Inhaltsverzeichnis

 

  1. Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags in einem Folgejahr

  2. Unterschiedliche Beurteilung von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbstständigen

  3. Benzinkosten trotz Anwendung der 1-%-Regelung abziehbar?

  4. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei fehlenden Buchführungsunterlagen

  5. Gewerbesteuerliche Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen Einkünften bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit

  6. Aufwendungen für die Betreuung eines Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung steuerbegünstigt

  7. TERMINSACHE: Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstandes/Gebäudes zum Unternehmen

  8. Observation durch einen Detektiv mit heimlichen Videoaufnahmen

  9. Einwilligungserfordernis für die Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers

  10. Kein Abbau von Plusstunden wegen fehlender Einsatzmöglichkeit beim Entleiher

  11. Haftung bei Setzen eines Links zu einer weiteren Internetseite

  12. Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Rezept

  13. Kündigung wegen Zigarettengeruchs im Treppenhaus

  14. Rückabwicklung des Kaufvertrages bei nicht erwähnter Alufolie gegen Feuchtigkeit in der Wohnung

  15. Videoüberwachung des Eingangsbereiches und der Treppenaufgänge eines privaten Bürogebäudes

 

 

  • Fälligkeitstermine

  • Basiszinssatz / Verzugszinssatz

  • Verbraucherpreisindizes

 

 

1.    Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags in einem Folgejahr

 

Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens – unter weiteren Voraussetzungen (z. B. Investitionsvolumen nur bis zu 200.000 € pro Betrieb) – bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (sog. Investitionsabzugsbetrag).

 

In der steuerlichen Praxis war umstritten, ob ein Investitionsabzugsbetrag, der bereits in einem Vorjahr abgezogen worden war, ohne dabei aber die absolute Höchstgrenze von 200.000 € je Betrieb oder die relative Höchstgrenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erreichen, in einem Folgejahr des Dreijahreszeitraums bis zum Erreichen der genannten Höchstgrenzen aufgestockt werden darf.

 

Diese Frage hat der Bundesfinanzhof nunmehr in seinem Urteil vom 12.11.2014 positiv beschieden. Zwar lassen sich nach seiner Auffassung weder im Gesetzeswortlaut noch aus der Systematik des Gesetzes eindeutige Anhaltspunkte für die eine oder die andere Auffassung finden. Sowohl die historische Entwicklung des Gesetzes als auch der Gesetzeszweck sprechen aber für die Zulässigkeit späterer Aufstockungen eines für dasselbe Wirtschaftsgut bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrags.

 

2.    Unterschiedliche Beurteilung von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbstständigen

 

Regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers stellen „Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte“ dar und können entsprechend nur mit der „Entfernungspauschale“ angesetzt werden; auf die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten kommt es hingegen nicht an. Diese Entscheidung traf der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22.10.2014.

 

Betrieblich genutzte Räume, die sich in der im Übrigen selbst genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen befinden, können wegen ihrer engen Einbindung in den privaten Lebensbereich nicht als Betriebsstätte angesehen werden.

 

Fahrtkosten eines Selbstständigen zu ständig wechselnden Betriebsstätten, denen keine besondere zentrale Bedeutung zukommt, sind mit den tatsächlichen Kosten und nicht nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig. Darauf legte sich der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 fest.

 

Im Unterschied zum Urteil des BFH vom 22.10.2014 lag bei der zweiten Entscheidung nicht nur eine Betriebsstätte vor, sondern ständig wechselnde Tätigkeitsorte und damit mehrere Betriebsstätten. Da keinem dieser Tätigkeitsorte eine zentrale Bedeutung beigemessen werden konnte, sind in diesen Fällen die Aufwendungen nicht auf die Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden Entfernungskilometer begrenzt, wenn der Steuerpflichtige auf ständig wechselnden Einsatzstellen, unabhängig vom Einzugsbereich, tätig ist. In diesen Fällen sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten absetzbar.

 

Anmerkung: Auch nach der Änderung des Reisekostenrechts zum 1.1.2014 sind die Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind jedoch keine Reisekosten. Ihr Abzug richtet sich nach den Regelungen zur Entfernungspauschale.

 

3.    Benzinkosten trotz Anwendung der 1-%-Regelung abziehbar?

 

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4.12.2014 sind die von einem Steuerpflichtigen selbst getragenen Benzinkosten, trotz Bewertung der privaten Nutzung nach der 1-%-Methode, insgesamt als Werbungskosten abziehbar.

