euro als Abschläge. Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer
per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschiedene Konten aufzuteilen, „damit nicht
so viel an die Augen von F…. kommt“. Nach Abschluss der Arbeiten meinte der Bauunternehmer, ihm
stünden noch rund 275.000 € zu. Der Auftraggeber verweigerte jedoch die Zahlung und der Fall landete
vor Gericht.
Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf waren davon überzeugt, dass mit „F….“ in der WhatsApp-
Nachricht das Finanzamt gemeint war. Der zugrundeliegende Vertrag verstieß damit gegen das Gesetz
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, weil sich die Parteien einig waren, dass
die Arbeiten ohne Erteilung einer Rechnung und unter Verkürzung des Werklohns um die Mehrwertsteuer
erbracht werden sollten. Es handelte sich also um eine sog. „Schwarzgeldabrede“. Somit hatte der Auftragnehmer
keinen Anspruch auf die weitere Abschlagszahlung.
Zusätzlich zu den Vorschriften über „Mindestentgelte“ sollen künftig auch die Vorschriften über alle Elemente
der „Entlohnung“ gelten. Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass ganze Lohngitter, Überstundensätze
oder auch Zulagen (z. B. Schmutz- und Gefahrenzulagen) und Sachleistungen des Arbeitgebers
künftig für alle in Deutschland arbeitenden Arbeitnehmer geleistet werden müssen. Zugleich kann die
Vergütung stärker nach Tätigkeit, Qualifikation und Berufserfahrung differenzieren. Ferner regelt der Gesetzentwurf
auch die Anforderungen an Unterkünfte, die vom Arbeitgeber gestellt werden (müssen).
Wenn die aufgelisteten Arbeitsbedingungen in deutschlandweit geltenden allgemeinverbindlichen Tarifverträgen
geregelt sind, gelten sie künftig auch für entsandte Arbeitnehmer – und zwar in allen Branchen.
Bislang galt dies nur für das Baugewerbe.
Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen.
Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und
vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften
Auskunft erleidet.
Ein im Jahr 2014 in den Ruhestand getretener Rentner war bei einem Unternehmen beschäftigt. Vor dem
Hintergrund des zu Beginn des Jahres 2003 in Kraft getretenen Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für
Arbeitnehmer schloss das Unternehmen mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen
Altersversorgung. Im April 2003 nahm der heutige Rentner an einer Betriebsversammlung teil, auf der ein
Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung
als Vorsorge über die Pensionskasse informierte.
Im September 2003 schloss der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht
ab und ließ sich Anfang 2015 seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für
diesen muss er aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
entrichten. Der Rentner verlangte die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von seinem
ehemaligen Arbeitgeber, da dieser ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das
laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen
hätte informieren müssen.
Da auf der Betriebsversammlung über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht referiert wurde,
konnte auch keine fehlerhafte Auskunft erteilt werden, sodass das Unternehmen gegenüber seinem ehemaligen
Arbeitnehmer nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist.
In den meisten Ausbildungsverträgen ist ein festes Datum als Ausbildungsende angegeben (z. B. 31.8.).
Es gibt jedoch noch weitere Faktoren, die sich auf die Beendigung der Ausbildung auswirken können.
Grundsätzlich tritt automatisch mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit das Ende des Berufsausbildungsverhältnisses
ein. In vielen Fällen wirkt sich jedoch auch die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
auf das Ausbildungsverhältnis aus. Hier einmal die verschiedenen Fallkonstellationen:
· Das Prüfungsergebnis wird später bekannt gegeben: Dann endet das Ausbildungsverhältnis zum vereinbarten
Datum (z. B. 31.8.), auch wenn das Prüfungsergebnis noch nicht bekannt gegeben wurde.
Eine Verlängerung ist möglich, wenn der Auszubildende dieses verlangt und der Ausbilder ihn weiter
beschäftigt.
· Die Prüfung wird vor Ausbildungsende bestanden: Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung schon vor
dem eigentlichen Ende des Ausbildungsverhältnisses endet auch die Ausbildung. Das Ende wird dann
auf das Datum der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses vorgezogen.
· Die Prüfung wird nicht bestanden: Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann der Auszubildende
einen Antrag stellen, dass sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung,
höchstens jedoch um ein Jahr, verlängert.
Grundsätzlich ist das Ende der Ausbildung zu melden und der Arbeitgeber muss seinerseits das Ende
der Krankenkasse melden. Sofern der Auszubildende nicht weiterbeschäftigt wird, ist eine Abmeldung
erforderlich.
Im Falle einer Weiterbeschäftigung muss das Ende der Berufsausbildung und der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses
gemeldet werden. Finden das tatsächliche Ende der Ausbildung und der Beginn der
Beschäftigung im laufenden Monat statt, kann der Arbeitgeber den letzten Tag des Monats, in dem die
Ausbildung endet, als Ende-Datum angeben. Den Beginn der Beschäftigung kann er auf den Ersten des
Folgemonats legen.
