Ein Steuerpflichtiger, der eine erstmalige Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung) beginnt, kann die

damit entstehenden Kosten nicht unbegrenzt als „Werbungskosten“, sondern nur in Höhe von bis zu 6.000

€ im Jahr als „Sonderausgaben“ steuerlich absetzen. Das gilt jedoch nicht für Ausbildungen, die der Auszubildende

im Rahmen eines vergüteten Dienstverhältnisses absolviert.

Als Erstausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes gilt eine erstmalige Ausbildung, wenn diese

mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt

wird. Der reguläre Schulabschluss zählt nicht dazu. Grundsätzlich ist bei Beginn jeder neuen

Ausbildung zu prüfen, ob es sich dabei um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. So liegt beim Masterabschluss

eines Lehramtstudenten z. B. noch keine Zweitausbildung vor, da ein Bachelorabschluss

nicht ausreicht, um den angestrebten Beruf auszuüben.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) befasste sich nunmehr in seinem Beschluss vom 19.11.2019

mit dem Thema, ob mit dem Abzugsverbot von Kosten als Werbungskosten bei der Erstausbildung ein

Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt. Dabei gelangte es zu der Überzeugung, dass die Regelung

im Einkommensteuergesetz nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Hiernach sind Aufwendungen

für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung

vermittelt, nicht als Werbungskosten abzugsfähig. In den zu beurteilenden Fällen sahen Auszubildende

ohne Dienstverhältnis und dementsprechend auch ohne Einkommen einen Verstoß gegen das

Grundgesetz. Dem folgte das BVerfG nicht.

Anmerkung: Anders zu bewerten sind Zweit- und Fortbildungen sowie Umschulungen. Ob ein Abzug der

Aufwendungen als Werbungskosten oder Sonderausgaben möglich ist, muss in dem jeweiligen Einzelfall

gesondert entschieden werden.

Um einen nennenswerten Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft zu erreichen, hat

sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, mithilfe des Förderprogramms Elektromobilität (Umweltbonus)

den Absatz neuer Pkw mit Elektro-, Hybrid- und Wasserstoff-/Brennstoffzellenantrieb mit einer Prämie

zu fördern.

Die Kaufprämie für Pkw mit Elektro-, Hybrid- und Wasserstoff-/Brennstoffzellenantrieb gilt rückwirkend für

alle Fahrzeuge, die ab dem 5.11.2019 zugelassen wurden. Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen

Auszahlung dieser Mittel, längstens bis zum 31.12.2025. Sobald die zur Verfügung stehenden Mittel

ausgeschöpft sind, können nach Informationen der Bundesregierung keine weiteren Fördergelder bewilligt

werden.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die

ein Neufahrzeug zugelassen wird und die sich verpflichten, das Fahrzeug sechs Monate zu halten. Zuwendungsempfänger

ist der Antragsteller.

· Die Prämie für rein elektrisch betriebene Pkw unter 40.000 € erhöht sich von 4.000 € auf 6.000 € und

für sog. Plug-In-Hybride von 3.000 € auf 4.500 €.

· Reine E-Autos mit einem Listenpreis über 40.000 € werden dann mit 5.000 € und Plug-In-Hybride mit

3.750 € bezuschusst.

· Für Pkw, die mehr als 65.000 € kosten, entfällt die Förderung.

Anmerkung: Künftig werden – unter weiteren Voraussetzungen – auch junge gebrauchte Elektrofahrzeuge,

die weder als Firmen- noch als Dienstwagen des Ersterwerbers eine staatliche Förderung erhalten

haben, bei der Zweitveräußerung eine Umweltprämie erhalten. Das Fahrzeug muss sich auf der Liste der

förderfähigen Elektrofahrzeuge des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA-Liste) befinden.

Ein Gewerbetreibender, welcher sein Unternehmen nicht weiter ausüben will, kann sein Gewerbe abmelden

und aufgeben oder veräußern. Dabei kommt es in beiden Fällen zur Aufdeckung stiller Reserven und

damit zur Besteuerung eines Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns.