 

Dies gilt für die auf berufliche Fahrten entfallenden Benzinkosten, weil sie zur Erzielung des in Barlohn bemessenen Teils des Arbeitslohns (Festgehalt und Provision) aufgewendet wurden und als durch diese Einnahmen veranlasste Werbungskosten abziehbar sind. Aber auch die für die Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten können als Werbungskosten steuerlich angesetzt werden, weil sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung aufgewendet wurden.

 

Der Abzug dieser Werbungskosten ist nicht deshalb zu versagen, weil der Wert der Privatnutzung nach der 1-%-Regelung ermittelt wurde. Diese betrifft allein die Bewertung der Einnahme, nicht aber den Werbungskostenabzug. Es ist Sache des Arbeitnehmers, seine Werbungskosten nachzuweisen; eines Fahrtenbuches bedürfe es aber nicht. Durch den Abzug individueller Werbungskosten auch bei Anwendung der 1-%-Regelung wird die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber alle Kosten tragen, und Arbeitnehmern, die die Pkw-Kosten teilweise selbst tragen müssen, abgemildert.

 

Anmerkung: Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen (BFH Az. VI R 2/15), der dem Grund nach in seiner Entscheidung vom 18.10.2007 anderer Auffassung war. Betroffene Steuerpflichtige können nunmehr die Ausgaben in der Steuererklärung ansetzen und bei Ablehnung durch die Finanzverwaltung auf das anhängige Verfahren beim BFH hinweisen. Ob dieser nunmehr seine Meinung ändert, wird sich zeigen müssen.

 

4.    Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei fehlenden Buchführungsunterlagen

 

Kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen des Steuerpflichtigen nicht ermitteln oder berechnen, darf sie sie schätzen. Das wird sie insbesondere dann tun, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.

 

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 2.7.2014 kann die Unschärfe, die jeder Schätzung anhaftet, im Allgemeinen vernachlässigt werden. Soweit sie sich zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirkt, muss er sie hinnehmen, wenn er den Anlass für die Schätzung gegeben hat.

 

Zur Schätzung werden die sog. amtlichen Richtsatzsammlungen der Finanzverwaltung verwendet. Diese sind zwar keine Rechtsnormen, sondern Anhaltspunkte, um Umsatz und Gewinn der Gewerbetreibenden zu verproben und bei Fehlen einer Buchführung zu schätzen. Andererseits ist mangels besserer Anhaltspunkte von den auf Erfahrungssätzen der einzelnen Branchen beruhenden Richtsätzen auszugehen, wenn auf Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen nicht zurückgegriffen werden kann. Von den Richtsätzen kann oder muss jedoch wegen besonderer Verhältnisse des jeweiligen Betriebes abgewichen werden, wenn diese beweiskräftig aufgezeigt werden.

 

Anmerkung: Steuerpflichtige mit Gewinnen, die die Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung weit übersteigen, könnten versucht sein, durch eine Schätzung anhand der Richtsätze Steuerersparnisse mitzunehmen. Werden aber über mehrere Jahre keine Gewinnermittlungen vorgelegt, kann die Finanzverwaltung die Schätzung um einen Unsicherheitszuschlag anheben. Des Weiteren könnte sie eine Betriebsprüfung oder sogar eine Fahndungsprüfung anordnen.

 

5.    Gewerbesteuerliche Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen Einkünften bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt in mehreren Urteilen vom 27.8.2014 klar, dass die Einkünfte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die hauptsächlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert – und damit nicht gewerbesteuerpflichtig – werden (sog. Abfärbewirkung), wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze nicht übersteigt.

 

In einem Fall waren die Gesellschafter der GbR als Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter tätig. In einigen Fällen wurde in den Streitjahren jedoch keiner der Gesellschafter, sondern ein angestellter Rechtsanwalt zum (vorläufigen) Insolvenzverwalter oder Treuhänder bestellt.