Die Beitragsbescheide zweier Industrie- und Handelskammern sind wegen überhöhter Rücklagen und
unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 22.1.2020
entschieden.
In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass den Kammern die Bildung von Vermögen gesetzlich
verboten ist. Rücklagen dürfen sie nur bilden, soweit sie hierfür einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger
Kammertätigkeit anführen können. Auch der Umfang der Rücklagen muss von diesem sachlichen
Zweck gedeckt sein. Die Prognose über die Höhe des Mittelbedarfs muss dem Gebot der haushaltsrechtlichen
Schätzgenauigkeit genügen, also bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung sachgerecht und vertretbar
ausfallen. An diesen Maßstäben ist nicht nur die Bildung von Rücklagen, sondern generell jede
Bildung von Vermögen – also auch die Erhöhung der Nettoposition – zu messen. Dies müssen die Kammern
bei der jährlichen Aufstellung ihres Wirtschaftsplans beachten. Überhöhte Rücklagen und Nettopositionen
müssen die Kammern baldmöglichst auf ein zulässiges Maß zurückführen.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 25.10.2019 entschiedenen Fall wurde in einer Teilungserklärung
über die Nutzung der Einheit diese als „Laden“ bezeichnet. Tatsächlich wurde darin eine Eisverkaufsstelle
betrieben. Neben Eis wurden auch Kaffeespezialitäten und Erfrischungsgetränke angeboten.
Ferner befanden sich in den Räumlichkeiten Tische mit ausliegenden Speisekarten sowie Stühle. Der
Vermieter verlangte die Unterlassung der Nutzung der Teileigentumseinheit als Eisdiele.
Die Nutzung einer Teileigentumseinheit als Eisverkaufsstelle (Eisdiele) mit Bestuhlung verstößt gegen
die in der Teilungserklärung enthaltene Zweckbestimmung, nach der die Einheit nur als „Laden“ genutzt
werden darf. Bei typisierender Betrachtung stört diese Nutzung jedenfalls dann mehr als eine Nutzung
als Ladengeschäft, wenn Außenflächen in Anspruch genommen werden, sei es durch eine Außenbestuhlung
oder durch den Verkauf nach außen, entschieden die BGH-Richter. Somit hatten die Wohnungseigentümer
gegen den Mieter der Wohnungs- oder Teileigentumseinheit einen Unterlassungsanspruch, da
die Nutzung die der in der Teilungserklärung für diese Einheit getroffenen Zweckbestimmung widersprach.
Bei Häusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, begründet
nicht jede Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls
an, namentlich darauf, ob das Haus in einem sanierten Zustand verkauft wurde, der Keller Wohnzwecken
diente, welcher Zustand bei der Besichtigung erkennbar war und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen
sind.
Ein Sachmangel liegt aber im Allgemeinen vor, wenn bedingt durch die Feuchtigkeit des Kellers ein muffiger
bzw. modrig-feuchter Geruch durch die übrigen Bereiche des Hauses zieht, der von Besuchern beim
Öffnen der Tür sofort wahrgenommen wird.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, die ein Auszubildender für sich selbst bekommt, sind
bis zur Höhe des allgemeinen Einkommensfreibetrages nicht auf Leistungen anzurechnen, die er nach
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhält.
Unterhaltsvorschussleistungen gehören zu den sonstigen Einnahmen und dienen dem Lebensbedarf des
Auszubildenden und sind in der Einkommensverordnung zum BAföG eigens als sonstige Einnahmen
benannt. Als solche unterfallen sie dem allgemeinen Einkommensfreibetrag, wonach vom Einkommen
des Auszubildenden (zzt. 290 €/mtl.) anrechnungsfrei bleiben.
Mit dem Stipendium erhalten junge Fachkräfte mit Berufsausbildung Unterstützung für fachliche Weiterbildungen
und Aufstiegsfortbildungen oder aber fachübergreifende Weiterbildungen wie Software-Kurse
oder Intensiv-Sprachkurse. Auch ein berufsbegleitendes Studium, das auf der Ausbildung aufbaut, ist
förderfähig.
Die maximale Förderhöhe ist von 7.200 € auf 8.100 € gestiegen und Weiterbildungen im Ausland (z. B.
Intensivsprachkurse) werden deutlich erleichtert.
Fälligkeitstermine | Fällig am | ||||
Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,
Soli.-Zuschlag (mtl.)
|
14.4.2020 | ||||
Sozialversicherungsbeiträge | 28.4.2020 | ||||
Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich |
seit 1.7.2016 = – 0,88%
1.1.2015 – 30.6.2016 = – 0,83 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de/Basiszinssatz |
||||
Verzugszinssatz ab 1.1.2002:
(§ 288 BGB) |
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte zzgl. 40 € Pauschale |
||||
Verbraucherpreisindex (2015 = 100) |
2020: Februar = 105,6; Januar = 105,2
2019: Dezember = 105,8; November = 105,3; Oktober = 106,1; Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: |
||||