Vermietet der Steuerpflichtige seinen Betrieb im Anschluss an eine Betriebsaufgabe, befinden sich die

Gegenstände nun im Privatvermögen und er erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Lässt

der Unternehmer allerdings seinen Betrieb ruhen und vermietet diesen mit all seinen funktionalen Betriebsgrundlagen,

werden keine stillen Reserven aufgedeckt und er erzielt weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 30.10.2019 entschiedenen Fall aus der Praxis führte eine Kommanditgesellschaft

einen Gewerbebetrieb bis zur Hälfte des betreffenden Jahres und verpachtete diesen

anschließend komplett. Zu dem Zeitpunkt lag aus den Vorjahren ein Gewerbeverlust vor, welcher bisher

weiter vorgetragen wurde. Nach einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Verlustabzug

mit Beginn der Verpachtung entfallen müsste, da keine Unternehmensidentität mehr vorliegt. Die Gewerbesteuerbescheide

wurden entsprechend aufgehoben und der Verlust aberkannt.

Der BFH legte seinem Urteil zugrunde, dass für einen Vortrag des Verlustes die Unternehmeridentität

ohne Unterbrechung vorliegen muss. Bei einer Besitzpersonengesellschaft, wie in diesem Fall, ist das

gegeben, wenn eine sachliche und personelle Verflechtung mit dem Betriebsunternehmen vorliegt, also

eine Betriebsaufspaltung. Liegt diese vor, so ist die Unternehmeridentität gewahrt und die Verluste aus

Gewerbebetrieb können weiter fortgetragen werden. Ist die Betriebsaufspaltung allerdings zu verneinen,

so muss geprüft werden, ob die Tätigkeit des ursprünglichen mit der Tätigkeit des verpachteten Gewerbebetriebs

dem Grunde nach wirtschaftlich identisch ist. Bei wesentlichen Abweichungen gehen die Gewerbeverluste

mit Beginn der Betriebsverpachtung unter.

Anmerkung: Wie das Urteil zeigt, kann die letztinstanzliche Entscheidung des Unternehmers bei einer

Betriebsaufgabe zu erheblichen steuerlichen Folgen führen. Lassen Sie sich in einem solchen Fall immer

vor der endgültigen Entscheidung beraten, um nicht wiedergutzumachende Fehler zu vermeiden.

Mietereinbauten bezeichnen Bauten oder Baumaßnahmen, welche vom Mieter auf fremdem, z. B. angemietetem

Grund oder in Gebäuden errichtet werden. Veranlasst worden sind die Maßnahmen durch den

Mieter, welcher anschließend auch die Rechnung dafür trägt. Dabei handelt es sich i. d. R. um materielle

Wirtschaftsgüter. Wichtig ist, dass selbstständige Wirtschaftsgüter vorliegen. Bei Erhaltungsaufwand handelt

es sich nicht um Mietereinbauten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) verabschiedete am 13.11.2019 ein Urteil zum Abzug von Vorsteuer bei Mietereinbauten

in Arztpraxen. Dabei ging es um eine Augenarzt-GbR, welche Räumlichkeiten von einer

GmbH anmietete und ausschließlich zu betrieblichen Zwecken nutzte. Mithilfe eines Baukostenzuschusses

vom Vermieter führte die GbR eine Baumaßnahme durch, welche nach Ablauf der Mietzeit automatisch

ins Eigentum der GmbH übergehen sollte. Die Umsatzsteuer aus den Rechnungen, die durch die

GbR für die Praxisbauten gezahlt wurden, wollte diese als Vorsteuer beim Finanzamt (FA) geltend machen.

Das FA jedoch versagte den Vorsteuerabzug, da die Arztpraxis lediglich steuerfreie Ausgangsumsätze

tätigt. Mit dem Eigentumsübergang handele es sich auch nicht um eine eigenständige Werklieferung,

sondern lediglich um ein Hilfsgeschäft zur normalen Arzttätigkeit.

Dem widersprach der BFH zugunsten der Steuerpflichtigen. Grundsätzlich kann in dem Fall von einer

Werklieferung ausgegangen werden, da sowohl zivilrechtliches als auch wirtschaftliches Eigentum an den

Vermieter übergehen. Die Mietereinbauten sind fester Bestandteil des Gebäudes geworden und damit

ins Eigentum der Vermieter übergegangen. Für den Vorsteuerabzug muss ein direkter Zusammenhang

zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz vorliegen. Die Mietereinbauten wurden erbaut und anschließend

steuerpflichtig veräußert. Ob die übrigen Umsätze steuerfrei sind oder nicht, ist dafür irrelevant, da

sie nicht in Zusammenhang mit der Werklieferung stehen. Der BFH sprach der GbR als Mieter somit den

Vorsteuerabzug zu.

Anmerkung: Bei Mietereinbauten sollte grundsätzlich steuerlicher Rat eingeholt werden, um steuerliche

Fehler zu vermeiden!