Der BFH sah die Rechtsanwalts-GbR als gewerblich tätig an, soweit sie einem angestellten Rechtsanwalt die eigenverantwortliche Durchführung von Insolvenzverfahren überträgt. Ihre Einkünfte werden dadurch jedoch nicht insgesamt zu solchen aus Gewerbebetrieb umqualifiziert, wenn die Nettoumsatzerlöse aus dieser auf den Angestellten übertragenen Tätigkeit 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

 

In einem weiteren Verfahren vom selben Tag verneint der BFH auch die Umqualifizierung der künstlerischen Tätigkeit einer GbR in gewerbliche Einkünfte, weil die gewerblichen Umsätze diese Grenzen nicht überschritten. Anders sah es der BFH in einem Verfahren ebenfalls vom gleichen Tag, in dem eine freiberuflich tätige Werbeagentur die o. g. Grenze mit den erzielten gewerblichen Umsätzen überschritten hatte. Hier wurden nunmehr auch die freiberuflichen Einkünfte in gewerbliche umqualifiziert.

 

Anmerkung: Nach diesen Grundsatzentscheidungen führt eine gewerbliche Tätigkeit dann nicht zu einer Umqualifizierung der freiberuflichen in gewerbliche – und damit gewerbesteuerpflichtige – Einkünfte, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit von äußerst geringem Umfang handelt. Dies ist nach Auffassung des BFH dann der Fall, wenn sie wie vorhin erwähnt 3 % der Gesamtnettoumsätze der GbR und den Betrag von 24.500 € nicht übersteigen. Bitte beachten Sie, dass diese Grenze in der Praxis übers Jahr häufig schwer einzuschätzen und u. U. schnell überschritten ist. Lassen Sie sich hier beraten und Alternativen aufzeigen!

 

6.    Aufwendungen für die Betreuung eines Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung steuerbegünstigt

 

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat mit Urteil vom 4.2.2015 Tierbetreuungskosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt und damit der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen.

 

In dem entschiedenen Fall ließen Steuerpflichtige ihr Haustier (eine Katze) während ihrer Abwesenheit von einer Tier- und Wohnungsbetreuerin beaufsichtigen. Dafür bezahlten sie insgesamt 302,90 €. Die Rechnungen wurden per Überweisung beglichen. Mit der Einkommensteuererklärung beantragten sie eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen.

 

Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung kam das FG zu dem Entschluss, dass die Versorgung von Haustieren einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters hat und deshalb von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst wird.

 

Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % (höchstens 4.000 €) der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

 

Anmerkung: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Insofern ist diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Das letzte Wort hat jetzt der BFH.

 

7.    TERMINSACHE: Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstandes/Gebäudes zum Unternehmen

 

Ein Unternehmer kann die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Für das Unternehmen wird eine Leistung bezogen, wenn sie zur Verwendung für Zwecke einer nachhaltigen und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit verwendet wird.

 

Ist ein Gegenstand – also z. B. auch ein hergestelltes Einfamilienhaus – sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nicht unternehmerischen privaten Bereich des Unternehmers vorgesehen (gemischte Nutzung), muss der Unternehmer den Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen.

 

Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung, die zeitnah zu dokumentieren ist. Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung eines möglichen Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen, die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden!

 

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer „zeitnah“ erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden kann. Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür ist der 31. Mai des Folgejahres.

 

Bitte beachten Sie! Erfolgt dies nicht, gilt das Gebäude insgesamt als nicht zugeordnet, sodass alle Leistungsbezüge bis zu einer evtl. Änderung der Zuordnung für den nicht unternehmerischen Bereich bezogen gelten und den Vorsteueranspruch ausschließen. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges aus diesen Leistungsbezügen ist ebenfalls ausgeschlossen.

Um die Gefahr des Verlustes des Vorsteuerabzugs zu vermeiden, sollte der Unternehmer spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres zwingend durch eine gegenüber dem Finanzamt abgegebene schriftliche Erklärung dokumentieren, dass er das Gebäude seinem Betriebsvermögen (zu empfehlen i. d. R. zu 100 %) zuordnen will. Bitte lassen Sie sich im Bedarfsfalle beraten!

 

8.    Observation durch einen Detektiv mit heimlichen Videoaufnahmen

 

Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Für dabei heimlich hergestellte Abbildungen gilt dasselbe. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Geldentschädigungsanspruch („Schmerzensgeld“) begründen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.2.2015 entschieden

 

Im entschiedenen Fall war eine Sekretärin ab dem 27.12.2011 arbeitsunfähig erkrankt, zunächst mit einer Bronchialerkrankung. Für die Zeit bis 28.2.2012 legte sie nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, zuerst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, dann ab 31.1.2012 zwei einer Fachärztin für Orthopädie. Der Arbeitgeber bezweifelte den zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall und beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Sekretärin.

 

Dabei wurde u. a. das Haus der Arbeitnehmerin, sie und ihr Mann mit Hund vor dem Haus und der Besuch der Frau in einem Waschsalon beobachtet und Videoaufnahmen erstellt. Die Sekretärin hält die Beauftragung der Observation einschließlich der Video­aufnahmen für rechtswidrig und fordert ein Schmerzensgeld.

 

Das Bundesarbeitsgericht sprach der Sekretärin Schmerzensgeld zu, da die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen rechtswidrig war. Der Arbeitgeber hatte keinen berechtigten Anlass zur Überwachung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war weder dadurch erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war.

 

9.    Einwilligungserfordernis für die Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers

 

Ein Unternehmen mit etwa 30 Arbeitnehmern wollte Filmaufnahmen machen und diese für ihre Öffentlichkeitsarbeit verwenden. Im Herbst 2008 erklärte ein Arbeitnehmer schriftlich seine Einwilligung, dass das Unternehmen von ihm als Teil der Belegschaft Filmaufnahmen dafür machen durfte. Danach ließ das Unternehmen einen Werbefilm herstellen, in dem zweimal die Person des Arbeitnehmers erkennbar abgebildet war.

 

Das Video konnte von der Internet-Homepage der Firma aus angesteuert und eingesehen werden. Das Arbeitsverhältnis mit dem gefilmten Arbeitnehmer endete im September 2011. Im November 2011 erklärte er den Widerruf seiner „möglicherweise“ erteilten Einwilligung und forderte den Arbeitgeber auf, das Video binnen 10 Tagen aus dem Netz zu nehmen. Dem folgte das Unternehmen – unter Vorbehalt – Ende Januar 2012. Der Arbeitnehmer verlangt die Unterlassung weiterer Veröffentlichung und Schmerzensgeld.

 

Das Bundesarbeitsgericht entschied dazu am 19.2.2015: Nach dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) dürfen Bildnisse von Arbeitnehmern nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht werden. Diese muss schriftlich erfolgen. Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie kann aber widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben wird.

 

Unterstellt, die Abbildungen des Angestellten in dem Video bedurften seiner Einwilligung nach dem KUG, hatte der Arbeitgeber diese erhalten. Auch das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung, das sich aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung ergibt, war in diesem Falle erfüllt. Seine ohne Einschränkungen gegebene schriftliche Zustimmung erlosch nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein späterer Widerruf war grundsätzlich möglich, jedoch hat der Angestellte für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben. Er kann daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werden.

 

10.  Kein Abbau von Plusstunden wegen fehlender Einsatzmöglichkeit beim Entleiher

 

In einem vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) am 17.2.2015 entschiedenen Fall setzte eine Entleihfirma eine Arbeitnehmerin als Sachbearbeiterin bei Entleihern ein. Sie erhielt unabhängig von ihrer tatsächlichen Einsatzzeit eine regelmäßige monatliche Vergütung auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Ihre tatsächlichen Arbeitszeiten wurden in einem Arbeitszeitkonto erfasst. Der Arbeitgeber berücksichtigte dort Zeiten, in denen er die Arbeitnehmerin nicht einsetzen konnte, zulasten der Arbeitnehmerin.

 

Das LAG hielt das Vorgehen des Arbeitgebers für unzulässig. Der für dieses Arbeitsverhältnis gültige Manteltarifvertrag Zeitarbeit vom 22.7.2003 erlaube es nicht, auf dem Arbeitszeitkonto vorhandene Plusstunden einseitig mit Minusstunden zu verrechnen, die sich deswegen ergeben, weil für den Arbeitnehmer keine Einsatzmöglichkeit besteht.

 

Selbst wenn der Tarifvertrag anders auszulegen wäre, dürfte das Risiko des Verleihers, den Leiharbeitnehmer nicht einsetzen zu können, nicht im Rahmen eines Arbeitszeitkontos auf den Leiharbeitnehmer verlagert werden. Eine einseitige Verrechnung dieser Stunden zulasten des Leiharbeitnehmers ist gesetzlich ausgeschlossen. Entgegenstehende tarifliche Regelungen sind unzulässig.

 

Anmerkung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das LAG hat die Revision beim Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, der dazu in letzter Instanz entscheiden muss.

 

11.  Haftung bei Setzen eines Links zu einer weiteren Internetseite

 

Das Setzen eines elektronischen Verweises (Hyperlink) zur Startseite eines fremden Internetauftritts – ungeachtet des empfehlenden Charakters eines solchen Links – genügt noch nicht, um anzunehmen, der Linksetzer habe sich mit einem irreführenden oder aus anderen Gründen gegen Anforderungen des Wettbewerbsrechts verstoßenden Inhalt des fremden Internet-auftritts identifiziert. Das entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Köln (OLG) in ihrem Urteil vom 19.2.2014.

 

Im entschiedenen Fall bot ein Facharzt für Orthopädie in seiner Praxis auch alternativmedizinische Behandlungsmethoden an. Auf seiner Internet-Seite warb er in der Rubrik „Implantat-Akupunktur“ für eine Behandlungsform, bei der dem Patienten an Akupunkturpunkten im Bereich der Ohrmuschel winzige Nadeln implantiert werden. Am Ende des Textes befand sich nach der Ankündigung „Weitere Informationen auch über die Studienlage finden Sie unter „www…de“ ein Link zur Startseite der Homepage eines Forschungsverbandes Implantatakupunktur.

 

In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass sich der Arzt mit seinem Hinweis zwar nicht eindeutig von den dort befindlichen Angaben distanziert hat. Aus der objektiven Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers hat er es aber nicht darauf angelegt, die Besucher seines Internetauftritts über den von ihm gesetzten Link gerade zu den beanstandeten Aussagen weiterzuleiten.

 

12.  Abgabe von verschreibungspflich­tigen Arzneimitteln ohne Rezept

 

Die Verschreibungspflicht gemäß dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) dient dem Schutz der Patienten vor gefährlichen Fehlmedikationen und damit gesundheitlichen Zwecken. Durch Verstöße gegen das Marktverhalten regelnde Vorschriften, die den Schutz der Gesundheit bezwecken, werden die Verbraucherinteressen stets spürbar beeinträchtigt.

 

Über einen solchen Verstoß hatte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 8.1.2015 zu entscheiden. Er stellte in seinem Urteil fest, dass die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments durch einen Apotheker ohne Vorlage eines Rezepts wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.

 

Im entschiedenen Fall warf ein Apotheker seinem Berufskollegen vor, er hätte einer Patientin ein verschreibungspflichtiges Medikament ohne ärztliches Rezept ausgehändigt. Der Apotheker nahm deshalb seinen Berufskollegen auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Der beschuldigte Apotheker wandte seinerseits ein, dass er aufgrund der telefonisch eingeholten Auskunft einer ihm bekannten Ärztin davon ausgehen durfte, zur Abgabe des Medikaments ohne Vorlage eines Rezepts berechtigt zu sein.

 

Der beschuldigte Apotheker war auch nicht aufgrund der besonderen Umstände gemäß der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV) ausnahmsweise zur Abgabe des Arzneimittels ohne Rezept berechtigt. Zwar kann der Apotheker sich grundsätzlich auf eine Entscheidung des Arztes über die Verordnung des verschreibungspflichtigen Medikaments verlassen. Die Ausnahmevorschrift des AMVV setzt aber eine Therapieentscheidung des behandelnden Arztes aufgrund eigener vorheriger Diagnose voraus. In dringenden Fällen reicht es zwar aus, wenn der Apotheker über die Verschreibung telefonisch unterrichtet wird. An der erforderlichen Therapieentscheidung fehlt es, wenn ein Apotheker einen Arzt zu einer Verschreibung für einen dem Arzt unbekannten Patienten bewegt. Da zum Zeitpunkt des Besuchs der Apotheke für den Patienten auch keine akute Gesundheitsgefährdung bestand, war ihm auch zuzumuten, den ärztlichen Notdienst aufzusuchen.

 

13.  Kündigung wegen Zigarettengeruchs im Treppenhaus

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich am 18.2.2015 in einer Entscheidung mit der Frage, ob der Vermieter ein Mietverhältnis wegen Störung des Hausfriedens in einem Mehrfamilien- und Bürohaus kündigen kann, wenn es im Treppenhaus durch Zigarettengerüche aus der Wohnung des rauchenden Mieters zu Beeinträchtigungen anderer Mieter kommt.

 

Im entschiedenen Fall war ein 75-jähriger Mann seit 40 Jahren Mieter einer Wohnung. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise fristgemäß, weil aus der Wohnung des Mieters, der dort täglich 15 Zigaretten rauchte, „Zigarettengestank“ in das Treppenhaus gelangte. Dies liegt daran, dass der Mieter seine Wohnung nicht ausreichend über die Fenster lüftet und die Aschenbecher in seiner Wohnung nicht leert.

 

Der BGH stellte fest, dass eine Geruchsbelästigung der Mitmieter durch Zigarettenrauch, die ein Mieter durch einfache und zumutbare Maßnahmen (etwa die Lüftung über die Fenster) verhindern könnte, im Einzelfall eine Störung des Hausfriedens und eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Mieters (Gebot der Rücksichtnahme) darstellen kann, insbesondere wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht.

 

Ob eine die fristlose Kündigung rechtfertigende „nachhaltige Störung des Hausfriedens“ oder auch nur eine die ordentliche Kündigung rechtfertigende „schuldhafte nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten des Mieters“ vorlag, konnte der BGH nicht beurteilen, weil die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung auf einer lückenhaften Tatsachenfeststellung beruhte.

  

14.  Rückabwicklung des Kaufvertrages bei nicht erwähnter Alufolie gegen Feuchtigkeit in der Wohnung

 

Im Juli 2012 schlossen Käufer und Verkäufer einen Kaufvertrag über ein Hausgrundstück. Nachdem der Käufer in das Haus einzog, bemerkte er insbesondere im Wohnzimmer feuchte Stellen. Diese waren bei der Besichtigung des Gebäudes nicht zu erkennen gewesen.

 

Der Käufer verlangte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufvertrages, d. h. die Rückzahlung des Kaufpreises von 125.000 € gegen Rückgabe des Grundstücks und die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 16.000 €. Der Verkäufer verwies auf den im notariellen Vertrag vereinbarten Haftungsausschluss und lehnte beides ab.

 

Das Oberlandesgericht Oldenburg gab dem Käufer in seiner Entscheidung vom 5.2.2015 Recht. Der Verkäufer konnte sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, weil er arglistig gehandelt habe. Er hat von der Feuchtigkeit gewusst und hätte den Käufer darüber aufklären müssen. Ein Sachverständiger stellte fest, dass an den Wänden dieser Zimmer hinter der Tapete Alufolie aufgebracht worden war. Durch diese Maßnahme sollte das Feuchtigkeitsbild beseitigt werden.

 

Neben der Rückabwicklung des Kaufvertrages und damit der Rückzahlung des Kaufpreises muss der Verkäufer nach dieser Entscheidung auch die Maklerkosten, die Grunderwerbsteuer und die Kosten für einen Sachverständigen dem Käufer erstatten.

 

15.  Videoüberwachung des Eingangsbereiches und der Treppenaufgänge eines privaten Bürogebäudes

 

Der Eingangsbereich und die Treppenaufgänge zu Geschäftsräumen eines Bürogebäudes sind öffentlich zugängliche Räume im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

 

Die Videoüberwachung des Eingangsbereichs und der Treppenaufgänge zu den Geschäftsräumen eines Bürogebäudes durch fest installierte Mini-dome-Kameras ohne Zoom-Funktion und die kurzfristige Speicherung der Aufnahmen im sogenannten black-box-Verfahren kann zur Wahrnehmung berechtigter Interessen – hier zur Verhinderung von Straftaten – nach dem BDSG erforderlich sein.

 

 

  

  

 

 

 

 

Fälligkeitstermine

Fällig am

 

Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,

Soli.-Zuschlag (mtl.)

 

10.4.2015

 

Sozialversicherungsbeiträge

 

28.4.2015

 

 

 

 

 

 

  Basiszinssatz

  nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich
für die Berechnung von Verzugszinsen

                                                              seit 1.1.2015 = – 0,83 %

                                                        1.7. – 31.12.2014 = – 0,73 %

                                                          1.1. – 30.6.2014 = – 0,63 %

 

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de/Basiszinssatz

 

 

 

 

 

 

 

  Verzugszinssatz ab 1.1.2002:

  (§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:

Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern

(abgeschlossen bis 28.7.2014):               Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte

(abgeschlossen ab 29.7.2014):            Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte

 

 

 

 

 

  Verbraucherpreisindex
  (2010 = 100)

2015: Februar = 106,5; Januar = 105,5

2014: Dezember = 106,7; November = 106,7; Oktober 106,7;
September = 107,0; August = 107,0; Juli = 107,0; Juni = 106,7;
Mai = 106,4; April = 106,5; März = 106,7; Februar = 106,4;
Januar = 105,9

 

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreisindex

 

 

 

 

 

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