Bei Anschaffung eines Gegenstands/Gebäudes hat der Unternehmer ein Wahlrecht, ob eine Zuordnung

zum Privat- oder Betriebsvermögen erfolgen soll. Grundsätzlich ist dieses bereits bei Anschaffung auszuüben,

tatsächlich jedoch kann aus praktischen Gründen eine „zeitnahe“ Zuordnung auch erst mit Abgabe

der Umsatzsteuer-Jahreserklärung erfolgen.

Dabei ist die gesetzliche Abgabefrist einzuhalten (zzt. der 31.7. des Folgejahres). So sahen zumindest

die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und die entsprechende Umsetzung in der

Praxis aus.

Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in mehreren laufenden Verfahren über diese bisherige Umsetzung

zu entscheiden. Fraglich ist dabei, ob die Frist unionsrechtlich gerechtfertigt ist und außerdem,

ob eine Zuordnung zum Privatvermögen erfolgen darf, sobald keine Anzeichen für eine unternehmerische

Zuordnung vorliegen.

In einem der zu entscheidenden Fälle des BFH errichtete ein gewerbetreibender Steuerpflichtiger ein

privates Einfamilienhaus mit Arbeitszimmer. Im Folgejahr der Errichtung reichte er erst nach Ablauf der

gesetzlichen Abgabefrist seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung ein und erklärte darin anteilige Vorsteuer

für das Arbeitszimmer. Das Finanzamt gewährte ihm diese allerdings nicht, da innerhalb der Abgabefrist

oder auf anderen Wegen keine Zuordnung erfolgt war. Nach Ansicht des Steuerpflichtigen ist die Bauzeichnung

und ausschließlich unternehmerische Nutzung seit Beendigung des Baus ausreichend für die

Zuordnung. Der Streitfall landete beim BFH.

Der BFH wandte sich mit seinem Beschluss vom 18.9.2019 an den EuGH, da dieser bereits in 2018 ein

Urteil zu dieser Problematik verabschiedet hat. Es ist nun eine einheitliche, mit dem Unionsrecht zu vereinbarende

Frist festzulegen. Diese darf dabei nicht gegen den Neutralitätsgrundsatz im Rahmen der

Erfordernis einer zeitnahen Zuordnung verstoßen, muss aber auch Rechtssicherheit gewähren, was

durch eine fristlose Zuordnung nicht möglich wäre. Außerdem kann die Zuordnung nicht alleine durch

Unterstellungen oder Mutmaßungen erfolgen, wenn keine Beweise vorliegen oder steuerliche Behandlungen

durch den Steuerpflichtigen vorgenommen wurden.

Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten nunmehr gegen abschlägige Bescheide Einspruch einlegen

und auf die Vorlage des BFH beim EuGH verweisen, um eventuell von einer lockereren Sichtweise

des EuGH zu profitieren. Es ist jedoch dringend zu em-pfehlen, sich an die derzeitige Frist für die Zuordnung

zu halten, bis eine eventuell andere Regelung beschlossen wird.

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ist der Vermögensanfall zu ermitteln, der sich aus dem vererbten

Vermögen ergibt. Wird ein bebautes Grundstück auf den verbleibenden Ehegatten von Todes wegen

übertragen, so unterliegt dieser Vorgang nicht der Besteuerung, wenn der Ehegatte das Gebäude in den

folgenden zehn Jahren selbst bewohnt. Dies gilt nicht, wenn er aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung

gehindert ist.

Der (Bundesfinanzhof) BFH hat mit Urteil vom 11.7.2019 entschieden, wie die Vorschrift anzuwenden ist,

wenn das Grundstück innerhalb der Frist verkauft, aber durch ein Nießbrauchsrecht trotzdem weiter vom

verbleibenden Ehegatten bewohnt wird. Im entschiedenen Fall verschenkte die Ehefrau des Verstorbenen

innerhalb der zehn Jahre nach dem Tod des Mannes das Gebäude an die Tochter, behielt sich selbst

jedoch ein Nießbrauchsrecht vor und blieb weiterhin dort wohnen. Für das Finanzamt war damit die Frist

unterbrochen und die Steuerbefreiung für den Erwerb des Gebäudes nicht mehr zu gewähren.

Gestützt wurde die Entscheidung durch das Urteil des BFH. Dieser legt das Gesetz zugrunde, welches

von „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ spricht, so hat sowohl eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

als auch die Eigentümerstellung vorzuliegen. Die Vorschrift sollte durch die Steuerbefreiung das

Familienheim schützen, was durch eine vorzeitige Veräußerung nicht erreicht werden kann, ebenso wenig

wie die förderungswürdige Bildung von Wohneigentum durch Familie.

Zurzeit häufen sich betrügerische E-Mails bei der Registrierung im Transparenzregister. Demnach werden

E-Mails mit dem Absender „Organisation Transparenzregister e. V.“ an diejenigen versendet, welche

sich dort regis-trieren lassen wollten. Angeblich ist dieser Vorgang kostenpflichtig, bei unterbleibender

Zahlung könne man sogar Bußgelder festsetzen.

Tatsächlich ist die Registrierung jedoch kostenlos! Der offizielle Name der Website lautet www.transparenzregister.

de. Bitte reagieren Sie nicht auf diese E-Mails! Eine Registrierung oder gar Zahlung auf

der Internetseite hat unbedingt zu unterbleiben.

In seinem Urteil vom 20.2.2020 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass den Anbieter eines auf der Online-

Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts für Bewertungen des Produkts durch Kunden grundsätzlich

keine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über die Plattform Amazon wurden Kinesiologie-

Tapes angeboten. Unter dem Angebot waren Kundenrezensionen abrufbar, die unter anderem die

Hinweise „schmerzlinderndes Tape!“, „This product is perfect for pain…“, „Schnell lässt der Schmerz

nach“, „Linderung der Schmerzen ist spürbar“, „Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg“ und

„Schmerzen lindern“ enthielten. Ein Wettbewerbsverein forderte von dem Händler die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Die Löschung der Kundenrezensionen lehnte Amazon auf Anfrage des Händlers ab.

Die Richter des BGH führten aus, dass die Werbung für Medizinprodukte mit irreführenden Äußerungen

Dritter grundsätzlich verboten ist. Die Kundenbewertungen sind zwar irreführende Äußerungen Dritter,

weil die behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie-Tapes medizinisch nicht gesichert nachweisbar

ist. Der Händler hat mit den Kundenbewertungen aber nicht geworben oder diese veranlasst, noch hat er

sich die Kundenbewertungen zu eigen gemacht, indem er die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen

hat. Die Kundenbewertungen sind vielmehr als solche gekennzeichnet, finden sich bei Amazon getrennt

vom Angebot des Händlers und werden von den Nutzern nicht der Sphäre des Händlers als Verkäufer

zugerechnet.

Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten über die Zulässigkeit eines Bewertungsportals zu entscheiden,

in dem angemeldete Nutzer Unternehmen durch die Vergabe von einem bis zu fünf Sternen und

einen Text bewerten konnten. Das Internetportal zeigte alle Nutzerbeiträge an und stufte sie ohne manuelle

Kontrolle durch eine Software automatisiert und tagesaktuell entweder als „empfohlen“ oder als „(momentan)

nicht empfohlen“ ein.

Die BGH-Richter beurteilten das Portal für zulässig. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die

Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als „empfohlen“ oder

„nicht empfohlen“ durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt sind. So muss ein Gewerbetreibender

Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.

In den Jahren 2016 und 2017 hatte ein Bauunternehmer umfangreiche Sanierungsarbeiten für einen Auftraggeber

erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte er an den Unternehmer ohne Rechnung mehrere

hunderttausend Euro als Abschläge. Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer

per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschiedene Konten aufzuteilen, „damit nicht

so viel an die Augen von F…. kommt“. Nach Abschluss der Arbeiten meinte der Bauunternehmer, ihm

stünden noch rund 275.000 € zu. Der Auftraggeber verweigerte jedoch die Zahlung und der Fall landete

vor Gericht.

Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf waren davon überzeugt, dass mit „F….“ in der WhatsApp-

Nachricht das Finanzamt gemeint war. Der zugrundeliegende Vertrag verstieß damit gegen das Gesetz

zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, weil sich die Parteien einig waren, dass

die Arbeiten ohne Erteilung einer Rechnung und unter Verkürzung des Werklohns um die Mehrwertsteuer

erbracht werden sollten. Es handelte sich also um eine sog. „Schwarzgeldabrede“. Somit hatte der Auftragnehmer

keinen Anspruch auf die weitere Abschlagszahlung.

Zusätzlich zu den Vorschriften über „Mindestentgelte“ sollen künftig auch die Vorschriften über alle Elemente

der „Entlohnung“ gelten. Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass ganze Lohngitter, Überstundensätze

oder auch Zulagen (z. B. Schmutz- und Gefahrenzulagen) und Sachleistungen des Arbeitgebers

künftig für alle in Deutschland arbeitenden Arbeitnehmer geleistet werden müssen. Zugleich kann die

Vergütung stärker nach Tätigkeit, Qualifikation und Berufserfahrung differenzieren. Ferner regelt der Gesetzentwurf

auch die Anforderungen an Unterkünfte, die vom Arbeitgeber gestellt werden (müssen).

Wenn die aufgelisteten Arbeitsbedingungen in deutschlandweit geltenden allgemeinverbindlichen Tarifverträgen

geregelt sind, gelten sie künftig auch für entsandte Arbeitnehmer – und zwar in allen Branchen.

Bislang galt dies nur für das Baugewerbe.

Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen.

Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und

vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften

Auskunft erleidet.

Ein im Jahr 2014 in den Ruhestand getretener Rentner war bei einem Unternehmen beschäftigt. Vor dem

Hintergrund des zu Beginn des Jahres 2003 in Kraft getretenen Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für

Arbeitnehmer schloss das Unternehmen mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen

Altersversorgung. Im April 2003 nahm der heutige Rentner an einer Betriebsversammlung teil, auf der ein

Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung

als Vorsorge über die Pensionskasse informierte.

Im September 2003 schloss der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht

ab und ließ sich Anfang 2015 seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für

diesen muss er aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

entrichten. Der Rentner verlangte die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von seinem

ehemaligen Arbeitgeber, da dieser ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das

laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen

hätte informieren müssen.

Da auf der Betriebsversammlung über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht referiert wurde,

konnte auch keine fehlerhafte Auskunft erteilt werden, sodass das Unternehmen gegenüber seinem ehemaligen

Arbeitnehmer nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist.

In den meisten Ausbildungsverträgen ist ein festes Datum als Ausbildungsende angegeben (z. B. 31.8.).

Es gibt jedoch noch weitere Faktoren, die sich auf die Beendigung der Ausbildung auswirken können.

Grundsätzlich tritt automatisch mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit das Ende des Berufsausbildungsverhältnisses

ein. In vielen Fällen wirkt sich jedoch auch die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

auf das Ausbildungsverhältnis aus. Hier einmal die verschiedenen Fallkonstellationen:

· Das Prüfungsergebnis wird später bekannt gegeben: Dann endet das Ausbildungsverhältnis zum vereinbarten

Datum (z. B. 31.8.), auch wenn das Prüfungsergebnis noch nicht bekannt gegeben wurde.

Eine Verlängerung ist möglich, wenn der Auszubildende dieses verlangt und der Ausbilder ihn weiter

beschäftigt.

· Die Prüfung wird vor Ausbildungsende bestanden: Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung schon vor

dem eigentlichen Ende des Ausbildungsverhältnisses endet auch die Ausbildung. Das Ende wird dann

auf das Datum der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses vorgezogen.

· Die Prüfung wird nicht bestanden: Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann der Auszubildende

einen Antrag stellen, dass sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung,

höchstens jedoch um ein Jahr, verlängert.

Grundsätzlich ist das Ende der Ausbildung zu melden und der Arbeitgeber muss seinerseits das Ende

der Krankenkasse melden. Sofern der Auszubildende nicht weiterbeschäftigt wird, ist eine Abmeldung

erforderlich.

Im Falle einer Weiterbeschäftigung muss das Ende der Berufsausbildung und der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses

gemeldet werden. Finden das tatsächliche Ende der Ausbildung und der Beginn der

Beschäftigung im laufenden Monat statt, kann der Arbeitgeber den letzten Tag des Monats, in dem die

Ausbildung endet, als Ende-Datum angeben. Den Beginn der Beschäftigung kann er auf den Ersten des

Folgemonats legen.

Die Beitragsbescheide zweier Industrie- und Handelskammern sind wegen überhöhter Rücklagen und

unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 22.1.2020

entschieden.

In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass den Kammern die Bildung von Vermögen gesetzlich

verboten ist. Rücklagen dürfen sie nur bilden, soweit sie hierfür einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger

Kammertätigkeit anführen können. Auch der Umfang der Rücklagen muss von diesem sachlichen

Zweck gedeckt sein. Die Prognose über die Höhe des Mittelbedarfs muss dem Gebot der haushaltsrechtlichen

Schätzgenauigkeit genügen, also bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung sachgerecht und vertretbar

ausfallen. An diesen Maßstäben ist nicht nur die Bildung von Rücklagen, sondern generell jede

Bildung von Vermögen – also auch die Erhöhung der Nettoposition – zu messen. Dies müssen die Kammern

bei der jährlichen Aufstellung ihres Wirtschaftsplans beachten. Überhöhte Rücklagen und Nettopositionen

müssen die Kammern baldmöglichst auf ein zulässiges Maß zurückführen.

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 25.10.2019 entschiedenen Fall wurde in einer Teilungserklärung

über die Nutzung der Einheit diese als „Laden“ bezeichnet. Tatsächlich wurde darin eine Eisverkaufsstelle

betrieben. Neben Eis wurden auch Kaffeespezialitäten und Erfrischungsgetränke angeboten.

Ferner befanden sich in den Räumlichkeiten Tische mit ausliegenden Speisekarten sowie Stühle. Der

Vermieter verlangte die Unterlassung der Nutzung der Teileigentumseinheit als Eisdiele.

Die Nutzung einer Teileigentumseinheit als Eisverkaufsstelle (Eisdiele) mit Bestuhlung verstößt gegen

die in der Teilungserklärung enthaltene Zweckbestimmung, nach der die Einheit nur als „Laden“ genutzt

werden darf. Bei typisierender Betrachtung stört diese Nutzung jedenfalls dann mehr als eine Nutzung

als Ladengeschäft, wenn Außenflächen in Anspruch genommen werden, sei es durch eine Außenbestuhlung

oder durch den Verkauf nach außen, entschieden die BGH-Richter. Somit hatten die Wohnungseigentümer

gegen den Mieter der Wohnungs- oder Teileigentumseinheit einen Unterlassungsanspruch, da

die Nutzung die der in der Teilungserklärung für diese Einheit getroffenen Zweckbestimmung widersprach.

Bei Häusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, begründet

nicht jede Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls

an, namentlich darauf, ob das Haus in einem sanierten Zustand verkauft wurde, der Keller Wohnzwecken

diente, welcher Zustand bei der Besichtigung erkennbar war und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen

sind.

Ein Sachmangel liegt aber im Allgemeinen vor, wenn bedingt durch die Feuchtigkeit des Kellers ein muffiger

bzw. modrig-feuchter Geruch durch die übrigen Bereiche des Hauses zieht, der von Besuchern beim

Öffnen der Tür sofort wahrgenommen wird.

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, die ein Auszubildender für sich selbst bekommt, sind

bis zur Höhe des allgemeinen Einkommensfreibetrages nicht auf Leistungen anzurechnen, die er nach

dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhält.

Unterhaltsvorschussleistungen gehören zu den sonstigen Einnahmen und dienen dem Lebensbedarf des

Auszubildenden und sind in der Einkommensverordnung zum BAföG eigens als sonstige Einnahmen

benannt. Als solche unterfallen sie dem allgemeinen Einkommensfreibetrag, wonach vom Einkommen

des Auszubildenden (zzt. 290 €/mtl.) anrechnungsfrei bleiben.

Mit dem Stipendium erhalten junge Fachkräfte mit Berufsausbildung Unterstützung für fachliche Weiterbildungen

und Aufstiegsfortbildungen oder aber fachübergreifende Weiterbildungen wie Software-Kurse

oder Intensiv-Sprachkurse. Auch ein berufsbegleitendes Studium, das auf der Ausbildung aufbaut, ist

förderfähig.

Die maximale Förderhöhe ist von 7.200 € auf 8.100 € gestiegen und Weiterbildungen im Ausland (z. B.

Intensivsprachkurse) werden deutlich erleichtert.

 
Fälligkeitstermine Fällig am
Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,

Soli.-Zuschlag (mtl.)

 

14.4.2020
Sozialversicherungsbeiträge 28.4.2020
 
  Basiszinssatz

  nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich
für die Berechnung von Verzugszinsen

seit 1.7.2016 = – 0,88%

1.1.2015 – 30.6.2016 = – 0,83 %
1.7. – 31.12.2014 = – 0,73 %
  1.1. – 30.6.2014 = – 0,63 %

 

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de/Basiszinssatz

 
 
  Verzugszinssatz ab 1.1.2002:

  (§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:

Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern

(abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte

(abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte

zzgl. 40 € Pauschale

  Verbraucherpreisindex
(2015 = 100)
2020: Februar = 105,6; Januar = 105,2

2019: Dezember = 105,8; November = 105,3; Oktober = 106,1;
September = 106,0; August = 106,0; Juli = 106,2; Juni = 105,7;
Mai = 105,4; April = 105,2; März = 104,2; Februar = 103,8

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
https://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreisindex